# taz.de -- Urteil zu Kleinanzeigen im Internet: Ohne Gewinn kein Gewerbe
       
       > Eine Frau wollte eine übers Netz verkaufte Uhr nicht zurücknehmen. Ob sie
       > als Händlerin behandelt werden soll, komme auf die Gewinnabsicht an,
       > urteilte der EuGH.
       
 (IMG) Bild: Fehlkauf? Rückgaberecht gibt es nur bei Gewerbetreibenden
       
       Luxemburg afp | Wer auf Verkaufsportalen eine Reihe von Anzeigen einstellt,
       ist nicht automatisch ein Gewerbetreibender im Sinne des Gesetzes. Wie der
       Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag entschied, kommt
       es darauf an, ob eine Person im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen
       oder beruflichen Tätigkeit handelt. Dann gelten besondere Pflichten, die
       für Privatverkäufer nicht gelten. (Aktenzeichen C-105/17)
       
       Ein bulgarisches Verwaltungsgericht hatte das EuGH wegen einer
       Vorabentscheidung in einem Rechtsstreit zwischen der bulgarischen
       Verbraucherschutz-Kommission und einer Internet-Verkäuferin angefragt.
       Diese hatte eine gebrauchte Uhr über eine Online-Plattform verkauft, die
       nach Ansicht des Käufers nicht der Beschreibung entsprach. Deshalb wollte
       der Käufer die Uhr zurückschicken, was die Verkäuferin ablehnte. Daraufhin
       schaltete der Käufer die Verbraucherschützer ein.
       
       Diese stellten fest, dass die Verkäuferin acht weitere Verkaufsanzeigen
       gleichzeitig geschaltet hatte. Deshalb stufte die Kommission die
       Verkäuferin als Gewerbetreibende ein und verhängte Geldbußen gegen sie.
       Nach Ansicht der Kommission hätte die Verkäuferin in sämtlichen Anzeigen
       Angaben zu Andressdaten, Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sowie
       Gewährleistungs- und Rückgaberecht machen müssen. Die Verkäuferin klagte
       gegen den Bescheid der Kommission, weil sie keine Gewerbetreibende sei.
       
       Nach der Vorabentscheidung des EuGH muss das bulgarische Gericht nun
       feststellen, ob die Verkäuferin planmäßig, regelmäßig oder mit einer
       Gewinnabsicht Waren verkaufte. Dafür könnten beispielsweise ein auf wenige
       Waren begrenztes Angebot sowie die technischen Fähigkeiten der Verkäuferin
       sprechen. Sollte das zutreffen, hätte die Verkäuferin eine
       Ordnungswidrigkeit begangen.
       
       4 Oct 2018
       
       ## TAGS
       
 (DIR) EuGH
 (DIR) Europäischer Gerichtshof
 (DIR) Internethandel
 (DIR) Tierschutz
 (DIR) Adblocker
       
       ## ARTIKEL ZUM THEMA
       
 (DIR) Grenzüberschreitender Hundehandel: 200-Euro-Welpen im Kofferraum
       
       Was tun gegen den Handel mit Billig-Hundebabys im Internet? Agrarminister
       Schmidt will die illegalen Geschäfte nun per Gesetz eindämmen.
       
 (DIR) Kolumne Nullen und Einsen: Das sind ja drei Wünsche auf einmal!
       
       Online-Werbung kann nerven, klar. Die kleingeistige Abgreifermentalität
       vieler Internetnutzer kann aber noch viel mehr nerven.