# taz.de -- Faktenlage zu neuem Geheimnis-Gesetz: Gefahr für Whistleblower?
       
       > Verschlechtert das geplante Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
       > tatsächlich die Arbeit von Journalisten? Eher nicht.
       
 (IMG) Bild: Erstmals gibt es ausdrückliche Rechtfertigungsgründe für Journalisten und Whistleblower
       
       An diesem Freitag berät der Bundesrat erstmals über [1][das geplante Gesetz
       zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen]. Der ARD-Vorsitzende Ulrich Wilhelm
       hatte vor einer Woche gewarnt, das Projekt verschlechtere die Bedingungen
       für investigativen Journalismus. Doch die Warnung ist wohl nicht
       berechtigt.
       
       Bisher war der „Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen“ nur im
       Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geregelt (§ 17 UWG). Nun soll es ein
       eigenes Gesetz hierzu geben. Wer Geschäftsgeheimnisse verrät oder diese
       anschließend nutzt und offenlegt, muss mit bis zu drei Jahren
       Freiheitsstrafe oder Geldstrafe rechnen. Betroffene können von den
       Rechtsverletzern unter anderem Unterlassung und Schadensersatz verlangen.
       Die Bundesregierung hat im Juli den Gesetzentwurf beschlossen. Dieser setzt
       eine EU-Richtlinie von 2016 um.
       
       Im wesentlichen entspricht der Gesetzentwurf dem bisherigen deutschen
       Recht. Allerdings sollen die Anforderungen an ein Geschäftsgeheimnis
       strenger werden. Genügte bisher der bloße Geheimhaltungswille des
       Unternehmens, muss das Unternehmen künftig aktiv werden und „angemessene
       Geheimhaltungsmaßnahmen“ nachweisen.
       
       Erstmals gibt es auch ausdrückliche Rechtfertigungsgründe für Journalisten
       und Whistleblower. Sie handeln nicht rechtswidrig, wenn sie berechtigte
       Interessen verfolgen. Das ist eine deutliche Verbesserung gegenüber dem
       bisherigen Recht, wo eine solche Regelung fehlte.
       
       Motive müssen auf „Plausibilität“ geprüft werden 
       
       Der grüne Europa-Abgeordnete Sven Giegold kritisierte den Entwurf von
       Justizministerin Katarina Barley (SPD) dennoch: „Der Gesetzentwurf ist ein
       Schlag ins Gesicht derer, die im öffentlichen Interesse handeln“, schrieb
       er im Frühjahr in einer seither oft zitierten Mitteilung. Seine
       Hauptkritik: Rechtmäßig agiere ein Whistleblower laut Gesetzentwurf nur,
       wenn er „in der Absicht handelt, das allgemeine öffentliche Interesse zu
       schützen“, nicht aber wenn es ihm zum Beispiel um Rache für schlechte
       persönliche Behandlung gehe. „Eine Gesinnungsprüfung war ausdrücklich nicht
       Absicht des europäischen Gesetzgebers“, schrieb Giegold. Die
       Bundesregierung wolle Whistleblower „schlechter schützen als es das
       europäische Recht verlangt“. Auch ARD-Chef Wilhelm behauptete, die
       EU-Richtlinie sei besser als der deutsche Gesetzentwurf.
       
       Tatsächlich ist der Wortlaut in der EU-Richtlinie aber fast identisch. Auch
       dort wird nur derjenige geschützt, „der in der Absicht gehandelt hat, das
       allgemeine öffentliche Interesse zu schützen“. Der deutsche Gesetzentwurf
       bleibt also nicht hinter der Richtlininie zurück.
       
       In der Begründung zum deutschen Gesetzentwurf heißt es zudem, dass der
       Schutz des öffentlichen Interesses „nicht das ausschließliche Motiv“ des
       Whistleblowers sein muss, es genüge, wenn es in einem Motivbündel
       „dominiert“. Gerichte müssten auch keinen Gesinnungstest durchführen,
       sondern nur die vom Whistleblower angegebenen lauteren Motive auf
       „Plausibilität“ prüfen.
       
       Der zweite Vorwurf von Giegold betrifft die Frage, was ein Whistleblower
       offenlegen muss, um sanktionsfrei zu bleiben. Giegold wirft der
       Bundesregierung auch hier vor, sie bleibe hinter EU-Recht zurück, indem sie
       nur auf die Enthüllung von „Gesetzesbrüchen“ abstelle. Doch auch das ist
       falsch.
       
       Tatsächlich geht es im deutschen Gesetzentwurf (wie in der Richtlinie) auch
       um „berufliches oder sonstiges Fehlverhalten“. Laut Barleys
       Gestzesbegründung ist damit legales, aber „unethisches“ Verhalten gemeint,
       zum Beispiel „die systematische und unredliche Umgehung von
       Steuertatbeständen“. Dazu zählen auch „gesundheits- und umweltschädliche
       Arbeitsbedingungen“ im Ausland, die vor Ort zwar legal sind, in Deutschland
       aber als „Fehlverhalten“ angesehen werden. Der Schutz des Whistleblowers
       ist im Entwurf für das deutsche Geschäftsgeheimnisse-Gesetz also gerade
       nicht eng, sondern sehr weit gefasst.
       
       Wenn die Länderkammer ihre Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf abgegeben
       hat, berät der Bundestag das Gesetzesvorhaben. Dort soll das Gesetz Anfang
       2019 auch beschlossen werden.
       
       Um Whistleblower auch vor Entlassung und Schikane durch den Arbeitgeber zu
       schützen, hat die EU-Kommission im April eine weitere EU-Richtlinie
       vorgeschlagen, die sich nun ausschließlich dem Schutz von Whistleblowern
       widmet. Über diesen Vorschlag wird auf EU-Ebene noch diskutiert.
       
       20 Sep 2018
       
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