# taz.de -- Überhöhte Abo-Zahlen: Weser-Kurier vor Gericht
       
       > Das Bremer Landgericht hat festgestellt, dass der Weser-Kurier mit
       > falschen „Abo“-Zahlen für die Beilagen wirbt. Parallel gibt es eine
       > Strafanzeige wegen Betrugs.
       
 (IMG) Bild: Wie hoch war die Auflage noch gleich? Beim Weser-Kurier hat man zu hohe Angaben gemacht
       
       BREMEN taz | Um die Werbe-Einnahmen von Zeitungen tobt eine erbitterte
       Konkurrenz, auch zwischen Weser-Report und Weser-Kurier. Der Weser-Report
       hat nun einen großen Punkt gemacht gegenüber dem Weser-Kurier: Das Bremer
       Landgericht hat in einem Urteil festgestellt, dass der Weser-Kurier mit
       überhöhten Angaben über seine Abonnenten Kunden werbe.
       
       Konkret geht es um die Beilagen-Werbung, die dem Weser-Report ein
       besonderer Dorn im Auge ist. Zum Beispiel für das Gebiet des Syker Kuriers,
       so erläutert der Pressesprecher des Gerichts, sei in Unterlagen, die an
       Kunden gegeben worden sind, fast 25 Prozent mehr unter „Abo“ angegeben
       worden, als an tatsächlichen Abonnements vorhanden seien. Bei anderen
       Regionalausgaben seien die Abweichungen geringer, aber auch erheblich.
       Zudem darf der Weser-Kurier nicht mehr in der bisherigen Form behaupten, er
       erreiche 227.000 Leser und damit jeden zweiten Bremer.
       
       Bei dem Richterspruch handelt es sich um eine einstweilige Verfügung. Erst
       wenn die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt, könne man entscheiden, ob
       man ins Hauptsache-Verfahren geht, erklärte dazu der Marketing-Chef der
       Bremer Tageszeitungen-AG, David Koopmann.
       
       Antragsteller für das Verfahren war die KPS-Gruppe, zu dem der Weser-Report
       gehört. Da geht es um Wettbewerb und Wettbewerbsverzerrung. Bei der
       Urteilsverkündung war allerdings auch ein Anwalt anwesend, der verschiedene
       größere Werbekunden des Weser-Kuriers vertritt. Die könnten auf Grundlage
       des Urteils Schadenersatz-Ansprüche gelten machen – und das für mehrere
       zurückliegende Jahre. Nähere Angaben zu seinen Mandanten und möglichen
       Schadensersatz-Summen wollte der Anwalt gegenüber der taz nicht machen.
       
       Parallel zu dem zivilgerichtlichen Verfahren ist eine Strafanzeige wegen
       gewerbsmäßigen Betrugs bei der Staatsanwaltschaft eingegangen, erklärte der
       Sprecher der Staatsanwaltschaft, Frank Passade. Angeblich gibt es Zeugen,
       die sogar etwas zu der permanenten Beseitigung überzähliger angelieferter
       Beilagen sagen könnten.
       
       Konkret sind in der „Tourenliste“ für die Ausgaben des Kuriers am Sonntag
       in Achim und Verden unter der Rubrik „Abo“ 11.050 Stück angegeben, der
       offiziellen Liste der IVW („Informationsgemeinschaft zur Feststellung der
       Verbreitung von Werbeträgern“) zufolge betrug die Abo-Auflage im ersten
       Quartal 2018 aber nur 8.022 Stück. Für das Osterholzer Kreisblatt gibt die
       „Tourenliste“ 11.600 Stück an, die Zahl der IVW liegt deutlich darunter.
       Bei der Norddeutschen wird in der Tourenliste unter „Abo“ 22.000 angegeben,
       laut IVW sind es aber 18.600.
       
       Insgesamt sind die Zahlen, die den Beilagen-Kunden vorgelegt werden, nicht
       einfach durchschaubar, weil die Bezeichnungen nicht immer übereinstimmen
       und zum Beispiel bestimmte Gebiete „doppelt“ gezählt werden aufgrund von
       Überschneidungen. Auch in diesem Zusammenhang gibt es eine Rüge des
       Gerichts. Die Angaben des Weser-Kuriers seien zumindest „grob irreführend“
       für die Werbekunden, meinte der Geschäftsführer des Weser-Reports, Peter
       Führing. Insofern ist er zufrieden mit dem Urteil, das dem Weser-Kurier das
       in Zukunft untersagt.
       
       ## „Abo“ heißt beim Weser-Kurier auch Kiosk
       
       Koopmann als Vertreter der Bremer Tageszeitungen-AG sieht in dem Verfahren
       einen unfreundlichen Akt des Konkurrenten Weser-Report, der durch das
       Abdeckblatt Kurier der Woche unter Druck geraten sei. Darum ging es in dem
       Verfahren zwar nicht, die Werbekunden werden aber darauf hingewiesen, dass
       sie neben der – schwindenden – Auflage des Weser-Kuriers oder Kuriers am
       Sonntag auch den Kurier der Woche belegen können.
       
       Konkret seien mit dem Stichwort „Abo“ auf der Tourenliste, so Koopmann,
       nicht nur die effektiven Abonnements gemeint, sondern die gesamte
       verbreitete Auflage, also auch Kiosk-Exemplare und andere besondere
       Vertriebsformen. Diese Erläuterung hat das Gericht nicht überzeugt, zumal
       zu der „verbreiteten Auflage“ auch „E-Paper“ zählen, denen man partout
       nichts beilegen kann. Wenn das das Problem sei, so Koopmann, dann müsse man
       die drei Buchstaben „Abo“ zum Beispiel durch „KaS“ für Kurier am Sonntag
       ändern.
       
       3 Sep 2018
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Klaus Wolschner
       
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