# taz.de -- Karlsruhe kippt Grundsteuer-Berechnung: Neues Grund-Gesetz für Deutschland
       
       > Das Verfassungsgericht macht Druck: Bis 2019 muss die Politik neue Regeln
       > für die Berechnung der Grundsteuer schaffen. Das Ziel: mehr Gleichheit.
       
 (IMG) Bild: Die Grundsteuer bringt den Kommunen jährlich 13 bis 14 Milliarden Euro ein
       
       KARLSRUHE taz | Der Bund muss die Grundsteuer neu regeln. Die bisherige
       Regelung ist verfassungswidrig, entschied an diesem Dienstag das
       Bundesverfassungsgericht (BVG). Wer belastet wird und wer entlastet, muss
       nun die Politik entscheiden. Karlsruhe setzte eine Frist bis Ende 2019.
       
       Falls der Bund die komplizierte Reform nicht rechtzeitig fertigbekommt,
       haben Städte und Gemeinden ein massives Problem. Die Grundsteuer bringt den
       Kommunen jährlich 13 bis 14 Milliarden Euro Einnahmen. Es ist die
       drittwichtigste Einnahmequelle der Kommunen, nach der Gewerbesteuer und dem
       Gemeindeanteil der Einkommenssteuer.
       
       Auch Grundeigentümer und Mieter sind besorgt. Für beide Gruppen könnte es
       punktuell zu Mehrbelastungen kommen, wobei die Eigentümer von Mietshäusern
       die Grundsteuer auf die Mieter umlegen können. Wer mit welchen Belastungen
       rechnen muss, ergibt sich aber nicht aus dem Urteil, sondern erst aus den
       bis Ende 2019 folgenden Entscheidungen der Bundespolitik.
       
       Für die Bundesregierung sicherte Finanzstaatssekretärin Christine Lambrecht
       (SPD) zu, dass das Aufkommen der Steuer im Interesse der Kommunen erhalten
       bleiben soll. Die Forderung des CDU-Mietrechtsexperten Jan-Marco Luczak,
       dass Mieter und Eigentümer nicht zusätzlich belastet werden, lässt sich
       damit zumindest nicht für alle umsetzen. Denn wenn manche entlastet werden,
       müssen andere mehr belastet werden, um das Aufkommen für die Kommunen
       stabil zu behalten.
       
       Am alten System bemängelte das Bundesverfassungsgericht vor allem die
       Verzerrungen bei der Feststellung des Wertes von Flächen und Immobilien.
       Der Versuch, den Verkehrswert mit uralten Einheitswerten abzubilden,
       verfehle den Verkehrswert „generell und vollständig“, sagte
       BVG-Vizepräsident Ferdinand Kirchhof. Schon seit mindestens 2002 sei die
       Berechnung der Grundsteuer verfassungswidrig.
       
       Derzeit erfolgt die Berechnung der Grundsteuer in drei Schritten: Zunächst
       wird der Wert des Grundstücks bestimmt. In Westdeutschland liegen dafür
       Einheitswerte von 1964 zugrunde, in Ostdeutschland stammen die
       Einheitswerte sogar von 1935. Dieser Wert wird mit einer Steuermesszahl –
       je nach Art der Bebauung – multipliziert. Im dritten Schritt wird dieser
       Betrag nun mit einem Hebesatz multipliziert, den die örtliche Kommune
       festlegt. Die Hebesätze unterscheiden sich stark und stiegen in jüngster
       Zeit deutlich an.
       
       Eigentlich wollte der Bund die Einheitswerte alle sechs Jahre
       aktualisieren. Weil dies zu aufwendig schien, wurde darauf jedoch
       verzichtet. Je nach Lage des Grundstücks konnte sich der Wert in den
       nachfolgenden Jahrzehnten so ganz unterschiedlich entwickeln, etwa wenn das
       eine Dorf ländlich blieb und das andere in eine Stadt eingemeindet wurde,
       weshalb dann die Grundstückpreise explodierten. Bei der Grundsteuer konnte
       das aber nicht berücksichtigt werden. Selbst Neubauten wurde so bewertet,
       als seien sie 1964 oder 1935 erstellt worden. Für diese Verzerrung gab es
       keine Rechtfertigung, so die Richter. Sie verstieß gegen den
       Gleichheitssatz des Grundgesetzes.
       
       Mit Spannung wurde vor allem auf die Frist gewartet, die Karlsruhe dem
       Gesetzgeber einräumt. Nun gibt es – sehr ungewöhnlich – sogar zwei Fristen:
       Bis Ende 2019 hat der Bund Zeit, die Neuregelung zu beschließen. Bis Ende
       2024 dürfen aber noch die alten Regeln und die alten Einheitswerte
       angewandt werden. Das klingt großzügig, ist es aber nicht. Bund und Länder
       hielten eine Übergangsfrist von zehn Jahren zur Neubewertung von 35
       Millionen Immobilien für notwendig. Wenn Karlsruhe nun lediglich fünf Jahre
       gewährt, fördert das Modelle, die ohne eine aufwendige Bewertung von
       Grundstücken und Gebäuden auskommen.
       
       Ansonsten gaben sich die Richter ganz neutral: Der Gesetzgeber habe einen
       weiten Gestaltungsspielraum bei der Grundsteuer. Er könne versuchen, das
       alte System zu reparieren oder aber ein ganz neues beschließen.
       
       10 Apr 2018
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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