# taz.de -- Medien des Bundeskanzleramtes: Freier Sender Bundesregierung
       
       > Verstoßen die Internet-Aktivitäten der Bundesregierung gegen das Verbot
       > des Staatsrundfunks? Noch entscheidet ein Play-Button, was „Rundfunk“
       > ist.
       
 (IMG) Bild: Wichtig ist vor allem das Merkmal „unkommentiert“
       
       „Unsere Bundesregierung verwandelt sich heimlich in eine Art
       Internet-Rundfunksender“, raunte Satiriker Jan Böhmermann vorige Woche in
       seinem „Neo Magazin Royale“. Und er präsentierte viele lustige Filmchen mit
       Kanzlerin Angela Merkel. „Ob das alles legal ist, interessiert bis heute
       niemanden“, behauptete Böhmermann.
       
       Tatsächlich ist die Bundesregierung auf allen Kanälen aktiv: Im World Wide
       Web als [1][bundeskanzlerin.de], auf Twitter als [2][„RegSprecher“ Steffen
       Seibert] und natürlich auch bei Facebook, YouTube und Instagram. Überall
       gibt es nette Videos zu sehen: Im Video-Podcast „Die Kanzlerin direkt“
       fragt eine brave Studentin nach dem „Aufbruch der EU“. Auf Instagram freut
       sich Merkel über die Freilassung von Deniz Yücel. Und unter „Live aus dem
       Kanzleramt“ wird die sympathische isländische Ministerpräsidentin Katrin
       Jakobsdottir begrüßt.
       
       Wenn das wirklich Rundfunk wäre, hätte die Bundesregierung ein Problem.
       Denn 1961 untersagte das Bundesverfassungsgericht jeden Staatsrundfunk. Das
       Grundgesetz verbiete, dass der Staat eine Rundfunkanstalt „unmittelbar oder
       mittelbar beherrscht“. Damals wollte Kanzler Konrad Adenauer (CDU) einen
       zweiten Fernsehsender schaffen, weil ihm die ARD zu kritisch war. Er
       gründete die „Deutschland-Fernsehen GmbH“.
       
       Dagegen klagten die SPD-regierten Länder Hamburg und Hessen und hatten in
       Karlsruhe Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht kippte das
       Adenauer-Fernsehen aus zwei Gründen: Zum einen seien die Länder für
       Rundfunk zuständig, zum anderen dürfe der Staat nicht selbst Rundfunk
       betreiben. Anschließend gründeten die Länder per Staatsvertrag das ZDF als
       unabhängigen öffentlich-rechtlichen Sender.
       
       ## „Checkliste“ sollte „Rundfunk“ regeln
       
       Dass der Staat keinen Rundfunk betreiben darf, gilt bis heute. Im
       Rundfunk-Staatsvertrag ist klargestellt, dass eine Regierung keine
       Rundfunklizenz bekommen könnte. Das gilt auch wenn der Rundfunk via
       Internet verbreitet wird. Die entscheidende Frage lautet deshalb: Ist es
       schon Rundfunk, wenn die Regierung im Netz ihre Videos und Podcasts
       veröffentlicht?
       
       Für die Kontrolle der Internetaktivitäten der Bundesregierung ist die
       Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) zuständig. Und dort hat man eine
       „Checkliste“ mit vier Kriterien, die alle erfüllt sein müssen, damit die
       Präsentation von Filmen als „Rundfunk“ gilt.
       
       Erstens: Das Angebot muss sich an mehr als 500 potenzielle Nutzer richten.
       Das ist im Internet natürlich immer der Fall. Auch wenn ein Podcast nur von
       17 Leuten gehört oder angeschaut wird, die „potenziellen Nutzer“ sind
       Millionen.
       
       Zweitens: Das Programm muss journalistisch-redaktionell gestaltet sein.
       Bloße unkommentierte Live-Übertragungen sind kein Rundfunk – es sei denn,
       mehrere Kameras sind dabei im Einsatz und eine Regisseurin oder ein
       Regisseur wählt redaktionell aus, was gerade gezeigt wird.
       
       Drittens: Das Programm muss einem Sendeplan folgen. Das kann wie bei ZDF
       oder RTL ein ausführliches Schema mit Anfangszeiten für ständig wechselnde
       Sendungen sein. Es könne aber auch genügen, wenn einzelne YouTube-Streams
       in den sozialen Netzwerken angekündigt werden.
       
       Viertens, und das ist wohl der wichtigste Punkt: Die Ausstrahlung muss
       „linear“ erfolgen und nicht „on demand“. Das heißt: Rundfunk läuft einfach.
       Wer zu spät kommt, hat den Anfang verpasst. Sobald der Nutzer einen
       Startknopf drücken muss, ist es „on demand“ (auf Abruf) und damit kein
       Rundfunk mehr.
       
       ## Videos auf Knopfdruck
       
       Die MABB will keine abschließende Bewertung der Regierungs-Aktivitäten
       geben, denn man befinde sich in „laufenden Prüfungen“. Viel zu befürchten
       hat die Regierung aber nicht, denn MABB-Sprecherin Anneke Plaß stellt klar:
       „Beim Facebook-Auftritt der Bundesregierung werden die Videobeiträge
       überwiegend zum Download zur Verfügung gestellt, also nicht linear
       ausgestrahlt.“ Damit sind sie also kein Rundfunk. Und soweit es doch
       vereinzelte Live-Ausstrahlungen gibt („Live aus dem Kanzleramt“) ist dies
       „unproblematisch, solange nicht von einem Sendeplan ausgegangen werden
       kann“.
       
       Und wirklich: Alle Videos der Regierung starten erst, wenn man auf den
       dreieckigen Startpfeil drückt. Auch der Video-Podcast der Kanzlerin, der
       immer samstags bereit gestellt wird, ist ein „on demand“-Angebot. Darauf
       beruft sich auch die Bundesregierung: Ihre Videos stünden „nur auf Abruf zu
       einem vom Nutzer selbstgewählten Zeitpunkt bereit“.
       
       Die Diskussion um die Internet-Aktivitäten der Regierung ist nicht völlig
       neu. 2013 wollte Merkel einen (im Netz übertragenen) Video-Chat via Google
       Hangouts veranstalten. Im Vorfeld entschied die gemeinsame Kommission für
       Zulassung und Aufsicht der Landesmedienanstalten (ZAK), dass dies kein
       Rundfunk sei, wenn solche Video-Chats nicht regelmäßig, also mit Sendeplan
       stattfinden.
       
       Die Bundeswehr startete 2016 auf ihrem YouTube-Kanal die Serie „Die
       Rekruten“, um für Nachwuchs zu werben. 2017 folgte eine weitere Serie,
       „Mali“, über einen Auslandseinsatz in Afrika. Auch hier hatte die
       Medienaufsicht keine Bedenken. Schließlich waren alle Folgen „on
       demand“-Angebote.
       
       Nur das Parlamentsfernsehen des Bundestags bekam 2011 Ärger, als es
       zunehmend redaktionell gestaltet wurde. Damals beschloss die ZAK: Das sei
       nun doch ein „Rundfunkangebot“, das eigentlich eine Lizenz bräuchte. Diese
       könne der Bundestag als Staatsorgan aber nicht bekommen. Trotzdem hat der
       Bundestag heute noch ein „Parlamentsfernsehen“, das Debatten überträgt –
       nun aber mit dem Slogan „live, unkommentiert und in voller Länge“. Wichtig
       ist vor allem das Merkmal „unkommentiert“.
       
       Das System ist also klar, es fehlt nur der tiefere Sinn. Denn das
       Bundesverfassungsgericht hat 1961 den Staatsrundfunk nicht verboten, weil
       lineare staatliche Angebote viel gefährlicher sind als „on demand“-Videos.
       Diese Unterscheidung gab es damals noch nicht. 1961 war alles linear. Wer
       nicht rechtzeitig einschaltete, hat die Sendung eben verpasst. Es ging
       damals vielmehr generell um die Macht der Bilder.
       
       ## Kein Grundrechtseingriff
       
       Dem Fernsehen als wichtigste Form des Rundfunks wird von den Richterinnen
       und Richtern heute noch eine „Suggestivkraft“ zugeschrieben, die aus der
       „Verbindung von Text, Ton und bewegten Bildern“ folge. Diese Wirkung kann
       aber natürlich auch dann entstehen, wenn man ein Video zeitversetzt
       ansieht. Die Wirkung kann sogar größer sein, weil man heute ein Video
       teilen und weiterverbreiten kann. So entstehen virale Effekte, die nicht
       nur Werbemachende interessieren. Es könnte also gut sein, dass das
       Bundesverfassungsgericht, wenn es 1961 schon die YouTube- und
       Instagram-Aktivitäten der Bundesregierung erahnt hätte, hier ebenfalls eine
       ablehnende Haltung gezeigt hätte.
       
       Es ist allerdings nicht so einfach das Thema zum Bundesverfassungsgericht
       zu bringen. Schließlich greift ein Internet-Staatsrundfunk nicht in
       Grundrechte ein und es gibt auch kein Gesetz, das mit einer abstrakten
       Normenkontrolle angegriffen werden könnte.
       
       Mit der Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung beschäftigt sich
       Karlsruhe immer wieder. Wenn diese vermeintlich unsachlich oder
       parteipolitisch nicht neutral ist, kann sich eine diffamierte oder
       benachteiligte Partei mit einer Organklage ans Bundesverfassungsgericht
       wenden. Wenn dann eine Äußerung im Podcast angegriffen wird, könnten die
       Richter nebenbei auch klären wo die quantitativen und qualitativen Grenzen
       der Regierungsaktivitäten im Netz liegen.
       
       Dass die Praxis der Regierung heute beanstandet würde, ist aber eher
       fraglich. Schließlich haben sich die Rahmenbedingungen von 1961 bis 2018
       stark verändert. Früher gab es für Rundfunk nur wenige Frequenzen, die
       Technik war superteuer. Heute kann jeder mit wenig Equipment seinen eigenen
       YouTube-Kanal starten. Die Bundesregierung ist heute auch nur eine Stimme
       im unendlichen Meer des medialen Pluralismus. Dass sie die
       Berichterstattung über sich selbst dominiert, ist aktuell nicht zu
       befürchten.
       
       7 Apr 2018
       
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