# taz.de -- Urteil zu Mietrückständen: Besserer Schutz gegen Rauswurf
       
       > Mietern darf nicht mehr fristgemäß gekündigt werden, wenn sie binnen zwei
       > Monaten ihre Schuld begleichen. Das entschied ein Berliner Gericht.
       
 (IMG) Bild: Wohnungen in Berlin-Mitte, wohl etwas schnieker als die vor Gericht verhandelte
       
       Freiburg taz | Das Landgericht Berlin will Mietern helfen, denen wegen
       Mietrückständen gekündigt wurde. Wenn die Miete kurzfristig nachbezahlt
       wird, soll nicht nur eine fristlose, sondern auch eine ordentliche
       Kündigung wirkungslos sein. Dieser Auslegung müsste sich allerdings noch
       der Bundesgerichtshof anschließen, der bisher anders urteilt.
       
       Konkret ging es um eine Einzimmerwohnung in Ostberlin, für die monatlich
       250 Euro Miete zu zahlen war. Als der Mieter im Juli 2016 mit zwei
       Monatsmieten im Rückstand war, kündigte der Vermieter fristlos und – „rein
       vorsorglich“ – auch noch fristgemäß.
       
       Eine Woche später tilgte der Mieter seine Mietschulden. Damit war die
       fristlose Kündigung unwirksam geworden. Das sieht das Bürgerliche
       Gesetzbuch ausdrücklich vor (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Der Mieter hat zwei
       Monate Zeit, um durch Nachzahlung der Miete die fristlose Kündigung
       abzuwenden. Auch eine öffentliche Stelle, zum Beispiel das Sozialamt, kann
       in dieser „Schonfrist“ einspringen, um Obdachlosigkeit zu vermeiden.
       
       Doch trotz der Nachzahlung verlangte der Vermieter die Räumung der Wohnung
       und berief sich auf seine parallel ausgesprochene fristgemäße Kündigung. In
       der ersten Instanz beim Amtsgericht Pankow/Weißensee hatte er damit Erfolg.
       Der Mieter sollte zum April 2017 ausziehen. Das Pankower Urteil entsprach
       der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH): Die Nachzahlung
       der Miete innerhalb der zweimonatigen Schonfrist lasse nur die fristlose
       Kündigung entfallen, nicht aber eine fristgemäße Kündigung. Der Wortlaut
       des Gesetzes sei eindeutig.
       
       ## Kündigung geht „ins Leere“
       
       Das Landgericht Berlin hat in einem Urteil von Mitte Oktober (Az.: 66 S
       90/17) aber einen Kniff gefunden, dem Mieter dennoch zu helfen: Die
       fristgemäße Kündigung des Vermieters könne „keine Wirkung“ entfalten, weil
       das Mietverhältnis schon durch die fristlose Kündigung beendet wurde. Die
       fristgemäße Kündigung gehe deshalb „ins Leere“. Daran ändere sich auch
       nichts, wenn eine Nachzahlung der Miete später die Wirkung der fristlosen
       Kündigung entfallen lasse.
       
       Mit dieser Lösung weiche man nicht von der BGH-Rechtsprechung ab, denn mit
       solchen Argumenten habe sich der Bundesgerichtshof noch nicht beschäftigt.
       Das Landgericht ließ deshalb aber Revision zum Bundesgerichtshof zu. Der
       Ausgang des Verfahrens ist von großer praktischer Bedeutung.
       
       Parallel dazu gibt es auch politische Initiativen, das Mietrecht an diesem
       Punkt nachzubessern. So schlug Justizminister Heiko Maas (SPD) in seinem
       Entwurf für eine zweite Mietrechtsnovelle im April 2016 vor, die
       Schonfristregelung auch auf fristgemäße Kündigungen auszuweiten. Er konnte
       sich damit in der Großen Koalition aber nicht durchsetzen.
       
       Ein ähnlicher Antrag des rot-rot-grünen Berliner Senats liegt seit April
       2017 im Bundesrat. Federführend waren in Berlin Stadtentwicklungssenatorin
       Katrin Lompscher (Linkspartei) und Justizsenator Dirk Behrendt (Grüne).
       
       Falls sich die Rechtslage – gerichtlich oder politisch – ändert, würde dies
       nicht zuletzt die Bereitschaft der Sozialbehörden erhöhen, Mietrückstände
       zu übernehmen. Die Behörden waren hierzu oft nicht bereit, wenn sich das
       Mietverhältnis eh nicht retten ließ. Oder sie mussten mit dem Vermieter
       teure Deals schließen, dass das Amt seine Prozesskosten übernimmt, wenn er
       auf die fristgemäße Kündigung verzichtet.
       
       2 Nov 2017
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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