# taz.de -- Zugang zu Nordseestränden: Eintrittsgebühren sind rechtswidrig
       
       > Gemeinden dürfen keine Gebühren von Touristen verlangen, wenn sie den
       > Strand benutzen. So hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
       
 (IMG) Bild: Erhöhte Badequalität? Eine Frau joggt an der Nordsee
       
       Leipzig/Kiel dpa | Eintrittsgebühren für zwei Strände der niedersächsischen
       Nordseeküste sind rechtswidrig. Das [1][entschied das
       Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Mittwoch] (Az 10 C 7.16). Damit
       müssen nun auch andere Gemeinden an den deutschen Küsten prüfen, ob die von
       ihnen erhobenen Strandgebühren möglicherweise gegen das Recht verstoßen.
       
       Hintergrund des Verfahrens ist ein Streit zwischen zwei Bewohnern der
       niedersächsischen Nordseeküste und der Gemeinde Wangerland. Deren kommunale
       Touristik GmbH verlangt von Tagesgästen ein Eintrittsgeld von regulär drei
       Euro für das Betreten zweier von ihr gepflegter Strände auf einer Länge von
       rund neun Kilometern. Die Kläger dürfen nun nach dem Urteil weite Teile des
       Strands ganzjährig kostenfrei besuchen.
       
       Ob sich aus dem Urteil Rückschlüsse auf entsprechende Abgabensatzungen
       Kommunen in Schleswig-Holstein ziehen lassen, werde erst die Auswertung der
       Urteilsbegründung zeigen, teilte ein Sprecher des Kieler Innenministeriums
       mit. Schon vor dem Urteil hieß es in einer Mitteilung: „Auf die Erhebung
       von Kurabgaben erwartet das Innenministerium in keinem Fall Auswirkungen.“
       Die Kurabgabe knüpfe nicht an die Nutzung bestimmter Einrichtungen an.
       
       Die Tatsache, dass die Gemeinde den Strand sauber halte und immer wieder
       Sand aufschütte, reiche als Begründung nicht aus, um an fast dem gesamten
       Küstenabschnitt eine Eintrittsgebühr zu erheben, argumentierten die
       Leipziger Richter. Das sei nur an solchen Abschnitten rechtens, an denen
       die Gemeinde etwa mit Kiosken, Umkleidekabinen und Toiletten für eine
       höhere Badequalität sorge. Dort müssen die Kläger auch weiter Eintritt
       zahlen.
       
       Die Leipziger Richter stützten sich in ihrem Urteil unter anderem auf
       Artikel 2 des Grundgesetzes, der die allgemeine Handlungsfreiheit vorsieht.
       
       Die niedersächsische Städte- und Gemeindebund stellte klar: „Die
       Strandgebühren waren und sind ein wichtiger Beitrag – auch nach der
       Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.“ Mit diesen Einnahmen könnten
       Strände erhalten und gereinigt werden. In Wangerland kämen Kosten von
       800.000 Euro pro Jahr zusammen. „Wenn die Einwohner dieser Gemeinde, die
       knapp über 10.000 Einwohner hat, diese Kosten tragen müssten, käme pro
       Einwohner ein Betrag von 80 Euro zum Beispiel zur Grundsteuer dazu“, gab
       der Verband zu bedenken.
       
       14 Sep 2017
       
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