# taz.de -- Volker Beck vs. „Spiegel Online“ vor EuGH: Ohne Distanzierung verlinken?
       
       > Beck will verhindern, dass „SPON“ ein altes Manuskript zur
       > Pädophilie-Debatte veröffentlicht – ohne Distanzierung. Der BGH gibt den
       > Fall an den EuGH weiter.
       
 (IMG) Bild: Gegen die Verlinkung seines Manuskripts wehrte sich Beck unter Verweis auf sein Urheberrecht
       
       Karlsruhe taz | Über den Rechtstreit zwischen dem Grünen-Abgeordneten
       Volker Beck und Spiegel Online muss nun auch der Europäische Gerichtshof
       (EuGH) entscheiden. Der Fall wirft schwierige urheberrechtliche Fragen auf,
       die der Bundesgerichtshof (BGH) an diesem Donnerstag dem EuGH vorlegte.
       
       Konkret geht es um einen Text, den Beck 1988 für den Sammelband „Der
       pädosexuelle Komplex“ geschrieben hat. Darin forderte er die teilweise
       Entkriminalisierung von gewaltfreiem Sex mit Kindern. Beck hat sich längst
       von dem Text distanziert. Allerdings hatte er zu seiner Verteidigung auch
       behauptet, der Herausgeber des Sammelbandes habe den Text gegen seinen
       Willen nachträglich im Sinn verfälscht.
       
       Als 2013 das Originalmanuskript auftauchte, stellte Spiegel Online fest,
       dass Becks zentrale Aussage keineswegs verfälscht worden war. Als Beleg
       verlinkte das Medium sowohl auf das Original-Manuskript als auch auf die
       veröffentlichte Fassung von Becks Aufsatz. Gegen diese Verlinkung wehrte
       sich Beck unter Verweis auf sein Urheberrecht.
       
       Er habe das Manuskript inzwischen auf seiner eigenen Homepage
       veröffentlicht – allerdings auf jeder Seite mit der Anmerkung versehen:
       „ICH DISTANZIERE MICH VON DIESEM BEITRAG. VOLKER BECK.“ Einer anderen Art
       der Veröffentlichung stimme er nicht zu. In den unteren Instanzen hatte
       Beck mit dieser Argumentation Erfolg. [1][Spiegel Online ging aber in
       Revision zum BGH].
       
       ## Ist es „tagesaktuelle Berichterstattung“?
       
       Der BGH sah sich nun außerstande, den Fall sofort zu entscheiden. Der
       Rechtstreit werfe grundlegende urheberrechtliche Fragen auf, die zunächst
       der EuGH klären müsse, da das Urheberrecht EU-weit harmonisiert ist.
       
       So ist offen, ob Spiegel Online sich hier auf das Zitatrecht berufenkann.
       Denn eigentlich werden beim Zitat nur einzelne Teile des zitierten Texts in
       einen neuen Text aufgenommen, während Spiegel Online das gesamten
       Manuskript von Beck verlinkt hatte. „Damit ist der Text an einer anderen
       Stelle frei aufrufbar, auch ohne Verbindung zum Artikel von Spiegel
       Online“, gab der Vorsitzende Richter Wolfgang Büscher zu bedenken.
       
       Außerdem muss der EuGH entscheiden, ob sich Spiegel Online auf das Recht
       der „tagesaktuellen Berichterstattung“ berufen konnte. „Gilt diese
       Einschränkung des Urheberrechts auch dann, wenn es zeitlich möglich gewesen
       wäre, die Zustimmung des Urhebers einzuholen?“, fragte Richter Büscher.
       
       Der BGH hatte bereits im Juni zwei wichtige Urheberrechts-Fälle dem EuGH
       vorgelegt. Dabei ging es um die Zulässigkeit von HipHop-Samples
       („Kraftwerk“ gegen Moses Pelham) und de Urheberschutz von
       Regierungsberichten („Afghanistan Papers“). In allen drei Fällen wird der
       EuGH wohl erst Ende 2018 entscheiden.
       
       27 Jul 2017
       
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