# taz.de -- Gerichtsurteil zu Onlinebanking: TAN-Simse bleibt am Kunden hängen
       
       > Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Grundsätzlich dürfen Banken ihren
       > Kunden Gebühren für TAN-SMS berechnen, unter Auflagen.
       
 (IMG) Bild: Zehn Cent für jede TAN-SMS: Nach dem Urteil könnten mehr Banken das System einführen
       
       Freiburg taz | Banken können für TAN-SMS, die aufs Handy des Kunden
       geschickt werden, Gebühren verlangen. Dies entschied jetzt der
       Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Allerdings dürfen nur TANs
       abgerechnet werden, die vom Kunden auch für eine Banktransaktion genutzt
       wurden.
       
       TAN ist die Abkürzung für „Transaktionsnummer“. Mit einer solchen TAN kann
       sich der Kunde authentifizieren, wenn er online auf sein Bankkonto
       zugreifen will. Bevor er Geld überweist oder einen Dauerauftrag einrichtet,
       muss er die richtige TAN eingeben. Früher bekamen Kunden die TANs auf
       langen Papierlisten zugesandt. Heute ist es üblich, die TAN für jede
       Überweisung von der Bank per SMS aufs Mobiltelefon geschickt zu bekommen.
       
       Die Kreissparkasse Groß-Gerau und einige andere Banken kamen nun auf die
       Idee, dass man für das [1][Verschicken dieser TAN-Nummern ein Entgelt]
       fordern könnte. 10 Cent verlangte die Sparkasse für „jede“ TAN-SMS. Dagegen
       klagte der Verbraucherzentrale Bundesverband, um ein Grundsatzurteil zu
       erreichen.
       
       Wer bei der Kreissparkasse Groß-Gerau ein Onlinekonto unterhalte, müsse
       hierfür bereits 2 Euro pro Monat bezahlen. Es sei eine „unangemessene
       Benachteiligung“ der Kunden, so der Verband, wenn diese daneben weitere
       Entgelte für einzelne Teilleistungen zahlen müssen – schließlich nutze die
       Identifizierung der Kunden ja vor allem den Banken, weil es sie vor
       Schadenersatzforderungen schütze. Eine solch nachteilige Regelung könne
       jedenfalls nicht per AGB (Allgemeine Geschäftsbedingung) eingeführt werden.
       
       Die Sparkasse entgegnete, dass die Kosten für die SMS eine normale
       Preisabrede für eine Leistung seien. Hier greife die AGB-Kontrolle gar
       nicht. Die Übersendung der TAN-SMS sei insofern eine „Sonderleistung“ der
       Bank, die die Bedienung des Onlinekontos besonders bequem mache. Der Kunde
       könne ja weiterhin TANs von Papierlisten nutzen, was kostenlos sei. Der
       Bundesgerichtshof gab nun sowohl der Bank als auch den Verbraucherschützern
       teilweise recht. Grundsätzlich darf die Bank laut Gesetz für ihre
       „Zahlungsdienste“ ein Entgelt verlangen. Ein solcher „Zahlungsdienst“ sei
       auch die Übersendung der TAN-SMS.
       
       Allerdings könne die Bank nur dann ein Entgelt hierfür verlangen, wenn die
       TAN auch tatsächlich der Erteilung eines Zahlungsauftrags dient. Wenn die
       TAN gar nicht genutzt wird, zum Beispiel weil sich der Kunde kurzfristig
       umentscheidet oder schlechter Handy-Empfang oder ein zeitliches Problem
       eine Verarbeitung verunmöglicht, könne die Bank auch keine Gebühren
       verlangen. Damit haben die Kreditinstitute nun Rechtsklarheit. Banken, die
       schon Entgelte für TAN-SMS verlangen, müssen ihre Regeln den Vorgaben
       anpassen. Andere Banken könnten nun nachziehen und ähnliche Gebühren
       einführen.
       
       25 Jul 2017
       
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