# taz.de -- Urteil zu Facebook-Nutzerkonto: Datenschutz vor Mutteranspruch
       
       > Facebook muss das Nutzerkonto einer verstorbenen Tochter nicht an die
       > Eltern freigeben. Das Berliner Kammergericht hebt damit ein Urteil von
       > 2015 auf.
       
 (IMG) Bild: Der Fall wird die Gerichte weiter beschäftigen
       
       Berlin dpa/epd | Eltern haben keinen Anspruch auf Zugang zum
       Facebook-Account ihres verstorbenen Kindes. Das entschied das Berliner
       Kammergericht am Mittwoch in zweiter Instanz und stellte sich damit gegen
       ein erstes Urteil des Landgerichts von 2015.
       
       Gegen den Zugriff der Eltern auf das Facebook-Konto ihrer verstorbenen
       Tochter stehe insbesondere das Fernmeldegeheimnis von
       Kommunikationspartnern der Tochter, so der Vorsitzende Richter Björn
       Retzlaff bei der mündlichen Urteilsverkündung.
       
       Laut Kammergericht kann das Telekommunikationsgeheimnis nur durch Gesetz
       eingeschränkt werden, was für den vorliegenden Fall nicht erfolgt sei. Auch
       das allgemeine Persönlichkeitsrecht der klagenden Mutter biete keine
       Anspruchsgrundlage gegenüber Facebook, sagte Retzlaff weiter. Allerdings
       ließ das Gericht offen, ob es möglicherweise so etwas wie ein „passives
       Leserecht“ für Eltern Minderjähriger bei Facebook gibt.
       
       Geklagt hatte eine Mutter, deren Tochter 2012 an einem Berliner U-Bahnhof
       von einem einfahrenden Zug tödlich verletzt wurde. Die Eltern wollen
       klären, ob es sich um einen Suizid gehandelt haben könnte und fordern von
       Facebook Zugang unter anderem zu den Chat-Nachrichten.
       
       Doch der US-Konzern verweigert sich und beruft sich dabei unter anderem auf
       den Datenschutz. In erster Instanz hatte das Berliner Landgericht 2015 im
       Sinne der Mutter entschieden.
       
       Das Landgericht hatte in erster Instanz das Schutzbedürfnis Dritter noch
       eingeschränkt und dies unter anderem mit dem Erbrecht begründet. Danach
       übernimmt ein Erbe grundsätzlich alle Rechtspositionen, sprich: auch
       Verträge des Verstorbenen.
       
       Facebook war dagegen in Berufung gegangen, weshalb die Entscheidung nun
       beim Kammergericht lag. Die Richter hatten zunächst eine Einigung angeregt,
       diese war aber nicht zustande gekommen.
       
       Zugleich bedauerte der Richter die Entscheidung. In der Sache habe das
       Gericht volles Verständnis für das Anliegen der Mutter. Zudem könne die
       Rechtslage auch anders beurteilt werden. Er gehe deshalb davon aus, dass
       der Fall vor den Bundesgerichtshof und möglicherweise sogar beim
       Bundesverfassungsgericht landen werde, so der Vorsitzende Richter in seiner
       mündlichen Urteilsverkündung. Gegen das Urteil ist eine Revision
       zugelassen.
       
       31 May 2017
       
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