# taz.de -- taz setzt sich vor Gericht durch: Kündigungsgründe nicht privat
       
       > Das Kammergericht hat der taz im Streit um Persönlichkeitsrechte Recht
       > gegeben: Es ging um eine Wohnungskündigung wegen Eigenbedarfs.
       
 (IMG) Bild: Justitia, die Gerechtigkeit (Symbolbild).
       
       Marc Jahnel ließ nicht locker. Doch vor dem Kammergericht scheiterte der
       Eigentümer des Mietshauses Neue Hochstraße 48 im Wedding erneut. „Die (…)
       Beschwerde der Antragstellerinnen (…) hat in der Sache keinen Erfolg“,
       urteilte das Kammergericht am 15. Dezember. Die taz darf also weiterhin
       schreiben, dass Jahnel zugunsten seiner beiden Töchter langjährige Mieter
       mit einer Eigenbedarfsklage aus dem Haus vertreiben will. (Az. VIII ZR
       232/15)
       
       Damit folgte das Kammergericht einem Beschluss des Landgerichts vom 13.
       Oktober 2016. Jahnel und seine zwei Töchter hatten in einer einstweiligen
       Verfügung versucht, der taz die Berichterstattung über das Haus zu
       unterbinden. Anlass war [1][ein Artikel vom 7. September] über die
       Machenschaften des Hauseigentümers.
       
       Über den Grund für die Kündigungen hatte die taz geschrieben: „Marc Jahnel
       hat zwei Töchter. Eine von ihnen ist 24 Jahre alt und will mit ihrem Freund
       zusammenziehen. Auch die jüngere Tochter (19) will nach dem Abitur in eine
       eigene Wohnung ziehen. Der besorgte Vater, heißt es im Kündigungsschreiben
       des Anwalts, ‚möchte deshalb, dass eine Bezugsperson in der unmittelbaren
       Nähe wohnt, die seiner Tochter bei der Eingewöhnungsphase zur Seite stehen
       kann‘.“
       
       Die beiden Töchter hatten geltend gemacht, dass der Beitrag ihre
       Persönlichkeitsrechte verletze. Das wies nun das Kammergericht zurück. Zur
       Begründung heißt es: „Bei den beanstandeten Äußerungen handelt es sich, was
       die Mitteilung der Umzugsabsichten und der Lebensverhältnisse angeht – um
       wahre Tatsachenbehauptungen aus dem Bereich der Privatsphäre.
       
       Die Angaben zum Alter und zu dem Verwandtschaftsverhältnis mit dem Vater
       sind der Sozialsphäre zuzuordnen. Insgesamt handelt es sich nicht um
       sensitive Daten und nicht um Sachverhalte,an denen ein erhöhtes
       Anonymitätsinteresse besteht.“
       
       Der von der taz mit der Sache beauftragte Anwalt Johannes Eisenberg
       begrüßte den Beschluss: „Die Entscheidung des Kammergerichts macht
       deutlich, dass sich die Rechtsprechung des BGH, nach der grundsätzlich
       wahre Berichte hinzunehmen sind, auch in Berlin durchsetzt.“ Noch 2007
       nämlich hatte das Kammergericht in einem ähnlichen Fall zugunsten des
       Vermieters entschieden.
       
       Allerdings hat der BGH in der Zwischenzeit nicht nur das Interesse der
       Öffentlichkeit an solchen Kündigungen anerkannt. Gleichzeitig hat er auch
       Eigentümerrechte bei Eigenbedarfskündigungen ausgeweitet. Kauft eine
       Gesellschaft von sieben Personen ein Haus, dürfen diese sieben jeweils
       Wohnungen für sich und ihre Angehörigen beanspruchen. „Diese rechtliche
       Möglichkeit fördert eine regelrechte Entmietungsindustrie“, kritisiert
       Eisenberg.
       
       29 Dec 2016
       
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