# taz.de -- BGH-Urteil über Kündigungsstreit: 97-Jährige muss wohl nicht umziehen
       
       > Der Pfleger einer dementen Frau hatte die Vermieterin beleidigt. Nun hebt
       > der Bundesgerichtshof ein entsprechendes Kündigungsurteil auf.
       
 (IMG) Bild: Seit Jahrzehnten wohnt die Frau in der Wohnung im Münchner Stadtteil Schwabing
       
       KARLSRUHE taz | Eine 97-jährige demente Frau und ihr Pfleger können
       vermutlich in ihren Wohnungen bleiben. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob an
       diesem Mittwoch ein Kündigungsurteil des Landgerichts München auf. Der
       Pfleger hatte mehrfach die Vermieterin und ihre Hausverwaltung beleidigt.
       
       Anna U. wohnt schon seit 1955 in der 3-Zimmer-Wohnung im Münchener
       Stadtteil Schwabing. In einer separaten 1-Zimmer-Wohnung wohnt als
       Untermieter der 42-jährige Hani F., der Frau U. seit 16 Jahren pflegt. Seit
       2007 ist Frau U. dement, weshalb Hani F. auch als Betreuer eingesetzt
       wurde. Nach Aussage des Betreuungsgerichts kümmert sich F. „hingebungsvoll“
       um die mittellose Frau. Seinen Pfleger-Lohn zahlt der Staat.
       
       Mit der Vermieterin, die außerhalb Münchens lebt, und der Hausverwaltung
       ist das Verhältnis allerdings schon seit Jahren gespannt. Als der
       Hausmeister im März 2015 F. aufforderte, ein im Hausflur abgestelltes
       Fahrrad und eine Vase zu entfernen, antwortete F. mit einer harschen Email
       („ihr feindliche widerliche Leute“). Daraufhin kündigte die Vermieterin die
       beiden Wohnungen fristlos, was F. zu neuen Emails reizte („nazi ähnliche
       braune mist haufen“, „ihr werdet meine Stiefelsohle und die benutzte Windel
       der Frau U. lecken“, „gnade werde ich nicht haben“). Insgesamt sprach die
       Vermieterin drei fristlose Kündigungen aus.
       
       Das Landgericht München wertete die Beleidigungen als schweren
       Pflichtverstoß. Die Äußerungen des Untermieters und Pflegers seien Frau U.
       auch zuzurechnen, weshalb die fristlose Kündigung wirksam sei. Die
       gesundheitliche Situation von Frau U. könne allenfalls als Argument gegen
       eine Zwangsvollstreckung der Räumung berücksichtigt werden.
       
       ## Drohende gesundheitliche Folgen
       
       Dieses Urteil hielt der BGH jedoch für falsch. Laut Gesetz müssten bei der
       fristlosen Kündigung „alle Umstände des Einzelfalls“ berücksichtigt und die
       „beiderseitigen Interessen“ abgewogen werden. Die persönliche Härte einer
       Kündigung für Frau U. hätte vom Landgericht deshalb nicht ignoriert werden
       dürfen, sagte die Vorsitzende Richterin Karin Milger. Der BGH verwies das
       Verfahren ans Landgericht München zurück, das nun ein fachärtzliches
       Gutachten über drohende gesundheitliche Folgen eines Pfleger- oder
       Wohnungswechsels einholen soll.
       
       Hani F. war persönlich zur BGH-Verhandlung gekommen. Er vermutet, dass die
       Vermieterin die beiden Wohnungen künftig teurer vermieten will. Der Anwalt
       der Vermieterin widersprach: Eigentlich wolle man nur F. loswerden. Wenn
       Frau U. sich einen anderen Pfleger suche, könne sie bleiben. F's Anwalt
       sagte, sein Mandant sei eine „reizgeneigte Person“. Die Vermieterin habe
       dies ausgenutzt und die „Eruptionen“ geradezu provoziert.
       
       Hani F. lebt seit 1996 in Deutschland. Er stammt aus einer christlichen
       Akademikerfamilie, die aus dem Irak des damaligen Diktators Saddam Hussein
       geflohen ist. Seit 2005 ist er deutscher Staatsbürger. Am BGH erschien er
       in Jeansjacke, die langen dunklen Haare zum Pferdeschwanz gebunden.
       
       Az.: VIII ZR 73/16
       
       9 Nov 2016
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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