# taz.de -- Uber bleibt in Deutschland verboten: „Nur Vermittlung“ gibt es nicht
       
       > Das OLG Frankfurt sieht Personenbeförderung durch Fahrer ohne Genehmigung
       > als unlauteren Wettbewerb. Eine Revision ist aber möglich.
       
 (IMG) Bild: Bleiben von Uber-Chauffeuren verschont – vorerst
       
       Frankfurt am Main taz | Die Fahrervermittlung Uber Pop bleibt in
       Deutschland verboten. Das entschied am Donnerstag das Oberlandesgericht
       (OLG) Frankfurt am Main. Uber Pop vermittelte über eine Smartphone-App
       günstige Fahrdienste von Fahrern mit ihren privaten Fahrzeugen. Das Urteil
       ist eine schwere Schlappe für das US-Unternehmen, das den Service in
       Deutschland in fünf Städten angeboten hat: Berlin, Hamburg, Frankfurt,
       München und Düsseldorf. Es wollte aber bundesweit expandieren.
       
       In den USA und in Asien feiert der Konzern steigende Umsätze. In vielen
       Ländern Europas wehrt sich das lokale Taxigewerbe dagegen erfolgreich gegen
       Uber. Bereits 2014 klagte die Genossenschaft Taxi Deutschland, die die
       gemeinsame App der Taxizentralen anbietet, gegen „unlauteren Wettbewerb“,
       weil die Uber-Pop-Fahrer keine Genehmigung zur Personenbeförderung haben.
       
       Uber bietet eine App an, mit denen Privatleute zahlungswillige Mitfahrer
       finden können. Dafür verlangt Uber einen Teil des vereinbarten Tarifs. Der
       Konzern gilt als weltweiter Vorreiter der aufstrebenden Branche von
       Online-Mitfahrdiensten. Uber operiert nach eigenen Angaben weltweit in mehr
       als 470 Städten, wird aber in vielen Märkten immer wieder gerichtlich
       ausgebremst.
       
       Im März 2015 verbot das Landgericht Frankfurt Uber Pop mit bundesweiter
       Wirkung. Die Uber-Fahrer verstießen gegen das Gesetz zur
       Personenbeförderung, Uber sei ebenfalls „Täter“, weil es das Geschäft
       faktisch in der Hand habe. Seitdem hat Uber Pop sein Angebot in Deutschland
       eingestellt. Allerdings ging man in Berufung.
       
       ## Täter oder nur Gehilfe?
       
       Das OLG Frankfurt ließ offen, ob Uber selbst Täter oder nur Gehilfe der
       rechtswidrig handelnden Fahrer ist. Jedenfalls handele Uber
       wettbewerbswidrig, sagte der Vorsitzende Richter Roland Vorbusch. Uber, das
       in Europa von seiner Tochter in den Niederlanden aus agiert, berief sich
       dagegen auf die europäische Dienstleistungsfreiheit. „Uber betreibt nur
       Vermittlung“, betonte Uber-Anwältin Vanessa Wettner, „das muss man klar von
       der Tätigkeit der Fahrer trennen.“
       
       Richter Vorbusch wollte dem aber nicht folgen: „Dann wäre ja auch eine
       Vermittlung von Berufskillern zulässig, weil es nur um Vermittlung geht.“
       Begründet wird die Genehmigungspflicht für Taxifahrer mit
       Sicherheitsinteressen der Fahrgäste. „Sie wissen sonst ja nicht, ob der
       Fahrer zuverlässig ist und in welchem Zustand sich das Fahrzeug befindet.“
       
       Uber hielt entgegen, dass man ein eigenes Sicherheits- und Aufsichtssystem
       habe, das dem staatlichen mindestens ebenbürtig sei. So könnten die Nutzer
       Fahrer und Fahrzeug für alle sichtbar bewerten. Der Anwalt von Taxi
       Deutschland, Herwig Kollar, widersprach: „Nur Taxifahrer müssen ein
       behördliches Führungszeugnis vorlegen.“ Nur die Führerscheinbehörde werde
       über aktuelle Verurteilungen und Ermittlungsverfahren informiert.
       
       OLG-Richter Vorbusch ließ offen, ob es gleichwertige private
       Sicherheitsmechanismen geben könne: „Dies muss der Gesetzgeber entscheiden,
       der dabei einen Gestaltungsspielraum hat.“ Am Ende bestätigte das OLG
       Frankfurt das Verbot von Uber Pop, ließ aber die Revision zu. Uber hofft,
       dass der Bundesgerichtshof die Zulässigkeit des Verbots dem Europäischen
       Gerichtshof vorlegt.
       
       Die Genossenschaft Taxi Deutschland begrüßte das Urteil, gegen das noch
       Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt werden kann. „Das Urteil kommt
       all jenen zugute, die sich schlecht allein gegen Großkonzerninteressen
       wehren können: Dies sind die rund 21.000 Kleinunternehmer, Mitarbeiter in
       700 Taxizentralen und rund 255.000 Taxifahrer in Deutschland“, teilte
       Dieter Schlenker, Vorsitzender der Genossenschaft, mit.
       
       9 Jun 2016
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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