# taz.de -- Grundverordnung zum Datenschutz: Kredit nur mit guter Adresse
       
       > Verbraucherschützer üben Kritik an der Verordnung: Unternehmen erhalten
       > ein Druckmittel gegen Kunden, die Auskunftspflicht ist nicht gesichert.
       
 (IMG) Bild: Du bekommst heute keinen Kredit. Wer das sagt? Na, der Algorithmus
       
       BERLIN taz | Eine Einschätzung der Kreditwürdigkeit auf Basis der
       Wohnadresse? Mit der Datenschutzgrundverordnung könnte das erlaubt sein,
       befürchtet der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). „Die Verordnung
       fällt beim Scoring stark hinter das derzeitige Schutzniveau zurück“,
       kritisiert Lina Ehrig, die bei dem Verband das Team Digitales leitet. Für
       Verbraucher könnte das heißen: Wer in der falschen Straße wohnt, bekommt
       keinen Mobilfunkvertrag, keinen Kredit oder schlechtere Konditionen.
       
       Das EU-Parlament hatte die neue Verordnung im April beschlossen, im
       Frühjahr 2018 wird sie in Kraft treten. Als großen Fortschritt sehen
       Verbraucherschützer, dass dann das sogenannte Marktortpinzip gilt: Ein
       Unternehmen, das in der EU seine Dienste anbietet, muss sich auch an
       hiesiges Recht halten – und dank hoher Strafen lässt sich das auch
       durchsetzen.
       
       Doch beim Thema Scoring, also der Einschätzung der Kreditwürdigkeit, wird
       es nach Ansicht der Verbraucherschützer schlechter. So sei das Scoring
       alleine anhand der Adresse derzeit in Deutschland verboten – in der neuen
       Verordnung aber ist es erlaubt. Auch bestrittene Forderungen, wenn etwa ein
       Unternehmen unberechtigterweise Geld von einem Kunden fordert, sollen mit
       der Verordnung in den Score einfließen können.
       
       Für Unternehmen wäre das ein neues Druckmittel: Entweder der Kunde zahlt
       oder es gibt eine Meldung, die sich negativ auf die Einschätzung der
       Kreditwürdigkeit auswirkt. Zudem mache die Verordnung keine Vorgaben zur
       Auskunftspflicht gegenüber den Verbrauchern. Das mache es schwer,
       unberechtigt schlechte Einschätzungen überhaupt zu entdecken. Auch
       Löschfristen gebe es nicht.
       
       ## Schwachpunkt Verarbeitungszweck
       
       Als weiteren Schwachpunkt sehen die Verbraucherschützer die Regeln zur
       Verarbeitung von persönlichen Daten. Da dürfe unter bestimmten Bedingungen
       der Verarbeitungszweck verändert werden. Und diese Bedingungen seien sehr
       vage. Statistische Analysen könnten zum Beispiel erlaubt sein, wie etwa die
       Auswertung von Google mit seinem Dienst Analytics.
       
       Vzbv-Vorstand Klaus Müller skizziert in dem Zusammenhang das Beispiel
       Facebook: Das Unternehmen hatte vor drei Jahren untersucht, wie sich
       positive und negative Emotionen in Netzwerken ausbreiten. Dafür
       manipulierte das Unternehmen die Nachrichtenströme – ohne die Nutzer in die
       Teilnahme an dem Experiment einzuweihen.
       
       Die Verbraucherschützer fordern daher, das deutsche Recht strenger zu
       fassen als die EU-Verordnung. Das ist in vielen Bereichen möglich, die
       Verordnung sieht dafür ausdrücklich Öffnungsklauseln vor. Das
       Verbraucherministerium gibt an, entsprechende Handlungsspielräume zu
       prüfen. „Dies geschieht insbesondere bei Profiling, Bonitätsauskünften und
       bei der Verwendung von Gesundheitsdaten“, sagte eine Sprecherin am Montag.
       
       3 May 2016
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Svenja Bergt
       
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