# taz.de -- Im Dauerstreit mit der Gema: Weiterer Etappensieg für YouTube
       
       > Auch das Oberlandesgericht München hat eine Schadenersatzklage der Gema
       > abgelehnt. Ein Ende des Rechtsstreits ist damit aber noch lange nicht in
       > Sicht.
       
 (IMG) Bild: Der Streitwert des Verfahrens ist auf 1,6 Millionen Euro festgesetzt.
       
       München dpa | Der Musikrechteverwerter Gema hat im Streit mit der
       Online-Plattform YouTube erneut eine Schlappe vor Gericht erlitten. Das
       Oberlandesgericht (OLG) München wies eine Schadenersatzklage der Gema ab.
       Der Vorsitzende Richter Rainer Zwirlein bestätigte damit das Urteil des
       Münchner Landgerichtes aus dem vergangenen Jahr (Gz.: 33 O 9639/14). Der
       Streitwert des Verfahrens ist auf 1,6 Millionen Euro festgesetzt.
       
       Dass der jahrelange Rechtsstreit mit dem Urteil beigelegt ist, ist
       allerdings unwahrscheinlich. „Wir werden hier nur den Revisionsführer
       bestimmen“, sagte Richter Zwirlein. Voraussichtlich heißt die nächste
       Station: Bundesgerichtshof (BGH). „Sollte die Klagepartei auch dort kein
       Glück haben, gibt es noch die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde.“
       
       Im Kern dreht sich der schon seit Jahren währende Streit um die Frage, ob
       YouTube ein Musikdienst ist und damit in der generellen Verantwortung für
       die dort eingestellten Inhalte steht oder nur eine Plattform für die
       Verbreitung von Inhalten seiner Nutzer bietet?
       
       Das OLG folgte am Donnerstag der YouTube-Argumentation, die Plattform sei
       in erster Linie ein technischer Dienstleister. „Es ist ein Automatismus“,
       betonte Zwirlein. Sobald ein Nutzer dort ein Video hochlade, sei es schon
       für die Öffentlichkeit zugänglich – ohne Zutun von YouTube. Die Plattform
       stelle lediglich „Werkzeuge zur Verfügung“.
       
       Die Gegenseite argumentiert, YouTube sei ein Musikportal, das die Inhalte
       dauerhaft zur Verfügung stelle. Die „entscheidende Tathandlung“ sei „das
       dauerhafte Bereithalten“, sagte ein Rechtsvertreter der Gema vor Gericht.
       „Das tut faktisch nicht der Uploader, das tut die Beklagte.“ Das Gericht
       sah das anders.
       
       28 Jan 2016
       
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