# taz.de -- EuGH-Urteil zu „Pfotenhilfe Ungarn“: Tierschutz gilt auch für Tierschützer
       
       > Eine Organisation vermittelt herrenlose Hunde nach Deutschland. Ohne
       > Profitinteresse. Die EU-Vorgaben müssen trotzdem eingehalten werden.
       
 (IMG) Bild: Ist damit sicher nicht von Ungarn nach Deutschland gefahren, sondern nur ne Runde um den Alex: Hund in Berlin.
       
       Karlsruhe taz | Auch ein Tierschutzverein muss sich bei internationalen
       Tiertransporten an Tierschutzvorschriften halten. Das entschied jetzt der
       Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Fall aus Deutschland.
       
       Das Urteil betrifft die gemeinnützige Organisation „Pfotenhilfe Ungarn“,
       die Hunden aus Osteuropa hilft. Über die Homepage des Vereins bot die
       Pfotenhilfe eine Vermittlung von herrenlosen Hunden an, die sich in
       ungarischen Tierheimen befinden. Vor der Vermittlung eines Hundes wurde ein
       „Schutzvertrag“ abgeschlossen. In ihm verpflichtet sich der künftige
       Hundehalter zu artgerechter Haltung und zur Zahlung einer Gebühr von
       üblicherweise 270 Euro. Anschließend wurden die Hunde von
       Vereinsmitgliedern nach Deutschland transportiert. Auf diese Weise hat
       Pfotenhilfe Ungarn von 2007 bis 2012 über 2.000 Hunde vermittelt.
       
       Der Rechtsstreit wurde im Dezember 2009 ausgelöst, als die Pfotenhilfe 39
       Hunde nach Deutschland verbrachte. Die Veterinärämter in Schleswig-Holstein
       wollten die Tiere kontrollieren, weil bei mindestens einem Hund der
       Gesundheits- und Impfstatus zweifelhaft war. Solche Kontrollen seien
       zulässig, weil Pfotenhilfe Ungarn eine wirtschaftliche Tätigkeit
       durchführe. Der Verein widersprach, man führe lediglich Haustiertransporte
       durch und habe kein Profitinteresse.
       
       Bei internationalen Tiertransporten zu wirtschaftlichen Zwecken gilt eine
       EU-Richtlinie. Diese dient dem Schutz der Tiere beim Transport, soll aber
       auch die Ausbreitung von Tierseuchen verhindern.
       
       Der Rechtsstreit ging in Deutschland durch die Instanzen. Das
       Bundesverwaltungsgericht legte den Fall schließlich dem EuGH vor. Dieser
       entschied nun, dass die strengen Tierschutzvorschriften auch für die
       Pfotenhilfe Ungarn gelten. Eine „wirtschaftliche Tätigkeit“ liege auch dann
       vor, wenn ein Verein „keine Gewinnerzielungsabsicht“ habe.
       
       Im vorbereitenden Gutachten war die EuGH-Generalanwältin Eleanor Sharpston
       zwar zum gleichen Ergebnis gekommen. Sie hatte jedoch angemerkt, dass es
       „ans Absurde grenzt“, Vereine wie die Pfotenhilfe den detaillierten
       EU-Vorschriften zu unterstellen. Solche Vereine verfügten kaum über die
       erforderlichen Mittel, um solchen Vorgaben nachzukommen. Hier müsse der
       europäische Gesetzgeber Abhilfe schaffen. Ein derartiger Hinweis fehlt
       allerdings im endgültigen Urteil des EuGH. (Az.: C-301/14)
       
       3 Dec 2015
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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