# taz.de -- Militante Polizei: "Einsatz" heißt das Wörtchen
       
       > Das Grundgesetz erlaubt Armee-Einsätze im Innern nur ausnahmsweise.
       > Unbewaffnete Amtshilfe ist zulässig.
       
 (IMG) Bild: Das beflügelt die Polizei.
       
       ## Auf das Wörtchen "Einsatz" kommt es an
       
       ## Das Grundgesetz erlaubt Armee-Einsätze im Innern nur ausnahmsweise.
       Unbewaffnete Amtshilfe ist zulässig
       
       FREIBURG taz Es ist nicht das erste Mal, dass Tornados der Bundeswehr bei
       Großereignissen im Innern eingesetzt worden sind. Nicht nur beim
       G-8-Gipfel, sondern auch letztes Jahr bei der Fußball-WM und beim
       Papst-Besuch patrouillierten Awacs-Flugzeuge im Luftraum. Das Grundgesetz
       verbietet solche Einsätze seit 1968 nicht mehr prinzipiell, der Einsatz im
       Innern ist in zwei Artikeln geregelt, die im Rahmen der sogenannten
       Notstandsgesetze eingeführt wurden.
       
       Nach Artikel 87 a sind "Einsätze" der Bundeswehr nur erlaubt, wenn das
       Grundgesetz sie "ausdrücklich" zulässt. So kann die Bundeswehr zum "Schutz
       ziviler Objekte" und zur Bekämpfung" bewaffneter Aufständischer" eingesetzt
       werden, wenn der Staat bedroht und die Polizei überfordert ist. Laut
       Artikel 35 kann ein Land die Bundeswehr zudem bei einer Naturkatastrophe -
       wie 1997 beim Oder-Hochwasser - oder einem besonders schweren Unglücksfall
       anfordern. Die Bundeswehr muss dabei nicht auf den Eintritt der Katastrophe
       warten, sondern kann auch schon zur Abwehr eines sicher bevorstehenden
       Terrorangriffs eingesetzt werden, ergänzte das Verfassungsgericht 2006.
       
       All diese Möglichkeiten passen natürlich nicht auf die Situation in
       Heiligendamm. Die Bundeswehr sagt, sie habe der Polizei nur "technische
       Amtshilfe" geleistet. Hierzu heißt es in Artikel 35 des Grundgesetzes:
       "Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig
       Amtshilfe." Die Bundeswehr wird dabei nicht besonders erwähnt, es ist
       jedoch unter Verfassungsrechtlern allgemein anerkannt, dass sie bei
       Großereignissen mit Geräten, Personen und Material helfen darf.
       Entscheidendes Kriterium: Die Soldaten dürfen nicht bewaffnet sein und
       nicht in Grundrechte der Bürger eingreifen.
       
       Eine Überwachung wie beim G-8-Gipfel oder bei der WM gilt deshalb als
       zulässig, weil die Flugzeuge unbewaffnet vom Boden aufsteigen und daher, so
       Juristen, nicht "im Einsatz" sind. Der läge erst vor, wenn bei einem
       Luftzwischenfall ein Jagdbombergeschwader aufsteigt und das eindringende
       Flugzeug kontrolliert oder abdrängt. Dies ist selbst nach der Karlsruher
       Entscheidung zum Luftsicherheitsgesetz vom vorigen Jahr noch zulässig.
       
       Die Recce-Tornados in Heiligendamm dienten nur der Aufklärung, heißt es bei
       der Bundeswehr. Sie sollten zum Beispiel herausfinden, ob Straßen
       aufgerissen oder im Gelände Gräben gebuddelt werden. Konkrete Folgeeinsätze
       hätte die Polizei übernommen. Die Tornados waren nach Darstellung der
       Bundeswehr nicht bewaffnet und hatten nicht die Fähigkeit, einzelne
       Gesichter oder Autokennzeichen zu identifizieren. "Das gibt die Auflösung
       der Fotos gar nicht her", so ein Militärsprecher. Wenn das stimmt, dann
       wäre der Einsatz jedenfalls nicht verfassungswidrig. CHRISTIAN RATH
       
       14 Jun 2007
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
       ## TAGS
       
 (DIR) Zivilschutz
       
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