# taz.de -- Verurteilter Abmahnanwalt: Internetszene jubelt
> Der berühmt-berüchtigte Abmahnanwalt Günter Freiherr von Gravenreuth will
> dem Gefängnis entgehen und legt Berufung ein. In zahlreichen Kommentaren
> begrüßt die Internetszene das Urteil.
(IMG) Bild: Das Verfahren von Gravenreuth gegen die Taz steht noch aus.
Im Oktober 2006 wurde ein aufgeregter Anrufer in die Online-Abteilung der
taz durchgestellt: "Beim Amtsgericht Berlin-Tempelhof/Kreuzberg wurde
beantragt, eure Domaine [1][www.taz.de] zu versteigern. Wollt ihr die
wirklich loswerden?" Das wollten wir natürlich nicht und dieser
Versteigerungsantrag war nur ein weiterer Höhepunkt eines Rechtsstreits,
den sich Deutschlands berüchtigster Abmahn-Anwalt, Günter Freiherr von
Gravenreuth, mit der taz lieferte. Der casus belli: eine einzige
unbestellte Bestätigungs-Email für den taz-newsletter, die Gravenreuth
erhalten hatte. Weil er im Rechtsstreit um diese Lappalie vor
betrügerischen Mitteln nicht zurückschreckte, wurde er jetzt zu sechs
Monaten Haft ohne Bewährung verurteilt (siehe "Weitere Artikel"). Das
Urteil ist nicht rechtskräftig.
Nachdem das Nachrichtenportal heise.de am Mittwoch früh über den Fall
berichtet hatte, brach in der Internetszene ein Sturm der Begeisterung aus.
Schon in den ersten zwei Stunden nach Erscheinen wurden mehr als 1.000
Kommentare zu dem Artikel veröffentlicht, die die Verurteilung des
"Abmahn-Vampirs" bejubelten. Auch die taz verzeichnet überdurchschnittlich
viele Kommentare.
Anfang der 90er Jahre wurde Gravenreuth wegen der sogenannten
"Tanja-Briefe" bekannt: Im Auftrag von Gravenreuth meldete sich ein
Testbesteller als "Tanja" auf "verdächtige" Zeitungsannoncen, in denen
privat kopierte Computerspiele angeboten wurden.Wer darauf einging, wurde
dann wegen des Vertriebs von "Raubkopien" abgemahnt. Seit dem gilt er in
der Szene als Personifikation des geldgierigen Abmahnanwalts. Sein Ruf als
Serien-Abmahner festigte sich weiter, als sein Name im Zusammenhang mit
Massenabmahnungen wegen weit verbreiteter Begriffe wie "Webspace" oder
"Explorer" auftauchte. 2006 scheiterte er vor dem Landgericht München mit
dem Versuch, Internet-Foren die Nennung seines Geburtsnamens Günter Dörr zu
verbieten - der Freiherr hatte sich 1980 den Mädchennamen seiner Mutter
zugelegt. Ebenfalls 2006 wurde er wegen Veruntreuung von Mandantengeld zu
einer Freiheitsstrafe verurteilt, die das Gericht zur Bewährung aussetzte.
Auch dieses Urteil ist nicht rechtskräftig.
Im Falle der taz verlief der Fall so: Da die taz das für die Bestellung
ihres newsletters verwendete "double-opt-in"-Verfahren für zulässig hielt
(dem Besteller wird eine Bestätigungs-E-Mail geschickt, den Newsletter
erhält er fortan nur dann, wenn er die E-Mail zurücksendet), hatte sie auf
die erste Abmahnung von Gravenreuths nicht reagiert. Dieser erwirkte
daraufhin eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht und ließ seine
Gebühren mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 23. 6. 2006 festsetzen. Die taz
überwies ihm die darin zugesprochenen Kosten von 663,71 Euro am 30. 6.
2006. Als der Mann am 4. Juli der taz schrieb, das Geld auf angeblich
bestehende andere Forderungen verrechnen zu dürfen, widersprach die taz mit
Telefax-Schreiben vom 10. Juli 2007.Der Freiherr behauptete indessen am 12.
7. 2006 gegenüber dem Vollstreckungsgericht, der Kostenfestsetzungsbeshcluß
sei noch nicht bezahlt, und beantragte die Pfändung der Domain taz.de. Der
taz gegenüber schrieb er am 14. 6. 2006, die Telefax vom 10. 7. 2006 nicht
erhalten zu haben. Trotz des Widerspruchs der taz versuchte er sogar noch
drei Monate später die Verwertung der Domain durch Versteigerung zu
erreichen. Daraufhin stellte die taz durch ihren Anwalt Jony Eisenberg
Strafantrag und erwirkt eine einstweilige Verfügung, mit dem ihm die
weitere Vollstreckung untersagt wurde. Bei der Durchsuchung der Münchner
Kanzlei Gravenreuths im Januar 2007 wurde genau das Fax der taz vom 10.
Juli 2006 gefunden, dessen Erhalt der Anwalt geleugnet hatte. Vor Gericht
machte er dafür jetzt das "Chaos" in seinem Büro verantwortlich und
mangelnde Rechtskenntnis, was die Richterin als Ausflucht wertete und wegen
einer früheren Verurteilung auch eine Geldstrafe für den Angeklagten nicht
für ausreichend befand.
In einer Stellungnahme gegenüber heise.de teilte Gravenreuth mit, der
Zahlungseingang der taz sei ihm aufgrund der Leistungsbestimmung auf dem
Überweisungsträger "RNR.15 O 436/06 23.06.2006" unklar geblieben. 15 O 436
ist das Aktenzeichen, 23.06.2006 ist das Datum des
Kostenfestsetzungbeschlusses, der Betrag vom 663,71 ist der Betrag aus dem
Kostenfestsetzungsbeschluß zuzüglich ein paar Groschen Zinsen. Die anderen
Forderung(en), deren sich Gravenreuth - zu Unrecht - berühmte, paßten
überhaupt nicht zu diesem Zahlbetrag und diesen Daten. Gleichwohl will
Gravenreuth die Erfüllung der Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß
nicht erkannt haben. Am 12. Juni, also nur wenige Tage nach dem Geldeingang
und der Lektüre des Zahlungsgrundes, hat er aber genau dieses Aktenzeichen,
dieses Datum des Kostenfesetzungsbeschluß und den darin enthaltenen Betrag
in den Pfändungsantrag hineingeschrieben. Übrigens mußte Granvenreuth die
663,71 € später zurückzahlen, als das Landgericht die einstweilige
Verfügung aufhob und das von der taz verwandte "double-opt-in-Verfahren"
als zulässig bewertete.
Dass er den wahren Zahlungsgrund durch das Gerichtsaktenzeichen und das
Datum nicht erkannte, wollte die Richterin einem Juristen mit mehr als 20
Jahren Berufserfahrung dann allerdings nicht abkaufen. Wie taz-Anwalt Jony
Eisenberg mitteilte, will Gravenreuth gegen das ergangene Urteil Berufung
einlegen.
Update: Dass wir mit dem Strafantrag gegen den abmahnwütigen Freiherrn den
Richtigen trafen, hatten wir zwar geahnt, doch der Jubel im Netz, den der
Bericht über das Urteil nach sich zieht, hat ungeahnte Ausmaße angenommen.
Zu dem Bericht auf heise.de gingen bis Donnerstagmittag schon mehr als
11.200 Leserkommentare ein. Ein solches Feedback auf eine Nachricht hatte
das größte deutsche Online-Forum der Computerszene bisher nur einmal
erlebt, bei einem Artikel über den EU-Patentschutz von Software. Auch die
gesamte Nacht über hatte in den Foren Partystimmung geherrscht: neben Lob
und Preis für die taz, der Ankündigung von Spenden und der Bestellung für
Abonnements, wurde zu einem Autokorso und weiteren Jubelaktivitäten
aufgerufen. Bei aller Schadenfreude wollten die Blogger aber auch eine
gewisse Humanität nicht vergessen und forderten, falls das Urteil des
Amtsgerichts Berlin-Tiergarten in der Berufungsverhandlung bestätigt wird
und der Abmahnanwalt hinter Gitter wandern muß: Ein Knastabo für Günni!
Richtigstellung:
Soweit es im vorstehenden Artikel ursprünglich hieß, Gravenreuth habe in
Kleinanzeigen der 15-jährigen "Tanja" zum Tausch von Computerspielen
animiert, ist dies falsch. Richtig ist, dass im Rahmen dieser Aktion
Gravenreuth keinerlei Zeitungsannoncen aufgegeben hat, insbesondere nicht
unter falschen Namen. Es wurde vielmehr ausschließlich auf verdächtige
Inserate anderer geantwortet, und zwar nicht durch Gravenreuth selbst,
sondern durch einen von ihm beauftragten Testbesteller.
Die Redaktion
12 Sep 2007
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## AUTOREN
(DIR) Mathias Bröckers
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