# taz.de -- Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg: Gerichtsbeschluss zur Dutschke-Straße
       
       > Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg: Umbenennung eines Teils der
       > Kochstraße in Rudi-Dutschke-Straße bestätigt - 9/2008, Beschluss vom 17.
       > April 2008.
       
 (IMG) Bild: Bald nicht bloß aus Pappe: Die Rudi-Dutschke-Straße trifft auf die Axel-Springer-Straße.
       
       Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat den Antrag
       auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin
       vom 9. Mai 2007 abgelehnt, mit dem die Klage gegen die Umbenennung eines
       Teiles der im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg liegenden Kochstraße in
       Rudi-Dutschke-Straße abgewiesen worden war. Mit dem Beschluss, der den
       Verfahrensbeteiligten in den letzten Tagen zugestellt wurde, ist das Urteil
       des Verwaltungsgerichts rechtskräftig geworden. Die Umbenennungsverfügung
       des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg kann vollzogen werden.
       
       Die Straßenumbenennung betrifft den zwischen Friedrichstraße und
       Lindenstraße/Axel-Springer-Straße verlaufenden Teil der Kochstraße. Die
       Kläger, eine Vielzahl von Eigentümern und Mietern an der Kochstraße
       gelegener gewerblicher Immobilien, unter ihnen die Axel Springer AG, sehen
       in der Straßenumbenennung die Billigung von vor 40 Jahren begangenen
       Straftaten und betrachten sie als Diskreditierung und daher als einen
       Verstoß gegen das Gebot staatlicher Neutralität. Das OVG ist dieser
       Argumentation nicht gefolgt. Die Benennung und Umbenennung von Straßen
       geschehe ausschließlich im öffentlichen, nicht auch im privaten Interesse
       der Anwohner. Deren Interesse am Fortbestand oder an der Abwehr eines
       Straßennamens sei grundsätzlich rechtlich nicht geschützt. Ob ausnahmsweise
       das Neutralitäts- und Sachlichkeitsgebot staatlichen Handelns missachtet
       werde, richte sich nach einer objektiven Betrachtung. Danach sei die
       konkrete Umbenennung nicht zu beanstanden. Sie zeichne die 40 Jahre
       zurückliegende zeitgeschichtliche Situation nach, auf die sowohl Dutschke
       als einer der Protagonisten der Studentenbewegung und als einer der
       Initiatoren der Kampagne „Enteignet Springer“ als auch Springer mit seiner
       Presse Einfluss genommen hätten. Dass die damaligen exponierten
       Kontrahenten im politischen Meinungskampf als Namensgeber von aufeinander
       stoßenden Straßen weiterlebten, könne aus objektiver Sicht als Ausdruck der
       Meinungs- und Informationsfreiheit verstanden werden und lasse
       verschiedene, auch versöhnliche Deutungen zu. Das Bestehen solcher
       Interpretationsmöglichkeiten schließe einen Verstoß gegen das Gebot
       staatlicher Neutralität und das Willkürverbot aus.
       
       Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg: Umbenennung eines Teils der
       Kochstraße in Rudi-Dutschke-Straße bestätigt - 9/2008, Beschluss vom 17.
       April 2008 - OVG 1 N 63.07 -
       
       21 Apr 2008
       
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