# taz.de -- UN-Sanktionen verdünnt: EuGH stärkt Terror-Verdächtige
       
       > Betroffene von UN-Sanktionen genießen EU-Rechtsmittel, so der Europäische
       > Gerichtshof in Urteil zu Terrorfinanzen.
       
 (IMG) Bild: Bislang hieß es, die Vorgaben des UN-Sicherheitsrats hätten Vorrang vor EU-Recht.
       
       LUXEMBURG taz Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am Mittwoch eine
       weitreichende Entscheidung gefällt, die die Rechte von Verdächtigen im
       Anti-Terror-Kampf stärkt, potenziell aber jedem, der unter UN-Sanktionen
       steht, eine rechtliche Handhabe gibt. Der Gerichtshof erklärte eine
       EU-Verordnung für "nichtig", mit der die sogenannte "Terror-Liste" der UNO
       in europäisches Recht umgesetzt wurde.
       
       Geklagt hatte der Saudi Yassin Abdullah Kadi und die in Schweden ansässige
       Stiftung Al Barakaat, mit deren Hilfe Exilsomalier Geld in die Heimat
       schicken konnten. Beide stehen seit Oktober 2001 auf einer Liste von
       Personen und Vereinigungen, die Kontakte zu al-Qaida und den afghanischen
       Taliban haben sollen. Deshalb wurden ihre Guthaben eingefroren,
       entsprechend einem Sanktionsbeschluss des UN-Sicherheitsrats.
       
       Wer auf die Liste der davon Betroffenen kommt, bestimmt ein
       UN-Sanktionsausschuss. Die EU setzte die Vorgaben der UNO entsprechend
       ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen ohne weitere Prüfung um und
       verpflichtete die Banken, entsprechende Konten zu blockieren. Derzeit
       befinden sich mehrere hundert Personen und rund 100 Organisationen auf
       dieser Liste. Das EU-Gericht Erster Instanz hatte 2005 die Klagen noch
       rundweg abgelehnt. Vorgaben des UN-Sicherheitsrats hätten Vorrang vor
       EU-Recht, so die damalige Begründung.
       
       Dieses Urteil hat der Europäische Gerichtshof jetzt in letzter Instanz
       aufgehoben. Jede EU-Handlung müsse auf ihre Vereinbarkeit mit den
       Grundrechten überprüfbar sein, erklärten die Richter. Zwar könne ein
       EU-Gericht nicht die UN-Resolution kontrollieren, aber doch den
       EU-Umsetzungsakt. Außerdem sei den Betroffenen die Aufnahme auf die
       Terrorliste nicht begründet worden.
       
       Der EuGH erklärte die EU-Verordnung bezüglich der beiden Kläger für
       nichtig. Sie bleibt aber übergangsweise noch drei Monate in Kraft. In
       dieser Zeit muss die Kommission nun die Listung begründen und die Kläger
       können dann erneut das EU-Gericht Erster Instanz anrufen.
       
       Grundsätzlich könnten nach diesem Urteil auch Personen, die aus anderen
       Gründen unter UN-Sanktionen stehen - beispielsweise wegen der Förderung von
       Kriegsverbrechen oder Brüchen von Waffenembargos in Somalia, Kongo oder
       Liberia -, den Klageweg beschreiten und damit die Anwendung der gegen sie
       verhängten Maßnahmen stoppen.
       
       3 Sep 2008
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
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