# taz.de -- Überwachung auf Demonstrationen: Kriminelle Kameras
       
       > Das Abfilmen der Demonstration „Freiheit statt Angst“ im Oktober 2008 sei
       > rechtens gewesen, behauptet der Berliner Innensenator. Bürgerrechtler
       > sagen, die Polizei überschreite regelmäßig ihre Befugnisse.
       
 (IMG) Bild: Dürfen sich vermummen, oft aber nicht filmen: Polizisten auf Demonstrationen
       
       Eine Demonstration gegen Überwachung und Vorratsdatenspeicherung wurde von
       zahllosen Kameras der Polizei gefilmt. Übertrieben oder sogar provozierend
       fanden dies die Demonstrierenden. Zahllose PolizistInnen waren bei der
       Demonstration „Freiheit statt Angst“ im Oktober 2008 mit Kameras
       ausgestattet und dokumentierten das Geschehen. Rechtswidrig, meinen
       Bürgerrechtler.
       
       Für das Filmen auf Demonstrationen sieht das Versammlungsgesetz hohe Hürden
       vor. „Weil die Versammlungs- und Meinungsfreiheit gewichtige Grundrechte
       sind und der Staat sie ermöglichen und nicht durch Überwachungsmaßnahmen
       verhindern soll“, kommentierte der Geschäftsführer des Republikanischen
       Anwältinnen und Anwältevereins (RAV), Hannes Honecker. Es müssen demnach
       „tatsächliche Anhaltspunkte“ vorliegen, nach denen von den
       Demonstrationsteilnehmenden „erhebliche Gefahren für die öffentliche
       Sicherheit oder Ordnung“ ausgehen, damit auf Versammlungen gefilmt werden
       darf.
       
       Diese Voraussetzungen hätten bei der „Freiheit statt Angst“-Demonstration
       im vergangenen Oktober vorgelegen, behauptet nun der Berliner Senator für
       Inneres und Sport, Ehrhart Körting. Schließlich sei auf der
       Internet-Plattform Indymedia zu Vermummung und „direkten Aktionen gegen
       Überwachungskameras“ aufgerufen worden.
       
       Diese Argumentation hält der RAV-Rechtsanwalt Sven Adam nicht für
       stichhaltig. „Es müssen auf der Demonstration solche Anhaltspunkte
       ersichtlich sein, nicht im Vorfeld.“ Ist eine Demonstration friedlich, darf
       nicht gefilmt werden.
       
       Gerade das Filmen wegen befürchteter Vermummung scheint zudem nicht dazu
       geeignet, Straftaten zu verhindern. Vermummen sich die meisten doch gerade
       wegen der polizeilichen Überwachung. „Je weniger Kameras da sind, desto
       eher verzichten Demonstrationsteilnehmer auf Vermummung“, sagte der
       Demonstrationsleiter Ricardo Cristof Remmert-Fontes vom Aktionsbündnis
       Freiheit statt Angst. „Und leider haben wohl einzelne Kamerateams der
       Polizei viel mehr gefilmt, als nötig.“ Nach Auffassung des Bündnisses
       stellt das Vermummungsverbot an sich bereits einen schweren Eingriff in das
       Versammlungsrecht dar.
       
       Das Bundesverfassungsgericht sprach sich schon in seinem
       Volkszählungsurteil von 1984 implizit gegen Videoüberwachung auf
       Demonstrationen aus. Wer nämlich damit rechne, dass eine Teilnahme an einer
       Versammlung behördlich registriert werde, „wird möglicherweise auf eine
       Ausübung seiner entsprechenden Grundrechte verzichten.“ Nicht nur die
       individuellen Entfaltungschancen wären dann beeinträchtigt, sondern auch
       das Gemeinwohl: „Weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung
       eines auf Handlungsfähigkeit und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger
       begründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist", so das
       Bundesverfassungsgericht.
       
       Trotzdem gehört das Abfilmen von Demonstrationen mittlerweile zu den
       polizeilichen Standardmaßnahmen. „Regelmäßig sind Kameras im Einsatz, ohne
       dass Einsatzgründe für das Filmen erkennbar sind“, berichtet der
       RAV-Geschäftsführer Honecker. „Die Polizeien teilen in der Regel auch ihre
       Einsatzgründe nicht mit, so dass davon auszugehen ist, dass regelmäßig
       unabhängig von den im Gesetz genannten Gründen gefilmt wird.“
       
       Die neuen Versammlungsgesetze auf Länderebene, die von verschiedenen
       Bundesländern derzeit geplant sind, sehen eine deutliche Ausweitung der
       behördlichen Befugnisse vor. „Sofern es zur Auswertung des
       polizeitaktischen Vorgehens erforderlich sein kann, darf die Polizei auch
       Übersichtsaufnahmen anfertigen“, heißt es zum Beispiel im bayerischen
       Gesetz. Das Bundesverfassungsgericht erklärte diese Passage unlängst für
       verfassungswidrig.
       
       26 Feb 2009
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Benjamin Laufer
       
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 (DIR) Schwerpunkt Überwachung
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