# taz.de -- Kommentar Demorecht: Ein Grundrecht verstehen
       
       > Das Bundesverfassungsgericht hat das Versammlungsgesetz teilweise
       > eingeschränkt. Ein erster Schritt in die richtige Richtung.
       
       Karlsruhe hat die Probleme für das Demonstrationsrecht immerhin gesehen,
       wenn auch noch nicht wirksam beseitigt. Der Eilbeschluss zum bayerischen
       Versammlungsrecht ist ein Schritt in die richtige Richtung und lässt auf
       ein liberales Urteil in der Hauptsache zumindest hoffen.
       
       Zu Recht hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die
       Kamerabeobachtung von Demonstrationen einschüchternd wirkt. Auch anderen
       bayerischen Erfindungen, wie dem vagen Verbot militanter Kleidung, hat das
       Gericht korrekt attestiert, dass sie die Bürger vom Gebrauch ihrer
       Grundrechte abschrecken können.
       
       Doch der Karlsruher Eilbeschluss ist halbherzig. So bleibt etwa die
       Kamerabeobachtung von größeren Demos zulässig; die Bilder dürfen nur nicht
       gespeichert werden. Kann so eine Einschüchterungswirkung ausgeschlossen
       werden? Wie sollen Demonstranten erkennen, ob die Bilder nur übertragen
       oder doch gespeichert werden? Im Interesse einer möglichst unbeschränkten
       Demonstrationsfreiheit gibt es nur eine Lösung: keine staatlichen Kameras
       auf friedliche Demonstrationen.
       
       Ein anderer Kardinalfehler des bayerischen Gesetzes ist gestern noch gar
       nicht zur Sprache gekommen, weil die linken Kläger hier die CSU-Linie voll
       mittragen: die gezielte Erschwerung rechtsradikaler Versammlungen. Wenn
       schon die drohende "Verharmlosung" des Nationalsozialismus zu
       Versammlungsverboten führen kann, ist nicht nur der Willkür Tür und Tor
       geöffnet. Zwischen erwünschten und unerwünschten Demonstrationen zu
       unterscheiden, führt das Grundrecht der Versammlungsfreiheit ad absurdum.
       Demonstrationen sind nun mal vor allem für diejenigen wichtig, die
       unliebsame Meinungen äußern wollen und keinen Zugang zu den
       Mainstream-Medien haben. Der Staat hat sich deshalb jeder Bewertung der
       Positionen einer Kundgebung zu enthalten. Wer - wie die Kläger - nur für
       sich selbst Demonstrationsfreiheit fordert, für seine politischen Gegner
       aber ein stark eingeschränktes Feind-Versammlungsrecht mitträgt, hat von
       diesem Grundrecht wenig verstanden. Auch hier wird Karlsruhe hoffentlich im
       endgültigen Urteil noch wirksam gegensteuern.
       
       27 Feb 2009
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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