# taz.de -- Debatte RAF: Die fehlende Akte
       
       > Die neuesten Verwicklungen um Verena Becker wären nicht denkbar, hätte
       > der Staatsschutz vor dreißig Jahren den Rechtsstaat mehr respektiert.
       
 (IMG) Bild: Verena Becker, aufgenommen 1975.
       
       Es scheint alles nichts zu helfen: Gedenk- und Erinnerungsveranstaltungen,
       Spielfilme mit der Hoffnung auf Oscarwürden in Hollywood, Diskussionen zum
       Thema 30 Jahre Deutscher Herbst in evangelischen und anderen Akademien -
       die Rote Armee Fraktion, die RAF, will und will nicht Geschichte werden.
       
       Gestern noch galt der Vorwurf Michael Bubacks, auf das Verfahren wegen der
       Ermordung seines Vaters, des früheren Generalbundesanwaltes, sei mit dem
       Ziel, Verena Becker vor einer einschlägigen Verurteilung zu schützen,
       manipulativ Einfluss genommen worden, in den Augen der heutigen
       Bundesanwaltschaft bestenfalls als eine Mischung aus Querulanz und
       Verschwörungstheorien.
       
       Der frühere BKA-Beamte Steinke, der an den Ermittlungen wegen der Anschläge
       der Roten Armee Fraktion in zentraler Rolle beteiligt war, hat erst
       unlängst in einem Leserbrief geradezu emphatisch darauf insistiert, dass es
       in den Strafverfahren, deren Gegenstand die Aufklärung und Ahndung der
       Ermordung des Generalbundesanwaltes war, durchweg mit rechten Dingen
       zugegangen sei.
       
       Heute, mehr als 32 Jahre nach der Tat, soll es auch in den Augen der
       Bundesanwaltschaft plötzlich neue, aus Notizen oder Aufzeichnungen
       gewonnene Erkenntnisse geben, die den dringenden Verdacht einer Beteiligung
       von Verena Becker - in welcher Rolle auch immer - an dem Mordanschlag
       begründen. Kein Wunder, dass bei solcher Entwicklung auch Leute, die eine
       natürliche Aversion gegen Verschwörungstheorien hegen, ins Nachdenken
       geraten.
       
       Noch immer sind die Akten mit den Aussagen, die Frau Becker nach ihrer
       Inhaftierung im Jahre 1977 dem Verfassungsschutz gegenüber gemacht haben
       soll, aufgrund einer Anordnung von Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble
       gesperrt.
       
       Es wäre interessant zu wissen, welche Belange oder welche öffentlichen
       Interessen der Bundesrepublik der Freigabe dieser Akten aus Sicht des
       Bundesinnenministers auch mehr als 30 Jahre nach der Tat, deren Opfer der
       frühere Generalbundesanwalt war, noch entgegenstehen. Gehört es nicht zu
       den ersten rechtsstaatlichen Belangen und öffentlichen Interessen der
       Bundesrepublik, nichts unter dem Deckel zu halten, was zur Aufklärung einer
       solchen Tat beizutragen in der Lage ist? Solange der Bundesinnenminister
       bei seiner Weigerung bleibt, die in Frage stehenden Akten des
       Verfassungsschutzes freizugeben, wird der Manipulationsverdacht, den
       Michael Buback äußert, stets neue Nahrung erhalten.
       
       Für die ruhige Gelassenheit des Rechtsstaates, die Willy Brandt als
       Bundeskanzler noch 1972 im Umgang mit den Anschlägen der RAF empfohlen
       hatte, war im Strafverfolgungsklima der 70er- und 80er-Jahre in der alten
       Bundesrepublik nur wenig Platz. Zwar gab es keine rechtsfreien
       exterritorialen Räume wie in den USA des George W. Bush in Guantánamo oder
       anderswo. Doch war auch hierzulande die Vorstellung, dass innerhalb der
       Grenzen, die der Rechtsstaat auch bei der Strafverfolgung setzt, einer
       Gruppe wie der RAF nicht erfolgreich zu Leibe gerückt werden kann, ziemlich
       verbreitet.
       
       Vor diesem Hintergrund mag es sein, dass die Verschonung
       kooperationswilliger Verdächtiger vor bestimmten Anklagen und
       Verurteilungen als Preis für die Erlangung nachrichtendienstlicher
       Erkenntnisse über mutmaßliche Taten, Täter oder Organisationsstrukturen
       einer Roten Armee Fraktion als nicht zu hoch betrachtet wurde - zumal dann,
       wenn es andere gab, die als Rädelsführer der RAF und mögliche Mittäter in
       gleicher Sache gleichsam beschwerdefrei verurteilt werden konnten.
       
       Frau Becker ist wegen anderer, von ihr als Mitglied der RAF begangener
       Taten zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und bereits vor Jahr und
       Tag, nämlich 1989, vom Bundespräsidenten Richard von Weizsäcker begnadigt
       worden. Soweit bekannt, hat sie sich wie auch andere, die jetzt nach mehr
       als 30 Jahren beschuldigt werden, an der Ermordung des
       Generalbundesanwaltes beteiligt gewesen zu sein, längst von ihrer
       Vergangenheit abgewandt. Beim jetzigen Stand der spekulativen Dinge ist
       nicht auszuschließen, dass der Vorwurf ihrer Beteiligung an dem Anschlag
       auf den Generalbundesanwalt nur deshalb nicht in das frühere Verfahren mit
       einbezogen wurde, weil einschlägige damals bereits verfügbare Erkenntnisse
       oder Beweismittel zum Schutz der Belange der Bundesrepublik gezielt außen
       vor gelassen wurden.
       
       In anderer Sache gleichsam beschwerdefrei verurteilt 
       
       Wäre der Vorwurf der Beteiligung an dem Anschlag auf den
       Generalbundesanwalt mit der Folge einer Verurteilung auch insoweit bereits
       im alten Verfahren "fällig" gewesen, aber aus vorgeblichen Gründen des
       Staatsschutzes unterschlagen worden, wären - da eine andere als die
       Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe auch in diesem Fall nicht
       möglich gewesen wäre - die RAF und ihre eigene Rolle in der RAF auch für
       Frau Becker selbst mittlerweile Geschichte. Denn aller Wahrscheinlichkeit
       nach wäre sie längst bewährungsbedingt in Freiheit und heute nicht mehr mit
       dem neuen Vorwurf konfrontierbar.
       
       Aber auch dann, wenn der Vorwurf der Beteiligung am Anschlag auf Buback
       noch nicht zum Zeitpunkt des gegen Frau Becker wegen anderer Straftaten
       1977 durchgeführten Strafverfahrens, aber trotz einschlägiger Erkenntnisse
       erst Anfang der 80er-Jahre zum Schutze der Betroffenen außen vor gelassen
       wurde, stellt sich die Frage, wie rechtsstaatlich es eigentlich zugeht,
       wenn das, was damals erklärtermaßen unter den Tisch fallen sollte, der
       damals Begünstigten mehr als dreißig Jahre nach der Tat als Schuld- und
       Anklagevorwurf präsentiert wird.
       
       Sonderlich unbefleckt sähe der rechtsstaatliche Strafanspruch auch bei
       solchen Vorzeichen nicht aus.
       
       Michael Bubacks Interesse an der Korrektur der Versäumnisse, die es aus
       seiner Sicht in den Verfahren aus Anlass der Ermordung seines Vaters
       gegeben hat, ist in jeder Beziehung nachvollziehbar und plausibel.
       Rechtsstaatliche Freude mag beim derzeitigen Informationsstand aber dennoch
       nicht so recht aufkommen.
       
       RUPERT VON PLOTTNITZ
       
       7 Sep 2009
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Rupert von Plottnitz
       
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