# taz.de -- Freispruch für Hotel-Gegner: Mövenpick ist nicht befriedet
       
       > Oberlandesgericht bestätigt Freispruch-Urteil gegen Mövenpick-Hotelgegner
       > wegen Hausfriedensbruch. Ohne Zaun ist eine Grünfläche "nicht befriedet".
       
 (IMG) Bild: Der Wasserturm im Schanzenpark - ein Randstein ist nicht genug.
       
       Wer seine Grünfläche vor seinem Gebäude offen gestaltet und keine physische
       Barriere errichtet, hat sein Besitztum nicht befriedet. Wenn dieses Gelände
       also von Fremden betreten wird, ist das kein Hausfriedensbruch. Mit dieser
       Begründung wies am Mittwoch das Hanseatische Oberlandesgericht die Revision
       der Generalstaatsanwaltschaft gegen ein Urteil des Landgerichts. Dieses
       hatte den Aktivisten für den Erhalt des Schanzenparks Jörg M. vom Vorwurf
       des Hausfriedensbruchs freigesprochen. "Es muss für Jedermann erkennbar
       sein - nicht nur für Hotelgegner, sondern auch für Touristen oder
       Interessierte: wenn ich diesen Rasen betrete, begehe ich
       Hausfriedensbruch", sagt der Vorsitzende Richter Klaus Rühle.
       
       Im konkreten Verfahren ging es um zwei Anzeigen wegen Hausfriedensbruchs
       gegen M. aus dem Jahr 2007. Einmal hatte er mit seinem Hund spät abends die
       Grünfläche des umstrittenen Mövenpick-Hotels im Wasserturm betreten, um
       einen dorthin geflogenen Ball zu holen. Das andere Mal hatte er in eine der
       Glaspyramiden geguckt, die als Lichtschacht für die Konferenzräume
       fungiert. Mövenpick und die Polizei, die lange den Hotelneubau bewachte,
       hatten sich 2007 darauf verständigt, dass die Randsteinkante, die den
       öffentlichen Rundweg um den Turm von der Rasenfläche abgrenzt, als
       Markierung des Eigentums angesehen wird, wo für Hotelgegner der
       Hausfriedensbruch beginnt.
       
       Nach herrschender Rechtsprechung und einem Urteil des Reichsgerichts von
       1884 tritt "befriedetes Besitztum" jedoch nur ein, wenn das Gelände durch
       "zusammenhängende Schutzwehren gegen das Betreten durch Fremde gesichert
       ist" - also eine Mauer, Hecke oder einen Zaun. "Ein physisches Hindernis
       ist die Randsteinkante mit Sicherheit nicht", sagt Rühle.
       
       Auch die durchlässigen Heckenteile, die versetzt und mit zwei Meter breiten
       Durchlässen gepflanzt sind, stellten kein physisches Hindernis dar. "Das
       mag ein Sichtschutz sein, aber keine Einfriedung", befindet Rühle. Die
       Grünfläche um den Turm herum ließe auch keinen "funktionalen Zusammenhang"
       zum Hotel erkennen, wie es etwa beim Vorgarten eines Einfamilienhauses der
       Fall ist. "Wer sich den offenen Parkeindruck gewollt zu Nutzen macht, hat
       kein befriedetes Besitztum", bekräftigte Rühle. "Da hilft auch kein Schild:
       ,Betreten des Rasens verboten.'"
       
       Die juristische Ohrfeige für die Mövenpick-Betreiber, den Staatsschutz der
       Polizei und die politische Staatsanwaltschaft wird weitreichende
       Konsequenzen haben. Gegen Hotelgegner sind nahezu 100 Verfahren wegen
       Hausfriedensbruchs anhängig, die nun eingestellt werden müssten. Erst vor
       wenigen Wochen hatte es im Verlauf einer Aktion neue Strafanträge gegeben.
       Gegen Jörg Ms. Lebensgefährtin Claudia F., gegen die die Polizei Ende 2007
       wegen der diverser Anzeigen ein "Parkverbot" verhängt hatte, sind allein 35
       Verfahren anhängig.
       
       Auch viele Verfahren wegen Widerstands gegen Polizeibeamte, die oft als
       Folge des vermeintlichen Hausfriedensbruchs eingeleitet worden waren, wenn
       Leute den Aufforderungen der Polizisten nicht sofort Folge geleistet haben,
       könnten platzen. Denn wenn sich jemand gegen unberechtigtes Polizeivorgehen
       mit "physischen Widerstand durch Sperren" sträubt, kann die einfache
       Widerstandshandlung nach Paragraf 113 Absatz 2 Strafgesetzbuch straffrei
       sein.
       
       Auch nach Auffassung des Hamburger Staatsrechtlers und
       Rechtswissenschaftlers Ulrich Karpen ist es "legitimes Recht", einem
       Polizeihandeln energisch zu widersprechen und sich zu sperren, "wenn dies
       allem Anschein nach unberechtigt" sei.
       
       24 Feb 2010
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Magda Schneider
       
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 (DIR) Kolumne Speckgürtelpunks
       
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