# taz.de -- Freispruch für Mövenpick-Hotel-Gegnerin: Eine Hecke ist zu wenig
       
       > Mövenpick-Hotel-Gegnerin wird vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs
       > freigesprochen: Grünfläche vor dem Wasserturm ist kein befriedetes
       > Gelände.
       
 (IMG) Bild: "Negativer Touch": Wäre der Wasserturm sauber eingezäunt, hätte es das Hotel-Management leichter.
       
       "Erneute Schlappe für Mövenpick", sagt Rechtsanwalt Andreas Beuth. Kurz
       zuvor ist seine Mandantin Claudia Falke vom Vorwurf des Hausfriedensbruch
       freigesprochen worden. Ihr war zur Last gelegt worden, am 27. Juni 2010
       widerrechtlich die Grünfläche des Mövenpick-Hotels im Schanzenpark betreten
       zu haben. Angezeigt hatte sie die "Managerin on Duty" der Herberge,
       Christiane M.
       
       Diesem Ausgang des Verfahrens geht eine lange Geschichte voraus.
       Schanzenviertel-Bewohnerin Falke zählt zu den GentrifizierungsgegnerInnen,
       die sich um die Zukunft des Quartiers sorgen und ist gegen die Ansiedelung
       des Vier-Sterne-Hotels im historischen Wasserturm engagiert. Für dieses
       Engagement ist Falke wiederholt von der Polizei angegangen worden: Etliche
       Spaziergänge mit ihren Kindern oder Hunden endeten mit einer Anzeige wegen
       Hausfriedensbruch, mit Ingewahrsamnahme oder sogar mit Verletzungen - stets
       begründet mit Falkes Betreten der Grünfläche.
       
       Ende 2007 erhielt sie von der Polizei ein Aufenthaltsverbot für den
       Schanzenpark. Dieses wurde nach acht Wochen aufgehoben, nachdem Falkes
       Anwältin Ingrid Witte-Rhode vor dem Verwaltungsgericht eine Klage
       eingereicht hatte, über die im kommenden Monat verhandelt wird. Dennoch
       hatten sich mehr als 50 Verfahren wegen Hausfriedensbruchs aufgetürmt.
       
       Die allesamt eingestellt werden mussten: Im Februar 2010 entschied nach
       langem Rechtsstreit das Oberlandesgericht (OLG), dass das frei zugängliche,
       von einem öffentlichen Rundweg umgebene Mövenpick-Areal kein "befriedetes
       Gelände" sei. Nach geltender Rechtssprechung des Reichsgerichts von 1884
       ist ein Gelände dann befriedet, wenn es von "zusammenhängenden Schutzwehren
       gegen das Betreten durch Fremde gesichert ist". Im Klartext: Es bedarf
       einer Mauer oder eines Zauns.
       
       Mövenpick und der Staatsschutz der Polizei hatten sich 2007 darauf berufen,
       dass eine Randsteinkante am öffentlichen Weg sowie einige Heckensegmente
       das Besitztum vom öffentlichen Park abgrenzen. "Ein physisches Hindernis
       ist die Randsteinkante mit Sicherheit nicht", sagte damals OLG-Richter
       Klaus Rühle - Vater des nun urteilenden Amtsrichters Carsten Rühle.
       
       Nach dem OLG-Urteil ließ Mövenpick die Segmente zu einer geschlossenen
       Hecken vervollständigen. Jedoch ist die Grünfläche durch die ungesicherten
       Zugänge problemlos zu betreten, auch gibt es weiterhin keine Verbots- oder
       Hinweisschilder. "Wir wollten einen negativen Touch verhindern", erklärt
       das Hotel-Management. Nur die Veränderung der Hecke reiche nicht aus, um
       das Gelände zu befrieden, urteilte nun Amtsrichter Rühle.
       
       Ob die Staatsanwaltschaft Berufung einlegt, ist unklar. "Es ist zwar ein
       schöner Erfolg", sagt Falke. "Aber die Drangsalierung durch die Polizei und
       die ausgeschlagenen Zähne macht es nicht vergessen."
       
       13 Sep 2011
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Kai von Appen
       
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