# taz.de -- Europäisches Gericht weist an: Gefährliche Täter nicht ewig im Knast
       
       > Das Straßburger Urteil gegen die rückwirkende Verlängerung der
       > Sicherungsverwahrung ist jetzt rechtskräftig. Nun kommen wohl 70
       > Betroffene auf freien Fuß.
       
 (IMG) Bild: Ob als Strafe oder zur Sicherung macht für die Insassen keinen Unterschied
       
       FREIBURG taz | Deutschland muss rund 70 mutmaßlich gefährliche Straftäter
       aus der Sicherungsverwahrung entlassen. Denn bei ihnen wurde die Verwahrung
       rückwirkend verlängert – und zwar nachdem der Bundestag 1998 das
       zugrundelegende Gesetz änderte und die zehnjährige Befristung beseitigt
       hatte. Diese rückwirkende Anwendung verstößt aber gegen die Europäische
       Menschenrechtskonvention.
       
       Ein entsprechendes Urteil des Straßburger Gerichtshofs für Menschenrechte
       wurde jetzt rechtskräftig. Die Bundesregierung hatte bis zuletzt juristisch
       dagegen gekämpft.
       
       Erfolg hatte damit der Rückfalltäter Reinhard M., der in Schwalmstadt
       (Hessen) einsitzt. Zuletzt war er 1986 wegen eines versuchten Raubmordes zu
       fünf Jahren Haft und anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt worden.
       Eigentlich sollte die zehnjährige Verwahrung im Jahr 2001 enden, doch weil
       1998 die gesetzliche Befristung aufgehoben wurde, musste M. weiter in Haft
       bleiben.
       
       Der Gerichtshof für Menschenrechte sah darin das Verbot rückwirkender
       Strafgesetze verletzt. Die Sicherungsverwahrung hätte für bereits
       verurteilte Täter nicht verlängert werden dürfen, entschied im Dezember
       2009 eine Kammer mit sieben Straßburger Richtern.
       
       Bei der Sicherungsverwahrung wird ein Häftling nach Verbüßung seiner Strafe
       nicht entlassen, sondern muss aus Sicherheitsgründen weiter im Gefängnis
       bleiben. In Deutschland gilt sie nicht als Strafe, sondern als präventive
       Maßregel. Deshalb wurde auch das Rückwirkungsverbot nicht angewandt.
       
       Nach Ansicht des Straßburger Gerichtshofs ist die Sicherungsverwahrung aber
       doch eine Strafe. Die Freiheitsentziehung entspreche in ihrer Wirkung einer
       Haftstrafe, die Verwahrten seien gemeinsam mit Strafgefangenen
       untergebracht.
       
       Deutsche Justizpolitiker waren entsetzt. Denn die Anwendung des
       Rückwirkungsverbots auf die Sicherungsverwahrung dürfte einige
       Verschärfungen der letzten Jahre betreffen, zum Beispiel die Möglichkeit,
       die Verwahrung erst kurz vor Haftende anzuordnen.
       
       Deutschland legte deshalb Rechtsmittel gegen das Straßburger Urteil ein.
       Über den Fall sollte die 17-köpfige Große Kammer des Straßburger
       Gerichtshofs entscheiden. Doch das deutsche Rechtsmittel wurde nicht einmal
       zugelassen.
       
       Ein fünfköpfiger Richterausschuss in Straßburg entschied, dass sich die
       Große Kammer nicht mit dem Fall zu befassen braucht. M. und 70 weitere
       Betroffene werden nun freigelassen. (Az.: 19359/04)
       
       12 May 2010
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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