# taz.de -- Debatte Sicherheitsverwahrung: Aus Prävention wird Strafe
       
       > Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zwingt
       > zur Reform der Sicherungsverwahrung.
       
       Rund fünfhundert Menschen sitzen derzeit in Deutschland in
       Sicherungsverwahrung. Sie haben ihre Haftstrafe verbüßt und müssen dennoch
       im Gefängnis bleiben. Diese "Haft nach der Haft" wird damit gerechtfertigt,
       dass die Verwahrten fortdauernd gefährlich sind. Die Verwahrung ist der
       drakonischste Eingriff, den das deutsche Sicherheitsrecht kennt. Jetzt muss
       die Sicherungsverwahrung reformiert werden. Der Europäische Gerichtshof für
       Menschenrechte (EGMR) hat entschieden, dass die Verwahrung aus europäischer
       Sicht keine Prävention, sondern Strafe ist. Diese Entscheidung eröffnet
       rechtsstaatliche Chancen, aber auch Risiken.
       
       Das Straßburger Urteil wirkt auf den ersten Blick fortschrittlich. Nun
       müssen rund 70 Menschen aus der ohnehin suspekten Sicherungsverwahrung
       entlassen werden. So geht der renommierte Psychiater Norbert Leygraf davon
       aus, dass man aufgrund prognostischer Schwierigkeiten zehn Personen
       vorsorglich einsperren muss, um auch einen wirklich gefährlichen
       festzuhalten. Andererseits gibt es auch Menschen wie Reinhard M., den
       Kläger in Straßburg. Er saß nicht aufgrund vager Prognosen in
       Sicherungsverwahrung, sondern weil er nach jeder Haftentlassung gleich
       wieder rückfällig wurde, oft sogar schon im Gefängnis oder im Rahmen von
       Vollzugslockerungen. Zwei Mordversuche und viele andere Gewaltdelikte gehen
       auf sein Konto. Wenn nun Menschen wie er aus der Sicherungsverwahrung
       entlassen werden, ist das kein Grund zur ungetrübten Freude.
       
       Zwar muss ein demokratischer Staat damit leben, dass auch vermeintlich
       gefährliche Menschen frei kommen, wenn rechtsstaatliche Fehler gemacht
       wurden. Hier liegt der Fall aber eher andersherum, denn das Urteil des
       Gerichtshofs für Menschenrechte ist falsch. Die Sicherungsverwahrung ist
       keine Strafe, sondern Vorbeugung. Dies hat auch das
       Bundesverfassungsgericht 2004 in einem überzeugenden Urteil entschieden.
       Eine Strafe ist auf Straftaten in der Vergangenheit bezogen und wird im
       Umfang durch die Höhe der Schuld bestimmt. Die Sicherungsverwahrung will
       dagegen Gefahren in der Zukunft abwehren und ist durch die angenommene
       Gefährlichkeit des Täters bedingt. Wenn der verwahrte Täter nicht mehr
       gefährlich ist, muss er sofort entlassen werden. Deshalb ist die
       Sicherungsverwahrung eindeutig eine Prävention, keine Sanktion.
       
       Besonders ärgerlich ist aber, dass das EGMR-Urteil vom letzten Dezember vor
       einigen Tagen überraschend rechtskräftig wurde. Die Straßburger Richter
       ließen das deutsche Rechtsmittel nicht einmal zur Verhandlung zu. Ohne
       Begründung entschieden die Richter, dass die Frage keine grundsätzliche
       Bedeutung habe. Ein Affront, eine Selbstherrlichkeit, die die Akzeptanz des
       Straßburger Gerichts nicht erhöhen wird. Der scheidende Präsident des
       Bundesverfassungsgerichts Hans-Jürgen Papier hat am Freitag bereits
       gefordert, dass sich der EGMR nicht mehr in Staaten einmischen soll, die
       eine funktionierende Verfassungsgerichtsbarkeit haben.
       
       Strafe oder nicht - Auswirkungen hat dies auf die Frage, ob Verschärfungen
       der Sicherungsverwahrung auch für jeweils bereits einsitzende Täter gelten.
       Karlsruhe hat dies zugelassen, zu Recht, denn Prävention muss sofort
       wirken. Das Straßburger Urteil sorgt aber dafür, dass Gesetzesänderungen
       zur Sicherungsverwahrung nur für Neuverurteilte wirken, also erst Jahre
       später - nach Verbüßung der eigentlichen Strafhaft. Nun müssen alle
       Verwahrten entlassen werden, die schon 1998 verurteilt waren, als der
       Bundestag die zehnjährige Befristung der Sicherungsverwahrung aufhob.
       
       Will der Bundestag solche Rückwirkungsprobleme künftig vermeiden, müsste er
       die Sicherungsverwahrung so ausgestalten, dass auch Straßburg sie nicht
       mehr als Strafe einstuft. So könnte darauf verzichtet werden, die
       Sicherungsverwahrung nur nach bereits begangenen Straftaten zu verhängen.
       Doch das verbietet sich von selbst. Denn dann würde jemand nur aufgrund von
       prognostischen Gutachten weggesperrt. Im Gegenteil ist sogar darauf zu
       bestehen, dass nur Rückfalltäter und nicht auch Ersttäter in die
       Sicherungsverwahrung kommen.
       
       Wenn Straßburg moniert, dass es in der Sicherungsverwahrung keine
       ausreichenden Therapiemöglichkeiten gibt und die psychologische Betreuung
       der oft perspektivlosen Häftlinge schlecht ist, dann gilt dies für
       Langstrafer genauso. Der EGMR spricht richtige Punkte an, die bei der
       Unterscheidung von Strafe und Prävention aber gerade nicht den Unterschied
       ausmachen sollten.
       
       Bleibt am Ende nur die Ausgestaltung der Haftbedingungen in der
       Sicherungsverwahrung. Wer vorsorglich inhaftiert wird, sollte zum Beispiel
       eine deutlich bessere Ausstattung seines Haftraums bekommen, deutlich
       bessere Freizeitmöglichkeiten und deutlich großzügigere Besuchsregelungen
       als derjenige, der eine Strafe absitzt. Und damit dies in den Gefängnissen
       nicht zu Neid und Unruhe führt, sind auch separate Anstalten für
       Sicherungsverwahrte sinnvoll. Nur wenn die Politik dies wagt (und es
       aushält, dass die Bild-Zeitung von "Hotel-Vollzug" krakeelt), wird das
       Urteil unter dem Strich positive rechtsstaatliche Folgen haben.
       
       Umgekehrt besteht aber auch die Gefahr, dass nun die Regeln der
       Sicherungsverwahrung ganz massiv verschärft werden, um nie wieder
       Rückwirkungsprobleme zu bekommen. Der ehemalige Generalbundesanwalt Kay
       Nehm hat diese Richtung vorgegeben. Bei bestimmten Tätergruppen,
       insbesondere Sexualtätern, soll die Sicherungsverwahrung automatisch
       angeordnet werden. Der Täter müsste dann nach Verbüßung der eigentlichen
       Strafe stets beweisen, zum Beispiel durch eine erfolgreiche Therapie, dass
       er nicht mehr gefährlich ist.
       
       Absehbar säßen dann Tausende in Sicherungsverwahrung, nicht nur Hunderte.
       Aber die Straßburger Vorgaben wären erfüllt. Eine derartige Reform wäre ein
       Pyrrhussieg für die Rechtsstaatlichkeit. Die Sicherungsverwahrung darf aber
       nicht zur Regel werden, sondern muss die seltene Ausnahme für wiederholte
       Rückfalltäter bleiben.
       
       19 May 2010
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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