# taz.de -- Debatte Sicherheitsverwahrung: Aus Prävention wird Strafe
> Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zwingt
> zur Reform der Sicherungsverwahrung.
Rund fünfhundert Menschen sitzen derzeit in Deutschland in
Sicherungsverwahrung. Sie haben ihre Haftstrafe verbüßt und müssen dennoch
im Gefängnis bleiben. Diese "Haft nach der Haft" wird damit gerechtfertigt,
dass die Verwahrten fortdauernd gefährlich sind. Die Verwahrung ist der
drakonischste Eingriff, den das deutsche Sicherheitsrecht kennt. Jetzt muss
die Sicherungsverwahrung reformiert werden. Der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) hat entschieden, dass die Verwahrung aus europäischer
Sicht keine Prävention, sondern Strafe ist. Diese Entscheidung eröffnet
rechtsstaatliche Chancen, aber auch Risiken.
Das Straßburger Urteil wirkt auf den ersten Blick fortschrittlich. Nun
müssen rund 70 Menschen aus der ohnehin suspekten Sicherungsverwahrung
entlassen werden. So geht der renommierte Psychiater Norbert Leygraf davon
aus, dass man aufgrund prognostischer Schwierigkeiten zehn Personen
vorsorglich einsperren muss, um auch einen wirklich gefährlichen
festzuhalten. Andererseits gibt es auch Menschen wie Reinhard M., den
Kläger in Straßburg. Er saß nicht aufgrund vager Prognosen in
Sicherungsverwahrung, sondern weil er nach jeder Haftentlassung gleich
wieder rückfällig wurde, oft sogar schon im Gefängnis oder im Rahmen von
Vollzugslockerungen. Zwei Mordversuche und viele andere Gewaltdelikte gehen
auf sein Konto. Wenn nun Menschen wie er aus der Sicherungsverwahrung
entlassen werden, ist das kein Grund zur ungetrübten Freude.
Zwar muss ein demokratischer Staat damit leben, dass auch vermeintlich
gefährliche Menschen frei kommen, wenn rechtsstaatliche Fehler gemacht
wurden. Hier liegt der Fall aber eher andersherum, denn das Urteil des
Gerichtshofs für Menschenrechte ist falsch. Die Sicherungsverwahrung ist
keine Strafe, sondern Vorbeugung. Dies hat auch das
Bundesverfassungsgericht 2004 in einem überzeugenden Urteil entschieden.
Eine Strafe ist auf Straftaten in der Vergangenheit bezogen und wird im
Umfang durch die Höhe der Schuld bestimmt. Die Sicherungsverwahrung will
dagegen Gefahren in der Zukunft abwehren und ist durch die angenommene
Gefährlichkeit des Täters bedingt. Wenn der verwahrte Täter nicht mehr
gefährlich ist, muss er sofort entlassen werden. Deshalb ist die
Sicherungsverwahrung eindeutig eine Prävention, keine Sanktion.
Besonders ärgerlich ist aber, dass das EGMR-Urteil vom letzten Dezember vor
einigen Tagen überraschend rechtskräftig wurde. Die Straßburger Richter
ließen das deutsche Rechtsmittel nicht einmal zur Verhandlung zu. Ohne
Begründung entschieden die Richter, dass die Frage keine grundsätzliche
Bedeutung habe. Ein Affront, eine Selbstherrlichkeit, die die Akzeptanz des
Straßburger Gerichts nicht erhöhen wird. Der scheidende Präsident des
Bundesverfassungsgerichts Hans-Jürgen Papier hat am Freitag bereits
gefordert, dass sich der EGMR nicht mehr in Staaten einmischen soll, die
eine funktionierende Verfassungsgerichtsbarkeit haben.
Strafe oder nicht - Auswirkungen hat dies auf die Frage, ob Verschärfungen
der Sicherungsverwahrung auch für jeweils bereits einsitzende Täter gelten.
Karlsruhe hat dies zugelassen, zu Recht, denn Prävention muss sofort
wirken. Das Straßburger Urteil sorgt aber dafür, dass Gesetzesänderungen
zur Sicherungsverwahrung nur für Neuverurteilte wirken, also erst Jahre
später - nach Verbüßung der eigentlichen Strafhaft. Nun müssen alle
Verwahrten entlassen werden, die schon 1998 verurteilt waren, als der
Bundestag die zehnjährige Befristung der Sicherungsverwahrung aufhob.
Will der Bundestag solche Rückwirkungsprobleme künftig vermeiden, müsste er
die Sicherungsverwahrung so ausgestalten, dass auch Straßburg sie nicht
mehr als Strafe einstuft. So könnte darauf verzichtet werden, die
Sicherungsverwahrung nur nach bereits begangenen Straftaten zu verhängen.
Doch das verbietet sich von selbst. Denn dann würde jemand nur aufgrund von
prognostischen Gutachten weggesperrt. Im Gegenteil ist sogar darauf zu
bestehen, dass nur Rückfalltäter und nicht auch Ersttäter in die
Sicherungsverwahrung kommen.
Wenn Straßburg moniert, dass es in der Sicherungsverwahrung keine
ausreichenden Therapiemöglichkeiten gibt und die psychologische Betreuung
der oft perspektivlosen Häftlinge schlecht ist, dann gilt dies für
Langstrafer genauso. Der EGMR spricht richtige Punkte an, die bei der
Unterscheidung von Strafe und Prävention aber gerade nicht den Unterschied
ausmachen sollten.
Bleibt am Ende nur die Ausgestaltung der Haftbedingungen in der
Sicherungsverwahrung. Wer vorsorglich inhaftiert wird, sollte zum Beispiel
eine deutlich bessere Ausstattung seines Haftraums bekommen, deutlich
bessere Freizeitmöglichkeiten und deutlich großzügigere Besuchsregelungen
als derjenige, der eine Strafe absitzt. Und damit dies in den Gefängnissen
nicht zu Neid und Unruhe führt, sind auch separate Anstalten für
Sicherungsverwahrte sinnvoll. Nur wenn die Politik dies wagt (und es
aushält, dass die Bild-Zeitung von "Hotel-Vollzug" krakeelt), wird das
Urteil unter dem Strich positive rechtsstaatliche Folgen haben.
Umgekehrt besteht aber auch die Gefahr, dass nun die Regeln der
Sicherungsverwahrung ganz massiv verschärft werden, um nie wieder
Rückwirkungsprobleme zu bekommen. Der ehemalige Generalbundesanwalt Kay
Nehm hat diese Richtung vorgegeben. Bei bestimmten Tätergruppen,
insbesondere Sexualtätern, soll die Sicherungsverwahrung automatisch
angeordnet werden. Der Täter müsste dann nach Verbüßung der eigentlichen
Strafe stets beweisen, zum Beispiel durch eine erfolgreiche Therapie, dass
er nicht mehr gefährlich ist.
Absehbar säßen dann Tausende in Sicherungsverwahrung, nicht nur Hunderte.
Aber die Straßburger Vorgaben wären erfüllt. Eine derartige Reform wäre ein
Pyrrhussieg für die Rechtsstaatlichkeit. Die Sicherungsverwahrung darf aber
nicht zur Regel werden, sondern muss die seltene Ausnahme für wiederholte
Rückfalltäter bleiben.
19 May 2010
## AUTOREN
(DIR) Christian Rath
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