# taz.de -- Urteil in Schleswig-Holstein: Neuwahl - aber erst in zwei Jahren
> Das Landesverfassungsgericht beanstandet die schwarz-gelbe Mehrheit in
> Kiel. Das Wahlgesetz, das CDU und FDP begünstigte, sei mit der
> Landesverfassung "unvereinbar".
(IMG) Bild: Die Stühle, auf denen sich die Beschwerdeführer später über den Richterspruch freuen durften.
FREIBURG taz | Der verfassungswidrig zusammengesetzte Landtag von
Schleswig-Holstein muss neu gewählt werden. Das entschied am Montag das
Landesverfassungsgericht in Schleswig. Aber die Richter waren sehr
großzügig. Neuwahlen müssen erst in zwei Jahren stattfinden. Bis dahin
bleibt die Mehrheit aus CDU und FDP bestehen.
Bei der letzten Landtagswahl im September 2009 hatte die CDU 34 von 40
Wahlkreisen direkt gewonnen. Nach dem Stimmergebnis hätten ihr aber nur 23
Sitze im Landtag zugestanden, sie erhielt also 11 sogenannte
Überhangmandate. Damit das Wahlergebnis dadurch nicht verzerrt wird, sieht
die Landesverfassung vor, dass die anderen Parteien "Ausgleichsmandate"
erhalten. Allerdings beschränkt das Landeswahlgesetz die Zahl der
Ausgleichsmandate, sodass nur 8 von 11 Überhangmandaten kompensiert wurden.
Die Klausel gibt es schon lange, aber 2009 hatte sie erstmals große
Wirkung. Bei vollem Ausgleich hätten nämlich SPD, Grüne, Linke und die
Dänenpartei SSW zusammen eine Stimme mehr gehabt als Schwarz-Gelb.
Gegen diese Klausel, die das Wahlergebnis ins Gegenteil verkehrte, erhoben
Grüne und SSW Normenkontrollklage. Die Linke und 48 Bürger riefen das
Verfassungsgericht mit einer Wahlprüfungsbeschwerde an.
Im Prinzip hatten die Klagen Erfolg. Die sieben Verfassungsrichter in
Schleswig bestätigten jetzt, dass der Landtag "verfassungswidrig
zusammengesetzt" ist. Dies beruhe allerdings nicht, wie die Linken meinten,
auf einer Falschanwendung des Wahlgesetzes, vielmehr sei das Wahlgesetz
"unvereinbar" mit der Landesverfassung. Es sei deshalb nicht möglich, den
Landtag sofort aufzulösen.
Die Richter sahen sich auch nicht in der Lage, die korrekte Sitzverteilung
festzustellen. Denn verfassungswidrig sei nicht nur die Verzerrung des
Wahlergebnisses, vielmehr sei der Landtag durch die vielen Überhang- und
Ausgleichsmandate jetzt auch viel zu groß. Die Richter beriefen sich auf
eine Vorschrift der Landesverfassung, wonach der Landtag 69 Sitze habe,
sich die Sitzzahl aber durch Überhang- und Ausgleichsmandate verändern
könne. Daraus machten die Richter einen Auftrag an den Gesetzgeber,
Überhang- und Ausgleichsmandate "so weit wie möglich" zu verhindern. Am
Ende wurden drei Bestimmungen des Wahlrechts für verfassungswidrig erklärt,
die "in ihrem Zusammenspiel" zur Verzerrung des Wahlergebnisses und zur
Aufblähung des Landtags führten.
Und weil alle Wahlfehler miteinander "verwoben" seien, brauche auch der
Gesetzgeber viel Zeit, um ein neues Wahlgesetz zu beschließen. Dabei
müssten Zahl und Zuschnitt der Wahlkreise überdacht werden, ebenso die
Regelungen für Überhang- und Ausgleichsmandate. Bis Mai 2011 hat der
Landtag Zeit, ein neues Gesetz zu beschließen. Anschließend sollen die
Wahlverwaltung und die Parteien noch einmal 14 Monate bekommen - bis Ende
September 2012 -, um die Wahl praktisch vorzubereiten. Damit wird die
eigentlich bis 2014 währende Wahlperiode zwar um zwei Jahre verkürzt, aber
der Landtag kann mit seiner falschen Mehrheit doch insgesamt drei Jahre
amtieren. Allen Ernstes sagte Bernhard Flor, Präsident des
Landesverfassungsgerichts: Man habe versucht, "den Bestand des auf
verfassungswidriger Grundlage gewählten Landtags nicht länger als
erforderlich andauern zu lassen".
Das Urteil der sieben Richter fiel einstimmig. Es hat keine Bedeutung für
andere Bundesländer oder das Bundeswahlgesetz.
30 Aug 2010
## AUTOREN
(DIR) Chr. Rath
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