# taz.de -- Urteil in Schleswig-Holstein: Neuwahl - aber erst in zwei Jahren
       
       > Das Landesverfassungsgericht beanstandet die schwarz-gelbe Mehrheit in
       > Kiel. Das Wahlgesetz, das CDU und FDP begünstigte, sei mit der
       > Landesverfassung "unvereinbar".
       
 (IMG) Bild: Die Stühle, auf denen sich die Beschwerdeführer später über den Richterspruch freuen durften.
       
       FREIBURG taz | Der verfassungswidrig zusammengesetzte Landtag von
       Schleswig-Holstein muss neu gewählt werden. Das entschied am Montag das
       Landesverfassungsgericht in Schleswig. Aber die Richter waren sehr
       großzügig. Neuwahlen müssen erst in zwei Jahren stattfinden. Bis dahin
       bleibt die Mehrheit aus CDU und FDP bestehen.
       
       Bei der letzten Landtagswahl im September 2009 hatte die CDU 34 von 40
       Wahlkreisen direkt gewonnen. Nach dem Stimmergebnis hätten ihr aber nur 23
       Sitze im Landtag zugestanden, sie erhielt also 11 sogenannte
       Überhangmandate. Damit das Wahlergebnis dadurch nicht verzerrt wird, sieht
       die Landesverfassung vor, dass die anderen Parteien "Ausgleichsmandate"
       erhalten. Allerdings beschränkt das Landeswahlgesetz die Zahl der
       Ausgleichsmandate, sodass nur 8 von 11 Überhangmandaten kompensiert wurden.
       Die Klausel gibt es schon lange, aber 2009 hatte sie erstmals große
       Wirkung. Bei vollem Ausgleich hätten nämlich SPD, Grüne, Linke und die
       Dänenpartei SSW zusammen eine Stimme mehr gehabt als Schwarz-Gelb.
       
       Gegen diese Klausel, die das Wahlergebnis ins Gegenteil verkehrte, erhoben
       Grüne und SSW Normenkontrollklage. Die Linke und 48 Bürger riefen das
       Verfassungsgericht mit einer Wahlprüfungsbeschwerde an.
       
       Im Prinzip hatten die Klagen Erfolg. Die sieben Verfassungsrichter in
       Schleswig bestätigten jetzt, dass der Landtag "verfassungswidrig
       zusammengesetzt" ist. Dies beruhe allerdings nicht, wie die Linken meinten,
       auf einer Falschanwendung des Wahlgesetzes, vielmehr sei das Wahlgesetz
       "unvereinbar" mit der Landesverfassung. Es sei deshalb nicht möglich, den
       Landtag sofort aufzulösen.
       
       Die Richter sahen sich auch nicht in der Lage, die korrekte Sitzverteilung
       festzustellen. Denn verfassungswidrig sei nicht nur die Verzerrung des
       Wahlergebnisses, vielmehr sei der Landtag durch die vielen Überhang- und
       Ausgleichsmandate jetzt auch viel zu groß. Die Richter beriefen sich auf
       eine Vorschrift der Landesverfassung, wonach der Landtag 69 Sitze habe,
       sich die Sitzzahl aber durch Überhang- und Ausgleichsmandate verändern
       könne. Daraus machten die Richter einen Auftrag an den Gesetzgeber,
       Überhang- und Ausgleichsmandate "so weit wie möglich" zu verhindern. Am
       Ende wurden drei Bestimmungen des Wahlrechts für verfassungswidrig erklärt,
       die "in ihrem Zusammenspiel" zur Verzerrung des Wahlergebnisses und zur
       Aufblähung des Landtags führten.
       
       Und weil alle Wahlfehler miteinander "verwoben" seien, brauche auch der
       Gesetzgeber viel Zeit, um ein neues Wahlgesetz zu beschließen. Dabei
       müssten Zahl und Zuschnitt der Wahlkreise überdacht werden, ebenso die
       Regelungen für Überhang- und Ausgleichsmandate. Bis Mai 2011 hat der
       Landtag Zeit, ein neues Gesetz zu beschließen. Anschließend sollen die
       Wahlverwaltung und die Parteien noch einmal 14 Monate bekommen - bis Ende
       September 2012 -, um die Wahl praktisch vorzubereiten. Damit wird die
       eigentlich bis 2014 währende Wahlperiode zwar um zwei Jahre verkürzt, aber
       der Landtag kann mit seiner falschen Mehrheit doch insgesamt drei Jahre
       amtieren. Allen Ernstes sagte Bernhard Flor, Präsident des
       Landesverfassungsgerichts: Man habe versucht, "den Bestand des auf
       verfassungswidriger Grundlage gewählten Landtags nicht länger als
       erforderlich andauern zu lassen".
       
       Das Urteil der sieben Richter fiel einstimmig. Es hat keine Bedeutung für
       andere Bundesländer oder das Bundeswahlgesetz.
       
       30 Aug 2010
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Chr. Rath
       
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