# taz.de -- Urteil des Bundesgerichtshofs: Perlentaucher-Prozess, nächste Runde
       
       > Eine Klage von FAZ und SZ bedroht zwar nicht mehr das Geschäftmodell des
       > Webportals, könnte aber im Detail Erfolg haben. Das könnte teuer werden.
       
 (IMG) Bild: Eigene Inhalte gesucht: Webseite des "Perlentaucher".
       
       KARLSRUHE taz | Der Bundesgerichtshof hat keine grundsätzlichen Bedenken
       gegen das Geschäftsmodell des Kulturportals [1]["Perlentaucher"]. Trotzdem
       geht der Prozess, den FAZ und SZ gegen den Perlentaucher angestrengt haben,
       in eine neue Runde. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob am Mittwoch ein für das
       Kulturportal positives Urteil auf und verwies die Sache an das
       Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt zurück.
       
       Der Perlentaucher ist ein Internet-Portal, das täglich die Kulturseiten
       großer Tageszeitungen zusammenfasst. Er finanziert sich überwiegend über
       die Werbung, die Verlage auf der Perlentaucher-Seite schalten. Außerdem
       werden Perlentaucher-"Notizen" - vor allem Zusammenfassungen von
       Buchrezensionen - an Internet-Buchläden lizensiert. Zunächst war Amazon
       Vertragspartner, jetzt ist es Buecher.de.
       
       Nur gegen diese Weiter-Lizensierung der Perlentaucher-Zusammenfassungen
       klagten die Zeitungen. Allerdings stand dabei das gesamte Geschäftsmodell
       des Perlentauchers auf dem Prüfstand. Denn wenn die Rezensionsnotizen
       generell urheberrechtlich verboten sind, dann dürfen sie auch nicht auf der
       Webseite verbreitet werden.
       
       Zentrale Frage in diesem Streit war, ob es sich bei den Notizen des
       Perlentauchers um eigenständige Werke handelt. FAZ und SZ hatten dies
       bestritten. Das Portal kürze nur ihre Rezensionen auf einen Bruchteil der
       bisherigen Länge, übernehme dabei aber alle originellen Formulierungen. Die
       Zeitungen sahen darin eine unbefugte Vervielfältigung ihrer Texte.
       
       Das OLG Frankfurt hatte die Klage 2007 abgelehnt und schon das Kürzen
       anspruchsvoller Texte als eigenständige Leistung gewertet. Diese
       Argumentation erklärte jetzt aber der BGH für "rechtlich falsch", so der
       Vorsitzende Richter Joachim Bornkamm. "Ein neues Werk erfordert in der
       Regel, dass das alte dahinter verblasst", betonte Bornkamm einen
       Grundgedanken des Urheberrechts.
       
       Der Perlentaucher hatte im Prozess aber betont, dass er die Rezensionen
       nicht nur kürze, sondern "in eigenen Worten" wiedergebe. Gegen dieses
       Konzept hat nun auch der BGH keine Einwände. "Geschützt ist im Urheberrecht
       nicht der Inhalt eines Textes, sondern nur dessen sprachliche Gestaltung",
       sagte Bornkamm.
       
       Die Zeitungen hatten in ihrer Klage 20 Perlentaucher-Notizen angeführt, die
       ihrer Meinung nach gegen das Urheberrecht verstoßen. Diese 20 Fälle muss
       nun wieder das OLG Frankfurt prüfen, weil der BGH nur für Rechtsfragen
       zuständig ist. "Es kommt jetzt ganz auf den Einzelfall an", so Richter
       Bornkamm.
       
       Und dann las Bornkamm eine Notiz vor, die nach seiner Analyse fast nur aus
       Bestandteilen der Original-Rezension besteht. Zumindest teilweise dürfte
       der Perlentaucher am Ende also wohl verurteilt werden. "Das wäre für uns
       ärgerlich, weil wir dann auf einem Teil der Prozess- und Gerichtskosten
       sitzen bleiben", sagte Thierry Chervel, der Gründer des Perlentauchers,
       nach der Verkündung zur taz.
       
       Az.: 1 ZR 13/08
       
       1 Dec 2010
       
       ## LINKS
       
 (DIR) [1] http://www.perlentaucher.de/
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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