# taz.de -- Wissenschaftsakademien für PID: Embryonenselektion in der Petrischale
       
       > Die Wissenschaftsakademien setzen sich für die Zulassung von PID ein. Sie
       > fordern: Frauen sollen auswählen dürfen, welche Embryonen sie austragen
       > wollen.
       
 (IMG) Bild: Tiefgefrorene Embryonen in einer britischen Reproduktionsklinik.
       
       BERLIN taz | Die drei großen deutschen Wissenschaftsakademien haben ein
       eindeutiges Votum für eine gesetzliche Zulassung der
       Präimplantationsdiagnostik (PID) ausgesprochen. Nach der gemeinsam v[1][on
       der Nationalakademie Leopoldina, der Deutschen Akademie der
       Technikwissenschaften (acatech) und der Berlin-Brandenburgischen Akademie
       der Wissenschaften vorgelegten Stellungnahme] soll die PID nur bei schweren
       Erbkrankheiten zulässig sein. In jedem Fall soll eine individuelle
       Entscheidung herbeigeführt werden. Zuständig dafür soll eine Kommission
       sein, der alle Anträge für eine PID vorzulegen sind.
       
       Mit der Zulassung der PID könne eine "Schwangerschaft auf Probe sowie ein
       späterer Schwangerschaftsabbruch vermieden werden", heißt es in der
       Stellungnahme, die von einer 16-köpfigen Expertengruppe formuliert wurde.
       Auch die Zahl der Totgeburten könnte mit Hilfe der PID reduziert werden.
       Nach den Vorstellungen der Expertengruppe soll der Embryonencheck im
       Reagenzglas nur bei schweren Erbkrankheiten vorgenommen werden.
       
       Ein "Verdacht allein reicht noch nicht aus", erläuterte der Lübecker
       Reproduktionsmediziner Professor Klaus Diedrich, der die Stellungnahme mit
       ausgearbeitet hat. Um die PID anzuwenden, müsste in der Familie schon ein
       schwerer Fall einer genetisch bedingten Erbkrankheit aufgetreten sein,
       erläuterte Diedrich.
       
       Betont wird in der Stellungnahme, dass PID vor allem zulässig sein müsse,
       um die "Entscheidungsfreiheit der Frau" zu gewährleisten. Sie habe das
       Recht zu entscheiden, ob ein und wenn ja welches Embryo in ihre Gebärmutter
       übertragen werde, so der Tenor des Positionspapiers.
       
       Einschränkungen soll es trotz geben: Nicht zum Einsatz kommen soll die PID
       etwa um sogenannte Aneuploidien zu verhindern; das sind genetische
       Störungen, bei denen die Chromosomenzahl von der Norm abweicht. Die
       bekannteste davon ist die Trisomie 21, auch Down-Syndrom genannt. Mehrere
       im Ausland durchgeführte Studien hätten gezeigt, dass die PID nicht dazu
       beitrage, die Aneuploidien zu reduzieren, heißt es dazu.
       
       Die grundsätzliche Frage, ob es verfassungrechtlich überhaupt zulässig ist,
       Embryonen auszuselektieren und zu verwerfen, hat die Arbeitsgruppe der
       Wissenschaftsakademien links liegen gelassen. Denn sollten Embryonen von
       der Befruchtung an den gleichen Status haben wie geborene Kinder, dann
       müsste die PID verboten werden, stellte die Ethikprofessorin Bettina
       Schöne-Seifert von der Uni Münster bei der Vorstellung des Positionspapiers
       klar.
       
       "Unsere Stellungnahme versucht, einen Weg aufzuweisen, wie ohne Änderung
       des Embryonenschutzgesetzes (ESchG) die PID durchgeführt werden kann",
       erläuterte Professor Rüdiger Wolfrum, der als Rechtsexperte an dem Papier
       mitgearbeitet hatte. Denn obwohl der Bundesgerichtshof (BGH) im Juli 2010
       die Embryonenselektion mit dem ESchG für vereinbar erklärte, sind in dem
       seit 1991 gültigen Gesetz noch einige Hemmnisse für die PID vorhanden.
       
       So ist auch nach dem BGH-Urteil nicht jede PID zulässig. Zum einen befasste
       sich das BGH nur mit schweren Erbkrankheiten. Und es stellte in der
       Urteilsbegründung auch besonders heraus, dass die PID nur durchgeführt
       werden dürfe, wenn die dem Reagenzglasembryo entnommenen Zellen nicht mehr
       totipotent, also voll entwicklungsfähig sind. Die Expertengruppe der
       Wissenschaftsakademien geht davon aus, dass dies bereits während des
       vierten Teilungszyklusses der Fall ist - wenn der Embryo in das
       16-Zell-Stadium übergeht.
       
       Ein weiteres Hindernis im ESchG ist, dass für eine künstliche Befruchtung
       nur maximal drei Embryonen hergestellt werden dürfen. Bei den im Ausland
       durchgeführten PIDs sind es weitaus mehr. Da könne man ja jeweils drei
       untersuchen und "die restlichen einfrieren", schlägt der Repromediziner
       Diedrich vor.
       
       Sein Kollege Professor Henning Beier, von der RWTH Aachen, setzt hingegen
       auf den Faktor Zeit. Er geht davon aus, dass später einmal "die Vernunft
       siegen wird" und dann doch mehr Embryonen hergestellt werden dürfen oder
       zumindest Juristen dieses Passus in ihren Kommentaren anders auslegen
       werden. Anscheinend geht es ihm jetzt erst einmal darum, die Tür für die
       PID auf Gesetzesebene zu öffnen.
       
       21 Jan 2011
       
       ## LINKS
       
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 (DIR) Wolfgang Löhr
       
       ## TAGS
       
 (DIR) Gentest
       
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