# taz.de -- Urteil zu 1-Euro-Jobs: Missbrauch eingeschränkt
       
       > Wenn Jobcenter rechtswidrige 1-Euro-Jobs vermitteln, können Betroffene
       > mehr Geld fordern. Und zwar von der Behörde, urteilte das
       > Bundessozialgericht.
       
 (IMG) Bild: Ihrer Würde oft beraubt: 1-Euro-Jobber.
       
       KASSEL epd | Das Bundessozialgericht in Kassel hat ein Signal gegen den
       Missbrauch von 1-Euro-Jobs gesetzt. Wenn Jobcenter rechtswidrige
       1-Euro-Jobs vermitteln, können Arbeitslosengeld-II-Empfänger mehr Geld für
       ihre Arbeit fordern, entschied das Gericht am Samstag. Der 4. Senat stellte
       damit klar, dass grundsätzlich die Behörde und nicht der Arbeitgeber für
       mögliche zusätzliche Zahlungen an 1-Euro-Jobber aufkommen muss (Az.: B 4 AS
       1/10 R).
       
       Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) zeigte sich zufrieden mit der
       Entscheidung. Damit sei es für Arbeitslose künftig leichter, bei
       rechtswidrigen 1-Euro-Jobs zumindest den ortsüblichen Lohn vom Jobcenter zu
       verlangen, sagte DGB-Jurist Max Eppelein.
       
       Im konkreten Fall wurde die Klägerin Andrea Scott, eine Hartz-IV-Bezieherin
       in Karlsruhe, 2005 von ihrem Jobcenter aufgefordert, sich beim Kreisverband
       Karlsruhe-Stadt der Arbeiterwohlfahrt (AWO) zu melden, wo sie einen
       1-Euro-Job mit 20 Stunden pro Woche als Reinigungskraft antrat. Mit der
       Mehraufwandsentschädigung von zwei Euro pro Stunde gab sich Scott aber
       nicht zufrieden. "Ich habe genauso geputzt wie andere Kolleginnen auch",
       sagte sie. Eppelein: "Der 1-Euro-Job war damit rechtswidrig."
       
       Laut Gesetz müssen 1-Euro-Jobs "zusätzlich" und im öffentlichen Interesse
       sein, das heißt, mit ihnen dürfen keine regulären
       sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen ersetzt werden. "Die
       Arbeiten bei der AWO waren aber nicht zusätzlich", sagte Eppelein. Scott
       müsse daher bis zu 876 Euro monatlich erhalten wie die anderen tariflich
       bezahlten Reinigungskräfte.
       
       Die AWO argumentierte, dass gar keine Stelle abgebaut worden sei, nur weil
       1-Euro-Jobber eingesetzt wurden. 1-Euro-Jobs seien auch nicht als
       Arbeitsverhältnis zu werten. Daher gebe es keinen Arbeitsvertrag, der die
       AWO zur Zahlung verpflichte. Der 4. Senat des Bundessozialgerichts
       bestätigte diese Auffassung. Die AWO sei lediglich "Verwaltungshelfer" des
       Jobcenters gewesen. Das Jobcenter sei allein für die
       Eingliederungsleistungen verantwortlich. Vermittle die Behörde
       rechtswidrige 1-Euro-Jobs, müsse sie folglich an den Arbeitslosen Ersatz
       für die geleistete Arbeit zahlen.
       
       Ob im konkreten Fall Scotts 1-Euro-Job "zusätzliche" Arbeiten umfasste, die
       reguläre Reinigungskräfte nicht ausüben, ist vom Landessozialgericht
       Baden-Württemberg nicht festgestellt worden. Das Bundessozialgericht
       verwies das Verfahren zur Klärung zurück.
       
       28 Aug 2011
       
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