# taz.de -- Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Mehr Geld für W2-Profs
       
       > Die Richter haben entschieden: Professoren sollen in Zukunft mehr Geld
       > bekommen. Ein Marburger Prof hatte geklagt, weil er sich nach einer
       > Neuregelung unterbezahlt fühlte.
       
 (IMG) Bild: Bekommt wohl bald mehr Geld: Professor bei der Vorlesung.
       
       KARLSRUHE taz | Die Klage eines Chemieprofessors aus Marburg hatte Erfolg:
       Das Bundesverfassungsgericht hält das Grundeinkommen in der
       Besoldungsgruppe W2 für unangemessen niedrig. Daher werden Tausende
       Hochschullehrer bald mehr Geld erhalten.
       
       Nach einer Reform der rot-grünen Koalition gelten ab 2005 neue Regeln für
       die Bezahlung von Professoren, die sogenannte W-Besoldung. Anders als
       früher steigt ihr Gehalt nicht mehr mit zunehmendem Dienstalter. Auch das
       Grundgehalt der akademischen Lehrkräfte wurde um 25 Prozent abgesenkt.
       
       Spötter meinten deshalb, das "W" stünde wohl für "weniger". Allerdings
       können Professoren seit der Reform auch ihr Gehalt frei aushandeln. Zudem
       erhalten sie noch Leistungs- und Funktionszulagen. Insgesamt fließt also
       heute mehr Geld in die Professorengehälter als früher.
       
       Davon aber kann ein Teil der Professorenschaft nicht profitieren.
       Insbesondere Hochschullehrer in wirtschaftsfernen Fächern - nach
       Schätzungen des Hochschulverbands immerhin rund 15 Prozent der Betroffenen
       - bleibt auf dem abgesenkten Grundgehalt sitzen.
       
       Einer von ihnen, der Marburger Chemieprofessor Bernhard Roling, hatte gegen
       seine Besoldung geklagt. Im Klagejahr 2005 erhielt er rund 3.900 Euro
       Grundgehalt plus 23 Euro Leistungszulage. Heute entspräche das rund 4.200
       Euro.
       
       In ihrem Urteil billigten die Richter im Prinzip die Umstellung auf
       leistungsbezogene Bezahlung. Der Staat müsse Professoren auch nicht zu
       Beamten machen, so das Gericht. Doch wenn er sich dafür entscheide, dann
       müsse er auch die "hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums"
       beachten, die im Grundgesetz garantiert sind.
       
       ## "Amtsangemessene" Bezahlung
       
       Hierzu gehöre auch das "Alimentationsprinzip", das heißt der Anspruch auf
       eine "amtsangemessene" Bezahlung. Dieser Anspruch sei der Ausgleich dafür,
       dass Beamte nicht für ihren Lohn und ihre Arbeitsbedingungen streiken
       dürfen.
       
       Die W2-Besoldung des Klägers beurteilten die Richter nun als "evident
       unangemessen" und damit verfassungswidrig. Wer als Professor berufen werde,
       habe eine lange Ausbildung hinter sich und sich dabei wissenschaftlich
       profiliert. Die gewährte Bezahlung entspreche nicht der
       verantwortungsvollen Tätigkeit. Es könne nicht sein, dass ein Professor
       schlechter bezahlt werde als ein Studienrat am Gymnasium oder andere Beamte
       der Besoldungsgruppe A13.
       
       Formal wurde nur über die W2-Besoldung im Bundesland Hessen im Jahr 2005
       entschieden. Das Urteil betrifft aber alle Bundesländer. Unter den rund
       27.000 Universitätsprofessoren wird etwa ein Viertel nach W2 bezahlt,
       ebenso die Hälfte der 14.000 Fachhochschulprofessoren. Für die übrigen gilt
       noch die alte C-Besoldung, oder sie haben besser dotierte W3-Lehrstühle.
       
       Die Bundesländer haben nun zwei Möglichkeiten: Entweder sie erhöhen das
       Grundgehalt deutlich, etwa auf das Niveau eines jungen Regierungsdirektors
       (A15), das wären rund 500 Euro mehr im Monat. Oder sie gewähren einen
       Rechtsanspruch auf Leistungszulagen. Bisher gibt es selbst bei Erreichen
       bestimmter Ziele keinen durchsetzbaren Anspruch auf eine Zulage. Auf andere
       Beamtengruppen hat das Urteil keine direkte Auswirkung.
       
       Die Richter, unter ihnen auch einige Professoren, betonten, dass sie
       persönlich von dem Urteil nicht profitieren. Sie haben noch alte
       C4-Lehrstühle. (Az.: 2 BvL 4/10)
       
       14 Feb 2012
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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