# taz.de -- Schutz für Gasversorger bei Rückzahlungen: Gaspreis von 1981
       
       > Bei unwirksamen Preisklauseln in alten Verträgen gibt es nicht das volle
       > Geld zurück. Der Bundesgerichtshof schützt mit seinem Urteil vom Mittwoch
       > die Gasversorger.
       
 (IMG) Bild: Geldfresser Gasherd.
       
       KARLSRUHE taz | Immer wieder hat der Bundesgerichtshof (BGH) in den letzten
       Jahren Preiserhöhungsklauseln in Gaslieferungsverträgen beanstandet, weil
       sie die Energieversorger einseitig begünstigen. Am Mittwoch nun entschied
       der BGH, welche Ansprüche Kunden haben, wenn ihr Gasvertrag eine unwirksame
       Klausel enthält. Dabei schützte er die Gasversorger vor exorbitanten
       Rückzahlungsforderungen.
       
       Geklagt hatte unter anderem ein Kunde der Bergischen Energie und Wasser
       GmbH (BEW) mit Sitz in Wipperführth bei Köln. Der Mann hatte seit 1981
       einen Sonderkundenvertrag, auf dessen Grundlage die Gaspreise mehrfach
       erhöht wurden. Wie sich später herausstellte, war die Preiserhöhungsklausel
       jedoch unwirksam. Der Mann forderte deshalb sämtliche zu viel bezahlten
       Gaskosten der letzten drei Jahre zurück.
       
       Dass er darauf Anspruch hat, war unbestritten. Offen war aber die Frage,
       welcher Gaspreis für ihn nun gelten solle. Der Mann wollte nur den Gaspreis
       des Jahres 1981 zahlen, weil die Preiserhöhungsklausel ja von Beginn an
       unwirksam gewesen sei. Beim Landgericht Köln hatte der Kunde überwiegend
       recht bekommen.
       
       Der BGH korrigierte nun dieses verbraucherfreundliche Urteil. Den
       Rückzahlungsforderungen könnten nicht die Gaspreise zugrunde gelegt werden,
       die vor vielen Jahren zu Beginn der Vertragsbeziehung galten. Dies würde zu
       „kaum vertretbaren“ Forderungen an die Gasunternehmen führen, sagte der
       Vorsitzende Richter Wolfgang Ball. Stattdessen nahm der BGH eine
       Regelungslücke an, die er mit einer „ergänzenden Vertragsauslegung“
       zugunsten der Unternehmen schloss. Demnach muss der Kunde alle
       Preiserhöhungen akzeptieren, denen er nicht binnen drei Jahren ab Erhalt
       der jährlichen Abrechnung widersprochen hat. „Das wird beiden Seiten
       gerecht“, behauptete Richter Ball zur Begründung.
       
       Das Urteil hat zum einen Bedeutung für Hunderte noch anhängige
       Gerichtsverfahren, etwa aus den Jahren 2005 bis 2007, als es eine kleine
       Gaspreisprotestbewegung gab. Es schafft aber auch Rechtsicherheit für
       Gaskunden, die erst jetzt gegen Preiserhöhungsklauseln vorgehen wollen.
       (Az.: VIII ZR 113/11)
       
       14 Mar 2012
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
       ## ARTIKEL ZUM THEMA
       
 (DIR) Privatisierungsfolgen: EWE will Bremer SWB-AG abwickeln
       
       Der Senat hat seine Stadtwerke verkauft - nun geraten sie wegen der
       Konzernmutter EWE in die Krise. So oder so wird die EWE-Sanierung
       Arbeitsplätze kosten.
       
 (DIR) Verdacht der Wettbewerbsbeschränkung: EU nimmt Gasversorger ins Visier
       
       Mehrere Gasversorger stehen unter dem Verdacht auf
       Wettbewerbsbeschränkungen. Auch bei Eon und RWE standen die Ermittler in
       der Tür.