# taz.de -- Umgangsrecht leiblicher Väter: Väter sollen ihre Kinder kennenlernen
       
       > Das Justizministerium will den Kontakt leiblicher Väter zu ihren Kindern
       > erleichtern. Allerdings muss der Erzeuger zeigen, dass er tatsächliches
       > Interesse hat und Verantwortung tragen will.
       
 (IMG) Bild: Bei Schwänen ist das Interesse an Monogamie und Nachwuchs genetisch verankert.
       
       MÜNCHEN afp | Das Bundesjustizministerium will einem Zeitungsbericht
       zufolge die Rechte leiblicher Väter auf regelmäßige Treffen mit ihren
       Kindern stärken. In einem Referentenentwurf sei das Recht des Erzeugers auf
       „Umgang“ auch für den Fall vorgesehen, dass der Mann bisher noch keine
       Vertrauensbeziehung zu dem Kind aufbauen konnte, berichtete die Süddeutsche
       Zeitung. Nach bisheriger Rechtslage ist dies nicht möglich.
       
       Der biologische Vater, der nicht mit der Mutter verheiratet ist und die
       Vaterschaft nicht anerkannt hat, kann derzeit ein Recht auf regelmäßigen
       Kontakt nur dann gegen den Willen der Mutter einklagen, wenn er bereits
       tatsächlich Verantwortung für das Kind getragen und damit eine
       „sozial-familiäre“ Beziehung aufgebaut hat. Der Europäische Gerichtshof für
       Menschenrechte hatte dies den Angaben zufolge in zwei Urteilen von 2010 und
       2011 beanstandet, weil der Erzeuger in manchen Fällen gar keine Chance
       habe, eine solche Beziehung aufzubauen.
       
       Dem Entwurf zufolge soll es aber kein automatisches Umgangsrecht geben.
       Zwingende Voraussetzung sei vielmehr, dass es dem „Kindeswohl“ diene – was
       durch das Familiengericht überprüft wird, im Zweifel mit Hilfe eines
       psychologischen Gutachtens.
       
       ## Tatsächlich Verantwortung zeigen
       
       Zweitens soll der Kontakt nur dann erlaubt werden, wenn der leibliche Vater
       „durch sein Verhalten gezeigt hat, dass er für das Kind tatsächlich
       Verantwortung tragen will“. Das sei beispielsweise dann der Fall, wenn er
       sich von vornherein zum Kind bekannt und vielleicht sogar die Begleitung
       der Mutter zur Vorsorgeuntersuchung angeboten habe. Oder womöglich plane,
       in dieselbe Stadt zu ziehen.
       
       Die Stellung des „rechtlichen“ Vaters, der mit der Mutter des Kindes
       verheiratet ist oder zumindest zusammenlebt, soll durch die neuen Regeln
       nicht in Frage gestellt werden. Flankiert werden soll das gestärkte
       Umgangsrecht durch einen Anspruch auf Auskunft über die Verhältnisse des
       Kindes. Zudem soll, wer ein Besuchsrecht für „sein“ Kind durchsetzen will,
       vorher per Gentest klären lassen können, ob das Kind auch wirklich von ihm
       ist.
       
       13 May 2012
       
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