# taz.de -- Prozess um Buback-Ermordung: Becker wegen Beihilfe verurteilt
       
       > Verena Becker wird wegen Beihilfe am Mord von Generalbundesanwalt
       > Siegfried Buback verurteilt. Der Tatverlauf bleibt ungeklärt.
       
 (IMG) Bild: Zweieinhalb Jahre ihrer Haftstrafe gelten wegen ihrer früheren Veruteilung als abgegolten.
       
       STUTTGART taz | Das Oberlandesgericht Stuttgart hat Verena Becker wegen
       Beihilfe zum Mord verurteilt. Sie soll die Täter des RAF-Attentates auf
       Generalbundesanwalt Siegfried Buback und seine zwei Begleiter in ihrem
       Tatentschluss „bestärkt“ und „vehement“ auf eine baldige Ausführung der Tat
       gedrängt haben.
       
       Siegfried Buback wurde im April 1977 von einem RAF-Kommando getötet. Der
       Prozess ergab jedoch nicht, wer damals geschossen hat oder wer das
       Tatmotorrad fuhr. Der Vorsitzende Richter Hermann Wieland ging anhand von
       Zeugenaussagen davon aus, dass das RAF-Kommando aus „drei Männern“ bestand.
       Das Gericht sah keinen Nachweis, dass Becker an der Tat selbst oder an der
       Vorbeeitug beteiligt war. Es liege daher keine Mittäterschaft Beckers vor,
       nur Beihilfe.
       
       Entscheidend für die Verurteilung Beckers war ihre Teilnahme an einem
       RAF-Treffen in Holland Anfang 1977, bei dem der endgültige Entschluss für
       den Buback-Mord getroffen wurde. Becker hatte gesagt, sie habe das Treffen
       vorzeitig verlassen. Das Gericht hielt das für ausgeschlossen. Die Richter
       stützten sich dabei maßgeblich auf Ex-RAF-ler Peter-Jürgen Boock. Dessen
       Aussage sei „sachlich und besonnen“ gewesen.
       
       Harte Worte fanden die Richter für Nebenkläger Michael Buback, den Sohn des
       Opfers. Er hielt Becker für die Schützin und vermutete eine schützende Hand
       des Staates über Becker. Er habe die Beweise mit einem „Tunnelblick“
       bewertet und dabei „Realität und Wunschvorstellungen vermischt“.
       
       Das Gericht verurteilte Verena Becker zu vier Jahren Haft. Davon gelten
       aber zweieinhalb Jahre im Rahmen eines Härteausgleichs bereits als verbüßt.
       Damit wird berücksichtigt, dass die Verurteilung nicht schon in eine
       Gesamtstrafe mit anderen Mordvorwürfen, für die Becker 1977 bestraft wurde,
       einfließen konnte.
       
       Noch ist offen ob Becker tatsächlich ins Gefängnis muss. Darüber wird wenn
       das Urteil rechtskräftig ist, eine Strafvollstreckungskammer entscheiden.
       Sie kann die Strafe nach zwei Dritteln der vier Jahre zur Bewährung
       aussetzen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Becker schon vier Monate
       in Untersuchungshaft saß. Es ist also sehr wahrscheinlich, dass Becker die
       Reststrafe auf Bewährung erlassen wird.
       
       6 Jul 2012
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
       ## TAGS
       
 (DIR) Rote Armee Fraktion / RAF
       
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