# taz.de -- Schmerzensgeld bei sexueller Gewalt: Verjährung spielt keine Rolle
       
       > Sexuelle Gewalttäter dürfen für verjährte Taten zwar nicht bestraft
       > werden, Opfer können aber Schmerzensgeld fordern. So urteilte der
       > Bundesgerichtshof.
       
 (IMG) Bild: „Nicht aufgeben“: Auch Jahre später kann widerfahrenes Unrecht gerichtlich anerkannt werden.
       
       KARLSRUHE dpa | Traumatisierte Opfer sexueller Gewalt können auch nach
       Ablauf der Verjährungsfrist Ansprüche auf Schmerzensgeld geltend machen.
       Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe bestätigte in letzter Instanz eine
       Entscheidung des Osnabrücker Landgerichts.
       
       Dieses hatte 2011 einen Mann zur Zahlung von 7.500 Euro Schmerzensgeld
       verurteilt. Er hatte zwischen 1985 und 1990 mehrfach einen mittlerweile
       36-Jährigen missbraucht. Das Opfer hatte die Taten 15 Jahre lang verdrängt
       und erst nach Ablauf der Verjährungsfrist zivilrechtlich auf Schmerzensgeld
       geklagt.
       
       „Ich hoffe, dass dieses Urteil den vielen anderen Betroffenen in
       Deutschland hilft, nicht aufzugeben und letztlich auch durch ein Gericht
       anerkannt zu bekommen, dass ihnen Unrecht widerfahren ist“, sagte
       Opfer-Anwalt Bernhard Weiner in der Neuen Osnabrücker Zeitung.
       Strafrechtlich müsse der Täter keine Konsequenzen mehr fürchten. Hier sei
       die Tat dauerhaft verjährt.
       
       Das Opfer erinnerte sich erst 2005 bei einer Familienfeier an die Tat.
       Auslöser war die Offenbarung seiner jüngeren Schwester, von einem Nachbarn
       der Familie missbraucht worden zu sein. Dadurch kehrte auch bei dem Mann
       die Erinnerung an den eigenen Missbrauch zurück. Normalerweise wäre die
       Verjährungsfrist nach drei Jahren abgelaufen. Die Revision des Beklagten
       wurde zurückgewiesen.
       
       30 Jan 2013
       
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