# taz.de -- Schmerzensgeld bei sexueller Gewalt: Verjährung spielt keine Rolle
> Sexuelle Gewalttäter dürfen für verjährte Taten zwar nicht bestraft
> werden, Opfer können aber Schmerzensgeld fordern. So urteilte der
> Bundesgerichtshof.
(IMG) Bild: „Nicht aufgeben“: Auch Jahre später kann widerfahrenes Unrecht gerichtlich anerkannt werden.
KARLSRUHE dpa | Traumatisierte Opfer sexueller Gewalt können auch nach
Ablauf der Verjährungsfrist Ansprüche auf Schmerzensgeld geltend machen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe bestätigte in letzter Instanz eine
Entscheidung des Osnabrücker Landgerichts.
Dieses hatte 2011 einen Mann zur Zahlung von 7.500 Euro Schmerzensgeld
verurteilt. Er hatte zwischen 1985 und 1990 mehrfach einen mittlerweile
36-Jährigen missbraucht. Das Opfer hatte die Taten 15 Jahre lang verdrängt
und erst nach Ablauf der Verjährungsfrist zivilrechtlich auf Schmerzensgeld
geklagt.
„Ich hoffe, dass dieses Urteil den vielen anderen Betroffenen in
Deutschland hilft, nicht aufzugeben und letztlich auch durch ein Gericht
anerkannt zu bekommen, dass ihnen Unrecht widerfahren ist“, sagte
Opfer-Anwalt Bernhard Weiner in der Neuen Osnabrücker Zeitung.
Strafrechtlich müsse der Täter keine Konsequenzen mehr fürchten. Hier sei
die Tat dauerhaft verjährt.
Das Opfer erinnerte sich erst 2005 bei einer Familienfeier an die Tat.
Auslöser war die Offenbarung seiner jüngeren Schwester, von einem Nachbarn
der Familie missbraucht worden zu sein. Dadurch kehrte auch bei dem Mann
die Erinnerung an den eigenen Missbrauch zurück. Normalerweise wäre die
Verjährungsfrist nach drei Jahren abgelaufen. Die Revision des Beklagten
wurde zurückgewiesen.
30 Jan 2013
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