# taz.de -- Urteil zur Leiharbeit: Keine Nachzahlung
       
       > Das Bundesarbeitsgericht Erfurt verhindert den Ausgleich zwischen
       > Billigtarifen und Stammlöhnen. Damit dürften die Ansprüche auf
       > Nachzahlung fast verfallen sein.
       
 (IMG) Bild: 1.500 Männer und Frauen klagten.
       
       FREIBURG taz | LeiharbeitnehmerInnen können in der Regel nur drei Monate
       lang den vollen Lohn einklagen – auch wenn ein Billigtarifvertrag für
       nichtig erklärt wurde. Das entschied am Mittwoch das Bundesarbeitsgericht
       in Erfurt.
       
       Eine der Klägerinnen war Marina Fischer (Name geändert) aus der Nähe von
       Fürstenwalde. Die heute 53-Jährige war arbeitslos und bekam dann 2009 einen
       Job bei der Magdeburger Zeitarbeitsfirma DIEpA.
       
       „Der Lohn war unter aller Kanone. Aber ich war froh, überhaupt wieder
       Arbeit zu haben“, erinnert sich Fischer. Sie bekam von DIEpA einen
       Stundenlohn von 6,15 Euro und wurde bei Biotronik in Berlin, einer Firma
       für Medizintechnik, eingesetzt. Stammkräfte erhalten dort 12,84 Euro pro
       Stunde.
       
       ## Ausnahmeregel
       
       Laut Gesetz müssen Leiharbeiter im Prinzip gleich bezahlt werden wie die
       Festangestellten. Es sei denn, es existiert ein spezieller Tarifvertrag für
       Leiharbeit. Auf diese Ausnahme berief sich DIEpA, denn die kleine
       christliche Leiharbeiter-Gewerkschaft CGZP hatte mit dem Arbeitgeberverband
       AMP einen Tarifvertrag geschlossen, der sehr niedrige Löhne vorsah.
       
       Bundesweit wurde in den Arbeitsverträgen von rund 280.000 ZeitarbeiterInnen
       auf den CGZP-Tarifvertrag Bezug genommen. Die DGB-Gewerkschaften
       kritisierten, dass die CGZP keine richtige Gewerkschaft sei, weil sie nur
       rund 1.300 der 800.000 LeiharbeiterInnen organisiere und deshalb nicht
       durchsetzungsfähig sei.
       
       Tatsächlich entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Dezember 2010, dass
       die CGZP nicht tariffähig sei. Damit waren alle von der CGZP geschlossenen
       Tarifverträge nichtig. 280.000 Leiharbeiter hätten also Anspruch auf
       gleiche Bezahlung gehabt.
       
       Doch von den Betroffenen klagten nur 1.500 Männer und Frauen die
       Lohndifferenz ein, darunter Marina Fischer. Sie verlangte für ihre
       14-monatige Zeit bei DIEpA 16.300 Euro Lohnnachzahlung. DIEpA verweigerte
       jedoch die Zahlung, weil der Anspruch verfallen sei. Laut Arbeitsvertrag
       müssten Ansprüche innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten geltend
       gemacht werden. Fischer hatte jedoch erst später, nach dem BAG-Urteil zur
       fehlenden Tariffähigkeit der CGZP, geklagt.
       
       In den unteren Instanzen hatte Fischers Klage trotzdem Erfolg. Doch das BAG
       entschied nun, dass die Ausschlussfrist strikt zu beachten sei. Marina
       Fischer hätte ihre monatliche Lohnabrechnung also schon nach jeweils drei
       Monaten beanstanden müssen. Da fast alle Leiharbeiter-Verträge solche
       Ausschlussfristen vorsehen, dürften damit die Ansprüche der Leiharbeiter
       auf Nachzahlung fast generell verfallen sein.
       
       Az.: 5 AZR 954/11
       
       14 Mar 2013
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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