# taz.de -- EuGH-Anhörung zu Suchmaschine: Kein „Recht auf Vergessenwerden“
       
       > Google kann nicht gezwungen werden Informationen zu löschen, meint der
       > Generalanwalt des EU-Gerichtshofes. In einem anderen Punkt aber hatte der
       > Konzern keinen Erfolg.
       
 (IMG) Bild: Der Bildbeweis: Google kennt das „Recht auf Vergessenwerden“.
       
       LUXEMBURG dpa | Google hat vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in
       Luxemburg einen wichtigen Etappensieg im Streit um ein „Recht auf
       Vergessenwerden“ im Internet errungen.
       
       Der Generalanwalt des Gerichts vertrat in einem am Dienstag
       [1][veröffentlichten Gutachten die Ansicht], eine nationale
       Datenschutzbehörde könne einen Internet-Suchmaschinenbetreibenden nicht zur
       Entfernung von Informationen aus seinem Index entfernen. Auch enthalte die
       EU-Datenschutzrichtlinie kein allgemeines „Recht auf Vergessenwerden“.
       
       Das höchste EU-Gericht folgt nicht immer, aber meistens dem Gutachten des
       Generalanwaltes. Das Urteil des Gerichtshofes wird in einigen Monaten
       gesprochen.
       
       Im vorliegenden Fall ging es um eine in einer Zeitung 1998 veröffentlichte
       amtliche Bekanntmachung über eine Pfändung bei einem Spanier, die auch im
       Internet publiziert wurde. Der Betroffene wandte sich dagegen, dass Google
       bei der Eingabe seines Namens diesen Artikel heute noch anzeigt.
       
       In einem wichtigen Punkt mussten die Juristen des Konzerns jedoch eine
       Schlappe einstecken: Der EuGH-Gutachter widersprach Google, als das
       Unternehmen argumentierte, die Daten würden außerhalb der EU verarbeitet
       und unterlägen daher überhaupt nicht dem Recht der EU. Nationale spanische
       Datenschutzbestimmungen seien durchaus anwendbar, weil Google eine
       Niederlassung in Spanien habe und sich auch mit seiner Werbung an Spanier
       richte.
       
       ## Nationale Datenschutzbestimmungen anwendbar
       
       US-Unternehmen wie Google und Facebook hatten in der Vergangenheit immer
       wieder die Zuständigkeit von nationalen Datenschutzbestimmungen in
       EU-Staaten in Frage gestellt, weil die Daten nicht in dem jeweiligen Land
       verarbeitet würden.
       
       Der Generalanwalt betonte, nationales Recht könne zu Einschränkungen des
       Zugangs von Webseiten mit illegalem Inhalt führen. Falls jedoch von
       Suchmaschinen verlangt werde, in die Öffentlichkeit gelangte „legitime und
       rechtmäßige Informationen“ zu unterdrücken, so sei das ein Eingriff in die
       Freiheit der Meinungsäußerung.
       
       Google sei laut [2][31995L0046:DE:NOT:EU-Datenschutzrichtlinie] nicht
       verantwortlich dafür, dass personenbezogene Daten auf den jeweiligen
       Webseiten gemäß der Richtlinie verarbeitet werden. Google könne nicht
       einmal zwischen personenbezogenen und anderen Daten unterscheiden. Deshalb
       könne auch eine nationale Datenschutzbehörde die Suchmaschine nicht
       verpflichten, bestimmte Informationen aus ihrem Index zu entfernen.
       
       Die EU-Richtlinie enthalte kein „Recht auf Vergessenwerden“. Ein Recht auf
       Berichtigung, Löschung oder Sperrung beziehe sich auf Daten, die
       unvollständig oder unrichtig seien. Auch dies scheine aber im konkreten
       Fall nicht das Problem zu sein. Zwar habe jeder das Recht, aus überwiegend
       schutzwürdigen Gründen der Verarbeitung von ihn betreffenden Daten zu
       widersprechen.
       
       Eine „subjektive Präferenz“ stelle jedoch „keinen überwiegenden,
       schutzwürdigen Grund“ – daher sei keine Person berechtigt, die Verbreitung
       von Daten zu verhindern, die sie für „abträglich“ halte.
       
       25 Jun 2013
       
       ## LINKS
       
 (DIR) [1] http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?pro=&lgrec=de&nat=&oqp=&dates=&lg=&language=de&jur=C%2CT%2CF&cit=none%252CC%252CCJ%252CR%252C2008E%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252Ctrue%252Cfalse%252Cfalse&num=C-131%252F12&td=ALL&pcs=O&avg=&page=1&mat=or&jge=&for=&cid=323385
 (DIR) [2] http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX
       
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