# taz.de -- Urteil des Oberlandesgerichts Hamm: Beschneidung untersagt
       
       > Eine Mutter soll das Wohl ihres 6-jährigen Sohnes nicht berücksichtigt
       > haben. Das Oberlandesgericht Hamm verbot deshalb die Beschneidung des
       > Kindes.
       
 (IMG) Bild: Die Wünsche des Kindes müssen berücksichtigt werden, sagen die Richter
       
       HAMM dpa | Das Oberlandesgericht Hamm hat die 2012 neu geschaffene
       Beschneidungsvorschrift aus religiösen oder kulturellen Motiven im
       Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) erstmals konkretisiert. In einem am Mittwoch
       veröffentlichten Urteil vom 30. August hat das OLG einer Mutter untersagt,
       ihren sechsjährigen Sohn beschneiden zu lassen (Az.: 3 UF 133/13). Die
       Richter bestätigten damit eine Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund, das
       die Beschneidung ohne medizinische Indikatoren nicht zugelassen hatte.
       
       Der 3. Familiensenat bemängelte, dass die Mutter das Kindswohl ihres Sohnes
       nicht berücksichtigt habe. Die Entscheidung zu einer Beschneidung sei ohne
       Einbeziehung des Jungen gefallen. Zwar sei der Junge in dem Alter noch
       nicht in der Lage, diese Frage selbst zu entscheiden. Arzt und Mutter
       müssen aber nach Auffassung der Richter je nach Alter und Entwicklungsstand
       mit dem Kind reden und seine Wünsche berücksichtigen. In dem vorliegenden
       Fall sei das nicht geschehen.
       
       Die geschiedenen Eltern aus Dortmund hatten sich gestritten, ob die aus
       Kenia stammende Mutter den Sohn beschneiden lassen darf. Zur Begründung
       führte sie die kulturellen Riten ihres Heimatlandes an. Ihr Sohn sollte bei
       Besuchen in Kenia als vollwertiger Mann angesehen und geachtet werden. Das
       Gericht aber sah darin keine Rechtfertigung. Der Lebensmittelpunkt der
       Familie sei in Deutschland, Besuche in Kenia seien selten möglich und das
       Kind evangelisch getauft.
       
       Die Intimhygiene des Kindes sah das Gericht ohne Beschneidung nicht
       gefährdet. Dafür aber das psychische Wohl des Jungen. Die Richter merkten
       kritisch an, dass die Mutter es abgelehnt hatte, ihr Kind zu dem Eingriff
       zu begleiten. Der Beschluss des OLG ist rechtskräftig.
       
       25 Sep 2013
       
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