# taz.de -- Streit zwischen Japan und Neuseeland: Ein Walfänger auf Abwegen
       
       > Neuseeland lehnt den japanischen Walfang ab. Nun kreuzte ein Walfänger in
       > quasi feindlichem Hohheitsgebiet. Das findet Neuseelands Außenminister
       > wenig hilfreich.
       
 (IMG) Bild: So kann's aussehen auf einem Walfangschiff – ist aber die „Nisshin Maru“ und nicht die „Shonan Maru 2“.
       
       WELLINGTON ap | Ein japanischer Walfänger hat diplomatische Verstimmungen
       zwischen den Regierungen seines Landes und Neuseelands ausgelöst. Der
       neuseeländische Außenminister Murray McCully warf den japanischen Behörden
       vor, dass die „Shonan Maru 2“ in die Ausschließliche Wirtschaftszone
       Neuselands eingedrungen sei, obwohl man das Schiff nachdrücklich
       aufgefordert habe, dies zu unterlassen.
       
       Dieses Verhalten sei „wenig hilfreich, respektlos und kurzsichtig“, sagte
       McCully. Er bestellte am Montag den japanischen Botschafter ein, um ihm
       „die tiefe Enttäuschung“ seines Landes zu übermitteln. Bereits in der
       vergangenen Woche habe die neuseeländische Botschaft in Tokio klargemacht,
       dass man sich ein Eindringen der japanischen Walfangflotte verbiete.
       Neuseelands ausdrückliche Ablehnung des japanischen Walfangs im Südpazifik
       sei wohlbekannt, man behalte sich weitere Schritte vor.
       
       Japan macht geltend, dass der umstrittene Walfang wissenschaftlichen
       Zwecken diene. Das nicht benötigte Fleisch kann jedoch verzehrt werden und
       ist in Japan sehr begehrt.
       
       Die japanische Botschaft wollte sich am Montag nicht zu dem Vorfall äußern.
       Bereits vergangene Woche hatten japanische Vertreter jedoch signalisiert,
       dass Neuseeland kein Recht habe, ein Befahren der Zone zu verbieten.
       Ähnlich äußerte sich ein Sprecher des Instituts für Walforschung in Tokio,
       das die jährliche Jagd finanziert.
       
       Die Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) ist ein Begriff des
       Internationalen Seerechts und erstreckt sich über 200 Seemeilen (370,4
       Kilometer) von der Küste eines Landes. Darin dürfen Länder ausschließlich
       über die natürlichen Ressourcen verfügen und wirtschaftliche Nutzungen
       steuern. Befugnisse, wie sie in den Hoheitsgewässern bis maximal zwölf
       Seemeilen um die Küste gelten, können in dieser Zone jedoch nur im geringen
       Maße ausgeübt werden. Das führt immer wieder zu Streitigkeiten zwischen
       Ländern.
       
       10 Feb 2014
       
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