# taz.de -- BVerfG-Beschluss zu häuslicher Pflege: Familienangehörige helfen billiger
       
       > Die Pflege durch Angehörige wird vom Staat schlechter honoriert als die
       > von professionellen Kräften. Das ist in Ordnung, urteilt das
       > Bundesverfassungsgericht.
       
 (IMG) Bild: Regeln des Onlinejournalismus (Teil XXIV): Kein Pflegetext ohne ein Bild von alten Händen.
       
       KARSLRUHE dpa | Wer ein Familienmitglied zu Hause pflegt, hat keinen
       Anspruch auf eine gleich hohe Vergütung wie eine professionelle
       Pflegekraft. „Der geringeren Geldleistungen der gesetzlichen
       Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege durch Familienangehörige gegenüber
       den Geldleistungen beim Einsatz bezahlter Pflegekräfte verstoßen nicht
       gegen das Grundgesetz“, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am
       Donnerstag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss vom 26. März.
       
       Die Richter wiesen die Verfassungsbeschwerde einer Ehefrau und deren
       Tochter aus Bayern zurück, die den Familienvater bis zu dessen Tod zu Hause
       gepflegt hatten. Während das Pflegegeld der Stufe III 665 Euro betrug,
       wären beim Einsatz bezahlter Pflegekräfte mit 1.432 Euro mehr als doppelt
       so viel erstattungsfähig gewesen. Beim Sozialgericht München und den
       folgenden Instanzen hatten die beiden Frauen unter Hinweis auf den
       grundgesetzlichen Gleichheitssatz vergeblich versucht, den Differenzbetrag
       zwischen dem Pflegegeld und der höheren Pflegesachleistung einzuklagen.
       
       Nach Feststellung der höchsten deutschen Richter handelt es sich aber um
       zwei verschiedene Leistungsmodelle: Die häusliche Pflegehilfe sei eine
       Sachleistung für die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung
       Pflegebedürftiger durch dafür zugelassene externe Pflegekräfte. Das
       Pflegegeld hingegen sei eine laufende Geldleistung für Angehörige,
       Ehrenamtliche oder professionelle Pfleger, die keinen Vertrag mit der
       Pflegekasse haben.
       
       Das Pflegegeld solle „im Sinne einer materiellen Anerkennung einen Anreiz
       darstellen“ und die Eigenverantwortlichkeit sowie Selbstbestimmung der
       Pflegebedürftigen stärken. Diese könnten das Geld frei für ihre Pflege
       einsetzen. Der Konzeption des Pflegegeldes liege der Gedanke zugrunde, dass
       familiäre, nachbarschaftliche oder ehrenamtliche Pflege unentgeltlich
       erbracht werde.
       
       ## Entscheidung zur Pflege nicht des Geldes wegens
       
       Der Gesetzgeber dürfe davon ausgehen, dass die Entscheidung zur familiären
       Pflege nicht abhängig sei von der Höhe der Vergütung, die eine
       professionelle Pflegekraft für diese Leistung erhalte, urteilten die
       Karlsruher Richter. „Die gegenseitige Beistandspflicht von
       Familienangehörigen rechtfertigt es, das Pflegegeld in vergleichsweise
       niedrigerer Höhe zu gewähren“, befand die 3. Kammer des Ersten Senats des
       Bundesverfassungsgerichts.
       
       Zwar sei der Anreiz zur Pflegebereitschaft umso größer, je mehr der Staat
       finanziell unterstütze. Daraus erwachse aber kein Anspruch auf finanzielle
       Förderung oder auf Anhebung des Pflegegeldes auf den Wert der Sachleistung.
       
       Aus Sicht der Deutschen Stiftung Patientenschutz geht das Urteil an der
       Praxis vorbei. „Schließlich werden schon heute 100.000-fach
       Pflegehilfskräfte aus Mittel- und Osteuropa aus dem Pflegegeld bezahlt“,
       erklärte ihr Vorsitzender Eugen Brysch. Schon lange werde die Leistung
       nicht allein für familiäre, ehrenamtliche oder nachbarschaftliche Hilfe
       verwandt. „Das steht vielleicht im Gesetz, hat aber mit der Wirklichkeit
       nichts zu tun“, so Brysch.
       
       (AZ: 1 BvR 1133/12)
       
       17 Apr 2014
       
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