# taz.de -- Grundsatzurteil des EuGH: Die eigene Energie im Sinn
       
       > Nationale Förderung von Ökostrom ist rechtens, entschied der Europäische
       > Gerichtshof. Ausländische Stromerzeuger dürfen benachteiligt werden.
       
 (IMG) Bild: Ein Verbot der Ökostrom-Förderung hätte in vielen Ländern zu Mehrkosten geführt.
       
       KARLSRUHE taz | Die Förderung von Ökostrom darf sich auf inländische
       Stromproduktion beschränken. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am
       Dienstag in einem Grundsatzurteil entschieden. Das Urteil betrifft zwar
       einen Fall aus Schweden, verhindert aber auch einen Kollaps der deutschen
       Ökostromförderung.
       
       In Schweden wird Strom aus erneuerbaren Energien seit 2003 besonders
       gefördert. Wer Strom aus Sonne und Wind erzeugt, bekommt dafür Zertifikate,
       die auf einem speziellen Markt gehandelt werden und die Mehrkosten der
       Produktion decken. Diese Zertifikate werden aber nur für Anlagen in
       Schweden ausgegeben.
       
       Hiergegen klagte der Betreiber des finnischen Windparks „Oskar“. Die
       Windräder stehen im Archipel der Åland-Inseln, die politisch zu Finnland
       gehören, aber an das schwedische Stromnetz angeschlossen sind. Der
       Betreiber wollte deshalb auch von der schwedischen Windkraftförderung
       profitieren.
       
       Die EuGH-Entscheidung war in ganz Europa mit Spannung erwartet worden. Denn
       der unabhängige Generalanwalt Yves Bot hatte im Januar empfohlen, der Klage
       stattzugeben. Zwar erlaube die 2009 beschlossene EU-Ökostrom-Richtlinie,
       dass jeder EU-Staat nur Anlagen auf eigenem Gebiet fördert, Generalanwalt
       Bot sah in dieser Richtlinie jedoch einen Verstoß gegen die höherrangigen
       EU-Verträge. Die Beschränkung des freien Warenverkehrs sei auch unter
       ökologischen Gesichtspunkten nicht zu rechtfertigen.
       
       ## Beschränkung des freien Warenverkehrs gerechtfertigt
       
       Wäre der EuGH seinem Gutachter gefolgt, hätte dies in den Ländern, die
       Ökostrom am stärksten fördern, zu erheblichen Mehrkosten geführt. Da die
       Förderung in Deutschland auf den Strompreis umgelegt wird, wären die Preise
       deutlich gestiegen. Manche befürchteten – oder erhofften – ein Ende der
       dann nicht mehr vernünftig finanzierbaren deutschen Ökostromförderung.
       
       Der EuGH entschied nun aber anders. Zwar sieht auch er eine Beschränkung
       des freien Warenverkehrs, wenn nur heimischer Ökostrom gefördert wird. Dies
       sei derzeit aber gerechtfertigt. Es liege „im Allgemeininteresse“, die
       Nutzung erneuerbarer Energiequellen zu fördern, um die Umwelt zu schützen
       und die Klimaänderungen zu bekämpfen, so der EuGH.
       
       Dazu gehöre, „dass die EU-Mitgliedstaaten die Wirkung und die Kosten der
       nationalen Förderregelungen entsprechend ihrem jeweiligen Potenzial
       kontrollieren können“. Die Anstrengungen beim Klimaschutz erforderten eine
       „faire und angemessene Aufteilung“. Zwar habe Schweden mit 18 Prozent
       Ökostromanteil das EU-Ziel von 20 Prozent bis 2020 schon fast erreicht, der
       EuGH hält eine Fortführung der Förderung aber für erforderlich, weil
       Investoren stabile Bedingungen brauchen. (Az.: C-573/12)
       
       1 Jul 2014
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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