# taz.de -- Urteil des Europäischen Gerichtshofs: Parodie ja, Rassismus nein
       
       > Parodien und Karikaturen von Kunstwerken sind zulässig, urteilt das
       > Gericht. Diskriminierende Interpretationen müssen die Urheber aber nicht
       > hinnehmen.
       
 (IMG) Bild: Umstrittene Hitler-Karikatur des Berliner Künstlers Lutz Friedel im Landtag von Brandenburg
       
       LUXEMBURG afp | Künstler und andere Urheber müssen es nicht hinnehmen, dass
       ihre Werke zu rassistischen oder anderweitig diskriminierenden Aussagen
       missbraucht werden. In solchen Fällen können sie auch gegen an sich
       zulässige Parodien vorgehen, wie am Mittwoch der Europäische Gerichtshof
       (EuGH) in Luxemburg entschied. (Az: C-201/139)
       
       Trotz des Urheberrechts ist es grundsätzlich zulässig, Werke in einer
       Karikatur oder Parodie aufzugreifen. Im Streitfall geht es um einen
       Kalender, den Johan Deckmyn von der rechtspopulistischen flämischen Partei
       Vlaamse Belang beim Neujahrsempfang 2011 der belgischen Stadt Gent verteilt
       hatte. Das Deckblatt zeigte den Bürgermeister der Stadt, der Münzen um sich
       wirft, die von durch Hautfarbe und Kleidung als Ausländer erkennbaren
       Menschen aufgesammelt werden.
       
       Das Bild war angelehnt an eine Zeichnung aus einem Comic des inzwischen
       verstorbenen Zeichners Willy Vandersteen. Das Original mit dem Titel „Der
       wilde Wohltäter“ bezieht sich nicht auf den Genter Bürgermeister und hat
       auch keinen Ausländerbezug.
       
       Vandersteens Erben und weitere Rechteinhaber wehrten sich gegen den
       Missbrauch der Zeichnung. Die belgischen Gerichte legten den Streit dem
       EuGH vor.
       
       ## Weite Auslegung mit Grenzen
       
       Der legte nun einerseits einen weiten Begriff der Parodie fest. Danach muss
       eine Parodie als solche erkennbar sein, muss sich also vom Original
       „wahrnehmbar unterscheiden“. Die Anspielung auf das Original muss zudem
       genutzt werden, um „einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung
       darzustellen“. Ein eigener künstlerischer Charakter ist aber nicht
       erforderlich, und das zitierte Werk muss nicht genannt sein.
       
       Eine danach zulässige Parodie könne aber unzulässig sein, wenn sie „eine
       diskriminierende Aussage vermittelt“, befand das Gericht. Denn die Künstler
       und Rechteinhaber hätten „ein berechtigtes Interesse daran, dass ihr Werk
       nicht mit dieser Aussage in Verbindung gebracht wird“.
       
       Über den konkreten Streit müssen nach diesen Maßgaben nun wieder die
       belgischen Gerichte entscheiden.
       
       3 Sep 2014
       
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