# taz.de -- Urteil über Sonntagsarbeit: Feuerwehr ja, Callcenter nein
       
       > Dürfen auch Videotheken und Callcenter am Wochenende geöffnet sein? Nein,
       > sagt das Bundesverwaltungsgericht und schiebt der Sonntagsarbeit einen
       > Riegel vor.
       
 (IMG) Bild: Sonntags kein Anschluss: Ruhetag im Callcenter.
       
       LEIPZIG/WIESBADEN dpa | Das Bundesverwaltungsgericht hat der Ausweitung der
       Sonntagsarbeit Grenzen gesetzt. Die Leipziger Richter sehen keine
       Notwendigkeit für sonntags geöffnete Videotheken, Bibliotheken, Callcenter
       sowie Lotto-Annahmestellen. Damit erklärten sie am Mittwoch wesentliche
       Teile einer Verordnung des Landes Hessen für unwirksam, das 2011
       weitreichende Ausnahmen für den gesetzlich geschützten, arbeitsfreien
       Sonntag festgelegt hatte. Das Urteil dürfte weitreichende Folgen haben, da
       auch die meisten anderen Bundesländer ähnliche Verordnungen haben (Az.:
       BVerwG 6 CN 1.13).
       
       Die Gewerkschaft Verdi und zwei evangelische Gemeindeverbände hatten gegen
       die sogenannte Bedarfsgewerbeverordnung des Landes Hessen geklagt. Schon
       vor dem hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel hatten sie in der
       Vorinstanz recht bekommen. Teile dieses Urteils bestätigten jetzt die
       Leipziger Richter.
       
       „Das ist für uns ein außerordentlich positiver Erfolg“, sagte Bernhard
       Schiederig, Landesfachbereichsleiter Handel bei Verdi in Hessen. Die
       hessische Landesregierung kündigte an, das Verbot in den betroffenen
       Branchen sofort umzusetzen. Der Sozial-Staatssekretär Wolfgang Dippel (CDU)
       sprach von einem sehr ausdifferenzierten Urteil, das auch andere
       Bundesländer betreffe. „Wir haben uns in Hessen bewusst an den in den
       anderen Ländern geltenden Regelungen orientiert.“
       
       Der Call Center Verband kritisierte das Urteil als einen „Schlag ins
       Gesicht der Verbraucher“. Am Sonntag telefonisch nicht erreichbar zu sein,
       sei für viele Unternehmen keine Option. „Jetzt ist der Bundesgesetzgeber
       gefordert, schnell mit einer Änderung des Arbeitszeitgesetzes zu
       reagieren“, erklärte Verbandspräsident Manfred Stockmann.
       
       ## Gravierende Eingriffe
       
       Nach dem Arbeitszeitgesetz ist in Deutschland eine Beschäftigung an Sonn-
       und Feiertagen nicht erlaubt. Das Gesetz selbst sieht jedoch Ausnahmen vor
       - etwa für Polizei, Feuerwehr, Krankenschwestern oder Notdienste. Zudem
       ermächtigt es die Bundesländer, weitere Ausnahmen vom Sonntagsschutz zu
       beschließen. Die Frage war, wie weit die Länder gehen dürfen.
       
       Der VGH in Kassel hatte entschieden, dass auch Ausnahmeregelungen für
       Getränke- und Eisfabriken nichtig seien, die das Land Hessen vorgesehen
       hatte. Diese Eingriffe in den Sonntagsschutz seien so gravierend, dass
       nicht die Länder, sondern nur die Bundesregierung sie vornehmen dürften.
       Dem folgten die Bundesrichter nicht. Sie gaben dem VGH auf, sich noch
       einmal mit der saisonalen Sonntagsarbeit in Brauereien und Eisfabriken zu
       beschäftigen.
       
       Nur in einem Punkt waren die Bundesrichter mit der hessischen Verordnung
       einverstanden: Buchmacher auf Pferderennbahnen dürfen auch sonntags
       arbeiten, da sie untrennbar mit den ohnehin veranstalteten Rennen verbunden
       sind.
       
       Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau sah einen Teilerfolg. „Das
       Urteil ist hilfreich für die weitere Diskussion rund um die Zukunft unserer
       Sonn- und Feiertage“, sagte Ulrike Scherf, Stellvertreterin des
       Kirchenpräsidenten. Wichtig sei das Verbot der Sonntagsarbeit in
       Call-Centern.
       
       27 Nov 2014
       
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