# taz.de -- Empfehlung vom EuGH-Generalanwalt: Eurorettung ist wohl legal
       
       > Die Europäische Zentralbank darf potenziell unbegrenzt Staatsanleihen
       > kaufen. Das meint der Generalanwalt des EuGH. Geklagt hatten deutsche
       > Politiker.
       
 (IMG) Bild: Was darf die EZB, um den Euro zu retten?
       
       BERLIN taz | Die Europäische Zentralbank kann grundsätzlich Staatsanleihen
       in unbegrenzter Höhe aufkaufen, um das Zinsniveau von Krisenstaaten auf ein
       „normales“ Maß zu senken. Ein entsprechendes Urteil des Europäischen
       Gerichtshofs (EuGH) empfiehlt Pedro Cruz Villalón, einer der unabhängigen
       EuGH-Generalanwälte, in seinem Schlussantrag. Meist folgt der EuGH diesen
       Gutachten. Das Urteil wird erst in einigen Monaten erwartet.
       
       Das Verfahren geht auf den Sommer 2012 zurück. Stark verschuldete Staaten,
       wie Spanien und Italien, mussten damals deutlich höhere Zinsen für ihre
       Staatsanleihen zahlen als etwa Deutschland. Auf den Finanzmärkten
       spekulierten viele auf ein Ausscheiden der hochverschuldeten Staaten aus
       der Eurozone und damit auf ein Scheitern der Währungsunion.
       
       In dieser Situation erklärte EZB-Chef Mario Draghi, die EZB werde „alles
       Notwendige“ unternehmen, um den Euro zu retten. Im September kündigte die
       EZB dann per Pressemitteilung an, sie werde in unbegrenzter Höhe
       Staatsanleihen von gefährdeten Staaten aufkaufen, wenn diese sich zugleich
       zum Sparen verpflichten. Schon diese Ankündigung führte dazu, dass die
       Zinszuschläge deutlich zurückgingen. Der Euro war gerettet.
       
       In Deutschland klagten die üblichen Euroskeptiker von Peter Gauweiler (CSU)
       bis zur Linksfraktion gegen das EZB-Programm. Das Bundesverfassungsgericht
       schloss sich ihnen de facto an. Das Ankaufprogramm sei wohl eine
       „offensichtliche Kompetenzüberschreitung“ der Bank, beschlossen die Richter
       im Februar 2014, weil die EZB nicht für Wirtschaftspolitik zuständig sei
       und auch nicht unmittelbar Anleihen der EU-Staaten kaufen darf. Da für die
       Auslegung des EU-Rechts aber der EuGH zuständig ist, legte Karlsruhe diesem
       die Rechtsfrage vor.
       
       ## Legitimes Ziel
       
       Generalanwalt Cruz Villalón betonte, dass die EZB bei der Definition ihrer
       Geldpolitik ein weites Ermessen habe. Grundsätzlich sei es auch ein
       legitimes Ziel der EZB, die Zinssätze der Krisenstaaten zu senken, um
       wieder eine gewisse finanzielle Normalität herzustellen. Das Mittel – ein
       unbegrenzter Ankauf von Staatsanleihen – sei hierfür auch geeignet.
       
       Zwar sei das Instrument mit bestimmten Risken verbunden, etwa dass es in
       einem überschuldeten Krisenstaat zu einem Schuldenschnitt kommt. Die EZB
       werde aber vorsichtig vorgehen, schon um ein „Insolvenzszenario“ zu
       vermeiden, glaubt der Generalanwalt. Allerdings sind die Zentralbanken der
       EU-Staaten zum Nachschießen von Mitteln verpflichtet, so dass diese
       Prognose die Skeptiker nicht sehr beruhigen dürfte.
       
       Auch beim zweiten Punkt kam Cruz Villalón dem Verfassungsgericht nur leicht
       entgegen. Zwar sei das Verbot der mitgliedstaatlichen Haushaltsfinanzierung
       durch die Zentralbank streng auszulegen, weil es für die EU so fundamental
       ist.
       
       Das Verbot beziehe sich aber nur auf den direkten Erwerb von dem jeweils
       betroffenen EU-Staat, so Cruz Villalón. Am sogenannten Sekundärmarkt könne
       die EZB aber natürlich Anleihen ankaufen, dass sei ein klassisches
       geldpolitisches Instrument. Um beides sauber zu trennen, müsse die EZB
       einfach eine gewisse Zeit abwarten, bis sich am Sekundärmarkt realistische
       Preise gebildet haben.
       
       Auf das neue EZB-Ankaufprogramm, mit dem gegen Gefahren der Deflation
       vorgegangen werden soll, ging der Generalanwalt nicht ein. (Az.: C-62/14)
       
       14 Jan 2015
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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