# taz.de -- Klage von Privatgläubigern: Argentinien muss zahlen
       
       > Weil es kein Insolvenzrecht der Staaten gibt, können Anleger einen
       > Schuldenschnitt verweigern. Das hat nun der Bundesgerichtshof
       > entschieden.
       
 (IMG) Bild: Geld zurück – das wollte auch dieser Bankkunde in Argentinien.
       
       KARLSRUHE taz | Argentinien muss seine D-Mark-Anleihen grundsätzlich in
       vollem Umfang zurückzahlen. Das hat am Dienstag der Bundesgerichtshof in
       Karlsruhe entschieden. Der BGH gab damit zwei deutschen Anlegern recht, die
       sich den bisherigen Vereinbarungen über einen Schuldenschnitt verweigerten.
       
       Argentinien hatte 1996 und 1997 D-Mark-Anleihen für deutsche Anleger
       ausgegeben, die mit Zinsen zwischen acht und 11,75 Prozent sehr attraktiv
       schienen. Die beiden Kläger hielten Anleihen im Wert von jeweils etwas mehr
       als 3.000 Euro.
       
       Ab 2002 war Argentinien allerdings zahlungsunfähig und erklärte den
       öffentlichen Notstand. Das entsprechende Gesetz wurde seitdem regelmäßig
       verlängert. Inzwischen haben die meisten Gläubiger auf siebzig Prozent
       ihrer Ansprüche verzichtet. In einem Abkommen von 2005 stimmten 76 Prozent
       der Gläubiger diesem Schuldenschnitt zu, inzwischen sind es 93 Prozent. Nur
       sieben Prozent der Gläubiger verweigern den Verzicht, sie werden
       Hold-Out-Gläubiger genannt. Ihre Anleihen werden oft von so genannten
       Geier-Fonds aufgekauft, die dann mit großem Aufwand auf volle Rückzahlung
       klagen.
       
       Im Februar 2014 erreichte der NML-Fonds ein inzwischen rechtskräftiges
       Urteil eines New Yorker Gerichts, wonach Argentinien die Hold-Out-Kläger
       voll befriedigen muss. Auch in Deutschland hat Argentinien die Prozesse um
       die D-Mark-Anleihen bisher fast durchgängig verloren. 2007 entschied das
       Bundesverfassungsgericht, es gebe keine völkerrechtliche Regel, die es
       Argentinien erlaubt, sich gegenüber privaten Gläubigern auf einen Notstand
       zu berufen.
       
       ## Argument Umschuldungsabkommen
       
       Inzwischen argumentierte Argentinien aber nicht mehr mit dem Notstand,
       sondern mit den Umschuldungsabkommen. Es gebe eine völkerrechtliche Regel,
       wonach alle Gläubiger gleich zu behandeln sind. Gegenüber den
       Hold-Out-Gläubigern dürfe Argentinien daher die Leistung verweigern. „Es
       kann nicht sein, dass die Verweigerer am Ende davon profitieren, dass
       andere Gläubiger vernünftig waren und Argentinien wieder leistungsfähig
       machten“, argumentierte Gunhild Schäfer, die Anwältin Argentiniens.
       
       Doch der Staat hatte beim BGH, der sich erstmals mit dieser Argumentation
       befasste, keinen Erfolg. Im Falle der Kläger, die dem Schuldenschnitt nicht
       zugestimmt haben, müsse Argentinien die Anleihe in voller Höhe
       zurückzahlen, sagte der Vorsitzende Richter Hans-Ulrich Joeres. Das von
       Argentinien behauptete Leistungsverweigerungsrecht liefe auf ein
       „Insolvenzrecht“ der Staaten hinaus, das es bisher aber „unzweifelhaft“
       nicht gebe, so Joeres.
       
       In der Praxis ist es seit etwa 2003 üblich, dass neue Staatsanleihen eine
       Collective Action Clause (CAC) enthalten. Dann sind alle Gläubiger
       gebunden, wenn eine große Mehrheit der Gläubiger einem Schuldenschnitt
       zustimmt. Gegen solche Klauseln hat auch der BGH keine Bedenken. Allerdings
       enthielten die argentinischen D-Mark-Anleihen keine CAC-Klausel.
       
       Die erfolgreichen Kläger müssen aber damit rechnen, dass Argentinien trotz
       des BGH-Urteils die Forderungen vorerst nicht erfüllt und weiter auf Zeit
       spielt.
       
       (Az.: XI ZR 47/14 u.a.)
       
       24 Feb 2015
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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