# taz.de -- Streikverbot für Beamte bleibt
       
       > Bundesverfassungsgericht beharrt auf deutschem Sonderweg und folgt nicht
       > dem Straßburger Gerichtshof für Menschenrechte
       
 (IMG) Bild: Verhandlung in Karlsruhe zum Beamtenstreikrecht im Januar
       
       Von Christian Rath, Karlsruhe
       
       Beamte dürfen in Deutschland weiterhin nicht streiken. Dies entschied das
       Bundesverfassungsgericht in einem Grundsatzurteil und lehnte die Klagen von
       vier beamteten Lehrern ab, die von der Gewerkschaft Erziehung und
       Wissenschaft (GEW) unterstützt wurden.
       
       In Deutschland sind drei Viertel der 800.000 Lehrkräfte Beamte. Das heißt:
       Sie sind unkündbar, haben aber spezielle Treuepflichten und dürfen nicht
       streiken. Die DGB-Gewerkschaften kritisieren das Streikverbot schon lange.
       Im konkreten Fall hatten sich vier Lehrer aus NRW, Niedersachsen und
       Schleswig-Holstein an GEW-Warnstreiks beteiligt und mussten deshalb
       anschließend Bußgelder von bis zu 1.500 Euro bezahlen.
       
       Die GEW machte sich Hoffnung, das Streikverbot kippen zu können, weil der
       Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte 2009 in einem türkischen Fall
       ein allgemeines Streikverbot für alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes
       für unverhältnismäßig erklärte. Das Streikrecht könne nur ausgeschlossen
       werden, wenn Beschäftigte staatliche Hoheitsgewalt ausüben, also
       insbesondere bei Polizei und Militär. In Deutschland wurde das so
       verstanden, dass beamtete Lehrer künftig das Streikrecht bekommen müssten.
       2014 forderte sogar das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig den Gesetzgeber
       zu einer Korrektur auf. Doch weder der Bund noch eines der Bundesländer
       reagierte. So musste nun das Bundesverfassungsgericht entscheiden
       
       Nach Auffassung der Karlsruher Richter gilt das Streikverbot allerdings
       unverändert fort. Die Einschränkung sei durch die im Grundgesetz erwähnten
       „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“ gerechtfertigt (Artikel
       33). Zu diesen Grundsätzen gehöre seit der Weimarer Republik auch das
       Streikverbot für Beamte.
       
       Die Einschränkung sei vertretbar, da sich auch die Beamten zu
       Gewerkschaften wie der GEW und Verbänden wie dem Deutschen Beamtenbund
       zusammenschließen dürfen, so die Richter. Diese Organisationen würden auch
       angehört, bevor der Gesetzgeber die Arbeitsbedingungen und die Besoldung
       der Beamten per Gesetz festlege. Außerdem könnten Beamte vor Gericht das
       Recht auf amtsangemessene Bezahlung einklagen. Tatsächlich hatte das
       Bundesverfassungsgericht 2015 entschieden, dass Beamte nicht von der
       allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt werden dürfen und dafür
       konkrete Kriterien genannt. Die Verfassungsrichter wandten sich nun gegen
       ein „Rosinenpicken“. Man könne nicht gleichzeitig streiken und zugleich
       angemessene Löhne vor Gericht einklagen.
       
       Auch eine Ausnahme für bestimmte Beamtengruppen, die nicht hoheitlich tätig
       sind, halten die Karlsruher Richter nicht für notwendig. Das Beamtenrecht
       müsse einheitlich sein. Sonderregeln für „Randbereichsbeamte“ lehnen sie
       ab.
       
       An das Straßburger Urteil, das alles ins Rollen brachte, fühlt sich das
       Bundesverfassungsgericht nicht gebunden. Solche Urteile hätten zwar eine
       „Leit- und Orientierungswirkung“. Diese sei aber schwächer, wenn die
       Urteile zu einer anderen Rechtsordnung (hier zur Türkei) ergingen. Dabei
       seien nämlich „nationale Besonderheiten“ wie das historisch gewachsene
       deutsche Beamtenrecht nicht berücksichtigt. Im übrigen sehe die Europäische
       Menschenrechtskonvention Ausnahmen nicht nur für Polizisten und Militär
       vor, sondern auch für die „Staatsverwaltung“ – und dazu gehörten beamtete
       Lehrer, so das Bundesverfassungsgericht.
       
       Die GEW ist damit natürlich nicht zufrieden und will die deutschen Fälle
       nun nach Straßburg bringen. (Az.: 2 BvR 1738/12 u. a.)
       
       13 Jun 2018
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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