# taz.de -- Streikverbot für Beamte bleibt
> Bundesverfassungsgericht beharrt auf deutschem Sonderweg und folgt nicht
> dem Straßburger Gerichtshof für Menschenrechte
(IMG) Bild: Verhandlung in Karlsruhe zum Beamtenstreikrecht im Januar
Von Christian Rath, Karlsruhe
Beamte dürfen in Deutschland weiterhin nicht streiken. Dies entschied das
Bundesverfassungsgericht in einem Grundsatzurteil und lehnte die Klagen von
vier beamteten Lehrern ab, die von der Gewerkschaft Erziehung und
Wissenschaft (GEW) unterstützt wurden.
In Deutschland sind drei Viertel der 800.000 Lehrkräfte Beamte. Das heißt:
Sie sind unkündbar, haben aber spezielle Treuepflichten und dürfen nicht
streiken. Die DGB-Gewerkschaften kritisieren das Streikverbot schon lange.
Im konkreten Fall hatten sich vier Lehrer aus NRW, Niedersachsen und
Schleswig-Holstein an GEW-Warnstreiks beteiligt und mussten deshalb
anschließend Bußgelder von bis zu 1.500 Euro bezahlen.
Die GEW machte sich Hoffnung, das Streikverbot kippen zu können, weil der
Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte 2009 in einem türkischen Fall
ein allgemeines Streikverbot für alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes
für unverhältnismäßig erklärte. Das Streikrecht könne nur ausgeschlossen
werden, wenn Beschäftigte staatliche Hoheitsgewalt ausüben, also
insbesondere bei Polizei und Militär. In Deutschland wurde das so
verstanden, dass beamtete Lehrer künftig das Streikrecht bekommen müssten.
2014 forderte sogar das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig den Gesetzgeber
zu einer Korrektur auf. Doch weder der Bund noch eines der Bundesländer
reagierte. So musste nun das Bundesverfassungsgericht entscheiden
Nach Auffassung der Karlsruher Richter gilt das Streikverbot allerdings
unverändert fort. Die Einschränkung sei durch die im Grundgesetz erwähnten
„hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“ gerechtfertigt (Artikel
33). Zu diesen Grundsätzen gehöre seit der Weimarer Republik auch das
Streikverbot für Beamte.
Die Einschränkung sei vertretbar, da sich auch die Beamten zu
Gewerkschaften wie der GEW und Verbänden wie dem Deutschen Beamtenbund
zusammenschließen dürfen, so die Richter. Diese Organisationen würden auch
angehört, bevor der Gesetzgeber die Arbeitsbedingungen und die Besoldung
der Beamten per Gesetz festlege. Außerdem könnten Beamte vor Gericht das
Recht auf amtsangemessene Bezahlung einklagen. Tatsächlich hatte das
Bundesverfassungsgericht 2015 entschieden, dass Beamte nicht von der
allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt werden dürfen und dafür
konkrete Kriterien genannt. Die Verfassungsrichter wandten sich nun gegen
ein „Rosinenpicken“. Man könne nicht gleichzeitig streiken und zugleich
angemessene Löhne vor Gericht einklagen.
Auch eine Ausnahme für bestimmte Beamtengruppen, die nicht hoheitlich tätig
sind, halten die Karlsruher Richter nicht für notwendig. Das Beamtenrecht
müsse einheitlich sein. Sonderregeln für „Randbereichsbeamte“ lehnen sie
ab.
An das Straßburger Urteil, das alles ins Rollen brachte, fühlt sich das
Bundesverfassungsgericht nicht gebunden. Solche Urteile hätten zwar eine
„Leit- und Orientierungswirkung“. Diese sei aber schwächer, wenn die
Urteile zu einer anderen Rechtsordnung (hier zur Türkei) ergingen. Dabei
seien nämlich „nationale Besonderheiten“ wie das historisch gewachsene
deutsche Beamtenrecht nicht berücksichtigt. Im übrigen sehe die Europäische
Menschenrechtskonvention Ausnahmen nicht nur für Polizisten und Militär
vor, sondern auch für die „Staatsverwaltung“ – und dazu gehörten beamtete
Lehrer, so das Bundesverfassungsgericht.
Die GEW ist damit natürlich nicht zufrieden und will die deutschen Fälle
nun nach Straßburg bringen. (Az.: 2 BvR 1738/12 u. a.)
13 Jun 2018
## AUTOREN
(DIR) Christian Rath
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