# taz.de -- Rundfunkbeitrag nur für Erstwohnsitz
       
       > Bundesverfassungsgericht billigt die neue Finanzierung des
       > öffentlich-rechtlichen Rundfunks und gibt einer Beschwerde recht
       
 (IMG) Bild: Unter anderem die Beschwerde des Autovermieters Sixt gegen den Rundfunkbeitrag schmetterte das Bundesverfassungsgericht ab
       
       Aus Karlsruhe Christian Rath
       
       Die Einführung des Rundfunkbeitrags im Jahr 2013 war verfassungskonform.
       Mit diesem Grundsatzurteil sicherte jetzt das Bundesverfassungsgericht die
       Finanzierung von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Nur ein Detail wurde
       beanstandet: Für eine Zweitwohnung darf kein erneuter Rundfunkbeitrag
       verlangt werden.
       
       Früher wurde der öffentlich-rechtliche Rundfunk über Rundfunkgebühren
       finanziert. Zahlen musste jeder, der ein empfangsbereites Gerät (Radio,
       Fernseher oder Computer) besaß. Weil dabei jedoch zu viel geschummelt
       wurde, gibt es seit 2013 den leichter abzurechnenden Rundfunkbeitrag.
       Zahlen muss nun jeder Wohnungsinhaber. Grundlage ist ein Staatsvertrag der
       Bundesländer. Pro Wohnung werden derzeit monatlich 17,50 Euro fällig, auch
       für eine Familie oder eine WG. Gegen den Rundfunkbeitrag bildete sich eine
       Bewegung, die ihn von Anfang an als verfassungswidrig ablehnte; verbunden
       mit grundsätzlicher Kritik am öffentlich-rechtlichen Rundfunk, der zu teuer
       und zu links sei.
       
       In Karlsruhe wurde nun über Verfassungsbeschwerden von drei Privatpersonen
       sowie der Autovermietung Sixt geurteilt. Die Verfassungsrichter stellten
       dabei klar, dass der Rundfunkbeitrag keine Steuer ist, die in den
       allgemeinen Haushalt fließt. Die Länder könnten die Rundfunkfinanzierung im
       Rahmen ihrer Kompetenz für den Rundfunk regeln. Der Rundfunkbeitrag
       verstoße auch nicht gegen Grundrechte, so Karlsruhe.
       
       Gemessen wurde er am „Grundsatz der Belastungsgleichheit“, der aus dem
       allgemeinen Gleichheitssatz folgt. Der Staat könne „Beiträge“ nur von
       jemand verlangen, der auch einen Vorteil hat. Die Leistung, die mit dem
       Rundfunkbeitrag abgegolten wird, liege in der individuellen Möglichkeit,
       öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu sehen und zu hören, so die Richter. Der
       gesellschaftliche Nutzen allein genüge nicht. Der Rundfunkbeitrag sei keine
       allgemeine „Demokratieabgabe“.
       
       Es gebe auch kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Für
       17,50 Euro pro Monat habe man Zugriff auf die Haupt- und Nebenprogramme von
       ARD und ZDF sowie auf neun „Dritte Programme“. Neben dem Deutschlandradio
       gebe es im Rahmen der ARD insgesamt 67 regionale Hörfunkprogramme,
       zuzüglich der Online-Angebote der Sender. Allerdings komme es nicht darauf
       an, ob das Angebot tatsächlich genutzt werde, so das Gericht.
       
       Eine Ungleichbehandlung sahen die Richter zwar darin, dass ein Single
       genauso viel bezahle wie eine Familie oder eine Wohngemeinschaft. Diese
       Ungleichbehandlung sei aber gerechtfertigt, weil in Wohnungen meist
       Ehepaare, Familien oder andere schützenswerte Gemeinschaften zusammenleben.
       Der Gesetzgeber habe bei der Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags einen
       weiten Gestaltungsspielraum.
       
       Erfolg hatte nur die Klage des Software-Beraters Bernhard Wietschorke, der
       privat in Frankfurt wohnt, jedoch in Stuttgart arbeitet, wo er eine zweite
       Wohnung hat. In beiden Wohnungen lebt er allein. Er fand es ungerecht, dass
       er den Rundfunkbeitrag zweimal bezahlen muss. Dem stimmten die
       Verfassungsrichter zu.
       
       Die Doppelbelastung verstoße gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit.
       „Das Rundfunkangebot kann von einer Person auch in mehreren Wohnungen zur
       gleichen Zeit nur einmal genutzt werden“, sagte der Senatsvorsitzende
       Ferdinand Kirchhof. Bis Juni 2020 müssen die Länder den Staatsvertrag
       ändern. Die doppelte Zahlungspflicht endet aber sofort.
       
       Die Richter nutzten das Urteil, die Funktion des öffentlich-rechtlichen
       Rundfunks zu betonen, der sein Programm „unabhängig von Einschaltquoten und
       Werbeaufträgen“ gestalten könne. Er sei damit weiterhin ein Gegenpol zum
       privaten Rundfunk und sichere Vielfalt. Diese Funktion sei auch nicht durch
       die Entwicklung des Internets in Frage gestellt, „im Gegenteil“, so
       Kirchhof. Kostenlose werbefinanzierte Internet-Angebote müssten wie der
       private Rundfunk auf einen Massenmarkt zielen und könnten daher auch keine
       Vielfalt garantieren.
       
       19 Jul 2018
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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