# taz.de -- Jurist über Rassisten in Sportvereinen: „Der Ausschluss ist immer Ultima Ratio“
       
       > Was tun, wenn Vereinsmitglieder durch rassistische Äußerungen gegen die
       > Werte des Vereins verstoßen? Jurist Martin Nolte erklärt, was wann
       > möglich ist.
       
 (IMG) Bild: Schaffte es nach einer Satzungsänderung, einen NPD-Politiker auszuschließen: Der TuS Appen
       
       taz: Herr Nolte, welche rechtlichen Grundlagen braucht es, damit man ein
       Mitglied mit rechtem Gedankengut aus dem Sportverein ausschließen kann?
       
       Martin Nolte: Voraussetzung dafür, dass man ein Mitglied aufgrund einer
       menschenverachtenden Aussage ausschließen kann, ist, dass die Satzung des
       Vereins einen Ausschluss erlaubt. Der Verein muss nicht alle Einzelheiten
       in der Satzung geregelt haben. Aber er sollte einen Wertekanon in der
       Satzung formuliert haben, wonach er allen menschenfeindlichen Bestrebungen
       entschieden entgegentritt. Außerdem braucht es einen Ausschlussgrund,
       wonach ein Mitglied bei vereinsschädigendem Verhalten ausgeschlossen werden
       kann. Dies kann in einer nachrangigen Ordnung geregelt werden. Dann wäre
       eine Verknüpfung hergestellt zwischen den Werten eines Vereins und einem
       schädigenden Verhalten. Das wäre eine rechtssichere Regelung. In der
       Rechtsfolge muss man schließlich prüfen, ob der Ausschluss auch
       verhältnismäßig ist. Das kommt auf jeden Einzelfall an.
       
       taz: Ausschlussverfahren hängen also nicht nur von der vereinsinternen
       Politik ab? 
       
       Nolte: Nein, das ist nicht vereinsinterne Politik, sondern eine
       einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem Recht auf Mitgliedschaft und der
       Verteidigung von Werten des Vereins. Ich denke jetzt mal
       verfahrenstechnisch: Der Verein trifft eine Maßnahme, den Ausschluss, und
       das Mitglied geht dagegen vor. Dann würde sich ein Gericht fragen, ob sich
       der Ausschluss als verhältnismäßig erweist. Und wenn es zum Ergebnis kommt,
       dass der Verstoß eher gering war, dann würde ein Ausschluss unter Umständen
       für unzulässig erklärt werden. Der Ausschluss wäre zwar gut gemeint, aber
       nicht gut.
       
       taz: Wie geht man mit mündlichen Aussagen um? Sie sind schließlich kein
       Verstoß, der bleibt und vorzeigbar ist. 
       
       Nolte: Also, ich habe den Vereinen immer dazu geraten, alles zu
       dokumentieren. Das kann man durch alle zulässigen Beweismittel machen, also
       Zeugenaussagen, Aufzeichnungen, Schriftdokumentationen und so weiter. Wenn
       man einfach behauptet, der habe mehrmals das und das gesagt, das ist aber
       nicht beweisbar, dann hätte der Verein in einem Gerichtsverfahren natürlich
       nichts an der Hand.
       
       taz: Macht es einen Unterschied, ob eine Person innerhalb oder außerhalb
       des Vereins gegen dessen Werte verstößt? 
       
       Nolte: Ob das nun öffentlich, also außerhalb des Vereins, geäußert wird
       oder innerhalb des Vereins, ist nicht entscheidend. Ein Mitglied kann einem
       Verein auch durch Äußerungen und Handlungen außerhalb des Vereins
       schädigen.
       
       taz: Gibt es Mittel, Vereinsmitglieder vor einem Ausschluss zu
       sanktionieren? 
       
       Nolte: Ja, auf jeden Fall. Es gibt natürlich die Verwarnung als mildestes
       Mittel. Der Ausschluss ist immer Ultima Ratio. Es gibt auch temporäre
       Verbote, bestimmte Gruppen zu leiten. Das ist eine klassische Maßnahme, die
       man machen kann zur Bewährung von Personen. Das Spektrum ist also ganz
       weit. Alles das, was an Maßnahmen von dem Verein gegenüber Mitgliedern
       getroffen werden darf, muss als solches aber in der Satzung enthalten sein.
       
       taz: Gilt das auch für einfache Mitglieder des Vereins? 
       
       Nolte: Ja, das gilt auch für einfache Mitglieder des Vereins. Bei
       Funktionsträgern oder Organwaltern kommt deren besondere Verantwortung
       hinzu.
       
       taz: Wenn man von Vereinsausschlüssen liest, betrifft das meistens
       Mitglieder der NPD. Wie verhält es sich mit der AfD? 
       
       Nolte: Bei der [1][NPD] handelt es sich um eine als verfassungsfeindlich
       erklärte Partei. Bei der [2][AfD] ist das nicht so. Und bei Sportvereinen
       gilt das Gemeinnützigkeitsrecht und damit parteipolitische Neutralität.
       Trotzdem ist es zulässig, die Voraussetzungen in einer Satzung zu schaffen,
       um Mitglieder, die sich in irgendeiner Weise antidemokratisch, rassistisch
       oder menschenverachtend verhalten, aus dem Verein zu verweisen. Die
       Parteizugehörigkeit ist nicht entscheidend. Maßgeblich ist vielmehr der
       Verstoß gegen die Werte eines Vereins.
       
       taz: Braucht es die Beobachtung oder Einstufungen durch den
       Verfassungsschutz? 
       
       Nolte: Die Zugehörigkeit zu einer Partei, auch wenn sie nicht als
       verfassungsfeindlich oder [3][gesichert rechtsextrem] bezeichnet wurde,
       kann im Widerspruch stehen zu den Werten eines Vereins. Nicht die
       Mitgliedschaft als solches ist dann der Grund für den Ausschluss, sondern
       die Feststellung, dass man als Mitglied in der AfD sich zu den Werten einer
       Partei bekennt, deren Programm diametral im Widerspruch steht zu den Werten
       eines Vereins. Dies wird verstärkt, wenn es sich um herausgehobene
       Mitglieder der Partei handelt. Bei einem denkbaren Ausschluss muss man sehr
       genau argumentieren. Pauschal in eine Satzung schreiben, die Mitgliedschaft
       in der AfD berechtige zum Ausschluss aus dem Verein, kann als Verstoß gegen
       das Gebot parteipolitischer Neutralität gesehen werden.
       
       taz: Sie wirken zögerlich, halten Sie das für den falschen Weg? 
       
       Nolte: Man könnte daraus auch folgern, dass man das Mitglied zunächst von
       bestimmten Funktionen und Ämtern ausschließt. Dass man sagt, inhaltlich ist
       der Widerspruch so groß, dass dieses Mitglied nicht die Gewähr dafür
       bietet, zum Beispiel Jugendgruppen zu leiten. Ausschlüsse sind noch eine
       andere Frage, die von verschiedenen Faktoren abhängig ist. Innerhalb eines
       Vereins hat man die Möglichkeit, auf Personen wenigstens noch ein Stück
       weit Einfluss zu nehmen. Also das ist auf der einen Seite eine Frage der
       Verhältnismäßigkeit und auf der anderen Seite ist es eine Frage der
       Weitsicht, ob es nicht besser ist, sich mit diesen Menschen
       auseinanderzusetzen, ohne ihnen verantwortungsvolle Positionen zu
       übertragen.
       
       7 Jul 2025
       
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