# taz.de -- Schlesinger-Skandal beim RBB: Feinheiten der Kündigung
       
       > Der RBB-Verwaltungsrat will Ex-Intendantin Patricia Schlesinger nur
       > „vorsorglich“ gekündigt haben. Was heißt das rechtlich?
       
 (IMG) Bild: „Vorsorglich außerordentlich fristlos“ gekündigt: Ex-RBB-Intendatin Patricia Schlesinger
       
       Der Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) hat am Montag den Dienstvertrag von
       Patricia Schlesinger, der Ex-Intendantin, „vorsorglich“ fristlos gekündigt.
       In der Pressemitteilung des RBB ist das Wort „vorsorglich“ sogar
       unterstrichen. Was steckt dahinter?
       
       Am 7. August trat Patricia Schlesinger nach Vorwürfen der Vetternwirtschaft
       von ihrem Posten [1][als Intendantin mit sofortiger Wirkung zurück]. Das
       scheint allerdings nur eine Erklärung für die Galerie gewesen zu sein.
       Juristisch scheint sich dadurch noch nichts geändert zu haben.
       
       Denn am 15. August berief der RBB[2][-Rundfunkrat] Patricia Schlesinger mit
       sofortiger Wirkung von ihrer Position als Intendantin ab. Der Rundfunkrat
       stützte sich dabei auf Paragraf 22 des RBB-Staatsvertrags, wo es heißt:
       „Der Intendant oder die Intendantin kann vor Ablauf der festgesetzten
       Amtszeit vom Rundfunkrat abberufen werden.“ Besondere Voraussetzungen sind
       für die Abberufung also nicht erforderlich. Die damalige Vorsitzende des
       Rundfunkrates sagte nur, das Vertrauensverhältnis zu Schlesinger sei
       nachhaltig zerstört.
       
       Damit war Schlesinger zwar nicht mehr Intendantin, doch der Dienstvertrag
       mit dem RBB bestand wohl immer noch. Jedenfalls ging der RBB am 15. August
       davon aus, dass der Dienstvertrag nur durch den Verwaltungsrat beendet
       werden kann. Dafür sprechen auch die Zuständigkeitsregeln im
       RBB-Staatsvertrag.
       
       ## Kein Ruhegeld
       
       Am 22. August kündigte nun der Verwaltungsrat den Dienstvertrag
       Schlesingers „vorsorglich außerordentlich fristlos“. Das Gremium berief
       sich dabei auf Paragraf 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), das die
       fristlose Kündigung eines Dienstvertrags „aus wichtigem Grund“ erlaubt.
       „Vorsorglich“ sei diese Kündigung, „da der Dienstvertrag mit Schlesinger
       eigentlich schon mit der Abberufung in der vergangenen Woche als beendet
       galt“, teilte der RBB mit. Das ist überraschend, denn eine Woche zuvor
       ging man ja noch davon aus, dass der Dienstvertrag erst vom Verwaltungsrat
       beendet werden kann.
       
       Möglicherweise hat der RBB Sorge, dass seine fristlose Kündigung zu spät
       kommt und daher unwirksam ist. Denn laut BGB muss eine fristlose Kündigung
       zwei Wochen ab Kenntnis der Tatsachen erfolgen. Der RBB tut nun also so,
       als habe man Schlesingers Dienstvertrag doch schon am 15. 8. beendet und am
       22. 8. nur noch mal zur „Absicherung“ gekündigt.
       
       Jedenfalls hat der Verwaltungsrat am 22. 8. ausdrücklich per Beschluss
       entschieden, dass Schlesinger kein Ruhegeld bekommen soll. Laut
       Dienstvertrag hätten Schlesinger nach Ende ihrer Amtszeit rund zwei Drittel
       ihrer bisherigen Bezüge von jährlich mehr als 300.000 Euro unbefristet als
       Ruhegeld zugestanden, so ein RBB-Bericht.
       
       Eine Abfindung ist bei einer außerordentlichen Kündigung sehr unüblich,
       rechtlich aber nicht ausgeschlossen. Einen RBB-Beschluss gibt es zu dieser
       Frage bisher nicht.
       
       Gegen die Kündigung kann Schlesinger klagen. Da sie vermutlich nicht als
       weisungsgebundene Arbeitnehmerin galt, ist wohl nicht das Arbeitsgericht,
       sondern das Landgericht Berlin zuständig. Dort würde auch geprüft, ob die
       Vorwürfe gegen Schlesinger für eine fristlose Kündigung ausreichen. Eine
       mündliche Verhandlung hierzu wäre öffentlich.
       
       24 Aug 2022
       
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